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Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:04
von Yukon
Maddin hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 11:52
Wie wollen sie denn das kontrollieren ?
Es wird auch weit nach dem 14.12. zu Schenkungen, Verleih usw. kommen. Da gibts keine "Rechnung".
Es hängt sehr viel daran ab wie die Meldung des Altbestands genau aussehen wird. Wenn man wirklich "nachkaufen" darf, dann wird es auch weiterhin Schenkungen usw. geben. Das wird sich nicht verhindern lassen. Rechnung ? Nicht nötig, die gibts nur beim KAUF. Das Gesetz spricht aber von ERWERB.
Obacht.
Es gibt etliche Arten, wie man etwas erwirbt, dies kann sowohl der Kauf sein, als auch der Tausch, das Finden, das Ersitzen, durch Schenkung, etc.
Wenn der Erwerb untersagt ist, dann sind damit die genannten Vorgänge untersagt.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:19
von lb594ag
Ich war heute bei der BH für eine Erweiterung.
Die äußerst nette Beamte hat mich nach High Caps gefragt und im gleichen Atemzug mir eine Kategorie A Ausnahmegenehmigung angeboten, da ich dann nicht nochmal hin muss. Aufgenommen welche Waffe mit welchen High Caps in meinem Besitz sind und die Sache war erledigt.
Also alles ok, braucht euch keine Sorgen machen.

Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:20
von Parallaxe
Man sollte bei der ganzen Interpretation des Gesetzestextes immer davon ausgehen, dass der Text so angelegt ist, dass es genügend Interpretationsspielraum gibt, um von Seiten des Gesetzgebers möglichst viele denkbare "Schleichpfade" zu schließen. Das ist nicht ungewöhnlich, sondern ganz normal bei allen Gesetzgebungen, und speziell wenn Gesetze maßgeblich Beschränkungen und Verbote beinhalten, was ja hier der Fall ist.
Wenn man diverse "Schleichpfade" ersinnt, wird man rasch feststellen, dass im Urwald an der nächsten Biegung schon der Gesetzgeber wartet und qua Macht der Auslegung des Gesetzestextes dem individuellen Vorhaben ein Ende macht.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:21
von Parallaxe
@lb594ag das klingt gut - hoffentlich sind sie an jeder bh so drauf...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:25
von Parallaxe
Verständnisfrage - sorry, ich kenne mich in dem ganzen Theater nicht mehr aus, es ist so verwirrend:
Wenn es um eine HA LW mit 30er Magazinen geht:
Meldung eines Altbestands = Kategorie A Einstufung?
Oder sind das zwei verschiedene Dinge?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:28
von Baxter
Ja du bekommst einen Kat A Platz nach §17 Abs 1 Z8 (schön langsam kann ich es auswendig) für eine SOLCHE Waffe (nicht auf deinen konkreten HA gebunden) und kannst mit dieser Bewilligung auch weiterhin HiCap Magazine für diesen HA kaufen, den HA verkaufen und dafür einen anderen HA kaufen (muss nicht zum Magazin passen).
Für die Verwahrung und den Transport/Führen der HiCap Magazine gelten am morgen keine gesonderten Bestimmungen oder spezielle Anforderungen.
Quelle: Auskunft meiner BH und Runderlass
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:34
von Parallaxe
@ Baxter - wow, vielen Dank, das ist eine klare Ansage. Jetzt hab ich wieder Bodenhaftung. Vor allem beruhigt es mich, wenn Du einen Runderlass heranziehen kannst, das dürfte eine relativ konkrete Quelle sein.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:41
von Mjoelnir
Aus den Erlass:
Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:
Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).
a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.
Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.
b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.
Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG Platz weiter besessen werden.
Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.
Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
Kennt ihr euch jetzt auch aus?

Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:49
von Baxter
Mjoelnir hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 13:41
Aus den Erlass:
Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:
Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).
a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.
Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.
b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.
Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG Platz weiter besessen werden.
Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.
Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
Kennt ihr euch jetzt auch aus?
Ich schon, glaube ich zumindest
Wennst jetzt auf Seite 11 umblätterst, was sagst zum Absatz mit der Erweiterung für Kat A Plätze? Erweiterung nach §23 2 und 2b für Kat A Plätze?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 13:56
von Mjoelnir
Das und wie Altbestandsmagazine ohne Waffe vor 14.12. behandelt werden, stell ich mir spannend vor und ist für mich eigentlich das Einzige, was noch ungeklärt ist.
Ich muss bei der Altbestandsmeldung nämlich sowieso auch gleich erweitern gehen.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 14:27
von BigBen
Mjoelnir hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 13:56
Ich muss bei der Altbestandsmeldung nämlich sowieso auch gleich erweitern gehen.
Kommt mir bekannt vor

Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 14:57
von RcL
Hab weder ein AUG, noch eine Glock.
Sinnvoll, jetzt noch 1-2 Mags dafür zu kaufen?
(ich weiß, steht eh schon 100x irgendwo... Bin aber grade echt zu müde, mich da durchzuwühlen)
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 14:59
von Baxter
Sinnvoll wenn du die Magazine später ohne Sportschützen Bewilligung am Schießplatz anstecken willst. Aber dann halt auch in den 2 Jahren entweder als §17 Abs1 Z9 oder Z10 melden.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 15:20
von Oicw
Also: wer schon high Cap inkl Waffe, kann somit kaufen was er will.
Muss eigentlich der Händler jedes verkaufte Magazin melden?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 15:24
von Baxter
Oicw hat geschrieben: Fr 13. Dez 2019, 15:20
Also: wer schon high Cap inkl Waffe, kann somit kaufen was er will.
Muss eigentlich der Händler jedes verkaufte Magazin melden?
Nein
"Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich"