Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregister

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yoda
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von yoda » Mo 18. Jun 2012, 11:49

Illegale Waffen sind viel schwieriger bzw. garnicht einzusammeln weil keiner weis wo sie sind, bei registrierten Waffen weis man sofort wer welche hat und wo der wohnt.

Was eine gerichtliche strafbare Handlung ist und was nur eine Verwaltungsübertretung ist steht im Waffengesetz §50 und 51, das hab ich mir nicht ausgedacht.

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KGR84
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von KGR84 » Mo 18. Jun 2012, 12:14

yoda hat geschrieben:...
steht im Waffengesetz §50 und 51, das hab ich mir nicht ausgedacht.


Danke!

Aber woran erkennt man jetzt, dass es sich dabei nur um eine Verwaltungsstrafe handelt und man keine weiteren Folgen, va im Bezug auf die Zuverlässigkeit, fürchten muss?

RIS hat geschrieben:10. Abschnitt

Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,


1.
unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt;

2.
verbotene Waffen (§ 17) unbefugt besitzt;

3.
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;

4.
Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;

5.
genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.

(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.

(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.



Dh. also, so lange einem keiner erwischt, kann man es jederzeit, ohne Strafe zu befürchten, "Nachmelden".

Und wenns einen erwischen, kann man mit bis zu 1 Jahr Haft, bzw. einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen belangt werden.

Achtung persönliche Meinung:

Wobei davon auszugehen ist, dass wenn man nichts wusste und und bei einer Kontrolle (mit überschaubarer Stückzahl) erwischt wird, einem zuerst mal eine Strafe erlassen wird, und man hingewiesen wird, die nach Absatz 3 und 4 beschriebene Vorgehensweise zu wählen, bzw. im Falle einer Bestrafung diese eher gering ausfallen würde.

Was entspricht 360 Tagsätzen für einer Geldstrafe?
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von Teal'c » Mo 18. Jun 2012, 12:20

ähm, denkt ihr ernsthaft, dass die dann regelrechte Hausdurchsuchungen machen werden, um nach nicht-gemeldeten C und D Waffen zu suchen? o.O

Kann ich mir nicht wirklich vorstellen, ausser bei begründeten Verdacht, dass ihr verbotene Waffen und Kriegsmaterial daheim habt.
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von KGR84 » Mo 18. Jun 2012, 12:23

Nein, aber wenn z.B. ein Jäger, der davon nichts weiß, im blödesten Fall hatte er die letzte Waffenüberprüfung für seine KatB kurz vor Inkrafttreten dieser Bestimmung, dann bei der Kontrolle in 5 Jahren, seinen Waffenschrank aufmacht, und da liegt ned nur eine KatB (KW oder Selbstladebüchse/flinte), wie die Behörde vermutet, sondern da stehn zusätzlich noch 5 Jagdwaffen ...
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von Teal'c » Mo 18. Jun 2012, 12:25

KGR84 hat geschrieben:Nein, aber wenn z.B. ein Jäger, der davon nichts weiß, ich blödestens Fall hatte er die letzte Waffenüberprüfung für seine KatB kurz vor inkrafttreten dieser Bestimmung, dann bei der Kontrolle in 5 Jahren, seinen Waffenschrank aufmacht, und da liegt ned nur eine KatB (Pistole oder Selbstladebüchse), wie die Behörde vermutet, sondern da stehn zusätzlich noch 5 Jagdwaffen ...

ja das leuchtet ein. Das is klar.

Aber weil vorher irgendwo "Hausdurchsuchungen" erwähnt wurde. Die kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die da Zimmer um Zimmer durchsuchen.
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von pointi2009 » Mo 18. Jun 2012, 12:28

Tagessatz ist einkommensabhängig oder?

und nein ohne begründeten Verdacht kommt sicher keiner dein Domizil durchsuchen. Dennoch ändert es nichts daran, dass sicher viele Leute den Tatbestand des §50 Abs 1 z1 erfüllen werden. Und dann passiert ein Unfall damit ;).. sobald du mit Freiheitsstrafe belangt werden kannst, bist ja eigentlich schon im StGB und nicht mehr nur bei einer Verwaltungsübertretung oder? :think:
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von KGR84 » Mo 18. Jun 2012, 12:31

pointi2009 hat geschrieben:...
sobald du mit Freiheitsstrafe belangt werden kannst, bist ja eigentlich schon im StGB und nicht mehr nur bei einer Verwaltungsübertretung oder? :think:


Demnach nicht:

RIS hat geschrieben:Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.
Schußwaffen führt;

2.
verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

3.
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

4.
Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

5.
Munition anderen Menschen überläßt;

6.
gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

7.
eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

8.
eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;

9.
Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt.

Der Versuch ist strafbar.


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.


Was für mich aber noch nicht den Verlust der Verlässlichkeit, bzw. ein Waffenverbot ausschließt.

Nur ganz verstehen tu ich das ned. Den § 50 und § 51 wiedersprechen sich doch in der Strafhöhe, teilweise sogar gewaltig.

Nach § 50 ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (wie viel das auch immer ist) vorgesehen,
und nach § 51 eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen, und Geldstrafe bis zu 3600 Euro.

Wovon hängt es jetzt ab ob man unter § 50 oder § 51 fällt?
Zuletzt geändert von KGR84 am Mo 18. Jun 2012, 12:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von savage3000 » Mo 18. Jun 2012, 12:35

Teal'c hat geschrieben:
KGR84 hat geschrieben:Nein, aber wenn z.B. ein Jäger, der davon nichts weiß, ich blödestens Fall hatte er die letzte Waffenüberprüfung für seine KatB kurz vor inkrafttreten dieser Bestimmung, dann bei der Kontrolle in 5 Jahren, seinen Waffenschrank aufmacht, und da liegt ned nur eine KatB (Pistole oder Selbstladebüchse), wie die Behörde vermutet, sondern da stehn zusätzlich noch 5 Jagdwaffen ...

ja das leuchtet ein. Das is klar.

Aber weil vorher irgendwo "Hausdurchsuchungen" erwähnt wurde. Die kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die da Zimmer um Zimmer durchsuchen.



nein, eh nicht, mit welcher rechtlichen grundlage denn??? Stichproben lass ich mir einreden...dass sie auf die schussbücher der vereine zugreifen auch...

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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von daywalker2806 » Mo 18. Jun 2012, 13:10

..das mit den Hausdurchsuchungen war nur mal so ein "Worst-Case" Szenario ... aber wer weis was kommen könnte wenn z.B. die Registrierung zum Desaster würde (z.B. nur 10% der angenommen Waffen registriert werden??)

... hat hier (oder im anderen Forum...) Mal wo Artikel gegeben, das auch nach dem 2. WK viele die Waffen lieber im Wald vergraben haben als die den russischen Besatzungsmächten abzuliefern...

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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von savage3000 » Mo 18. Jun 2012, 13:32

Wichtig is nur als Begründung "zombiejagd" anzugeben *ggggg*

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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von KGR84 » Mo 18. Jun 2012, 13:46

woolf hat geschrieben:
KGR84 hat geschrieben:Nur ganz verstehen tu ich das ned. Den § 50 und § 51 wiedersprechen sich doch in der Strafhöhe, teilweise sogar gewaltig.

§50 und §51 behandeln jeweils andere "Verfehlungen", daher auch unterschiedliche Strafhöhen.


RIS hat geschrieben:...
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,


1.
unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt;



RIS hat geschrieben:Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) ...

1.
Schußwaffen führt;
...
7.
eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

8.
eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;
...



Liegt denn hier der Unterschied "nur" in der Art der Waffe?

Also Führen (ohne WP) oder Besitzen (Besitzen nur bei nicht registrierter=unbefugt) KatB (genehmigungspflichtige Schußwaffen) = Straftat
Und Führen (ohne WP), bzw nicht melden einer KatC+D = Verwaltungsübertretung

Stimmt das?
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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von Stickhead » Mo 18. Jun 2012, 13:48

Bei den Verwaltungsübertretungen bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen kommt es einzig und allein darauf an, ob
die Tatsachen den Kriterien des § 8 (Verlässlichkeit) oder des § 12 (Waffenverbot) WaffG entsprechen. Steht die gesetzte Handlung den Bestimmungen im § 8 bzw. § 12 entgegen, kann das den Verlust der Verlässlichkeit oder die Erlassung eines Waffenverbots nach sich ziehen.

§ 8 WaffG (Verlässlichkeit) => http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... a7+8+waffg

§ 12 WaffG (Waffenverbot) => http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... 7+12+waffg

§ 50 WaffG (Gerichtlich strafbare Handlungen) => http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... 7+50+waffg

§ 51 WaffG (Verwaltungsübertretungen) http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... 7+51+waffg

KGR84 hat geschrieben:Stimmt das?


Ja, bezüglich dem Führen von Waffen legt der Gesetzgeber bei Kategorie B-Waffen einen strengeren Maßstab an,
als bei C und D. § 35 Abs. 2 WaffG nennt auch einige Ausnahmebestimmungen, wonach Menschen in bestimmten Situationen
meldepflichtige und sonstige Schusswaffen führen dürfen.

Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß usrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Sicherheitsrisiko für Waffenbesitzer wegen Waffenregiste

Beitrag von Stickhead » Mo 18. Jun 2012, 14:56

Oder mit R94 :mrgreen:
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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