
Also Verhältnismäßigkeit haben wir nicht und wird auch nicht ins Gesetz hineininterpretiert.
Wenn man mit dem Ankündigen des Waffengebrauches den Waffengebrauch selbst hätte verhindern können, dann war der Waffengebrauch nicht das notwendige Mittel, um den Angriff abzuwehren. Der Waffengebrauch muss nur von der Exektuive (und da auch nicht bei Notwehr) gemäß §8 Absatz 1 WaffGebrG angedroht werden. Von Privatpersonen wird das nicht verlangt. Der Waffengebraucht muss das einzige sichere und zur Verfügung stehende Mittel sein, um einen Angriff zuverlässig abzuwehren. Wenn ich Zeit habe, den Gebrauch der Waffe anzudrohen und der Angriff dadurch zuverlässig abgewendet werden kann, dann ist ein Schießen nicht erlaubt. Wenn der Angriff weiterhin stattfindet, obwohl meine Waffe deutlich erkennbar ist, dann wird auch ein Ankündigen des Waffengebrauches keinen Sinn mehr haben, sondern dann zählen Sekunden.
Das mit dem Aufnahmegerät... naja. Grundsätzlich stimmt natürlich immer, dass man vor der Polizei keine Angaben zum Tathergang machen soll, da man unter Schock ist und da leicht einen Blödsinn zsammredet. Ich würde in der Situation den Dr. Rudolf Mayer anrufen, der wird den Fall gerne übernehmen.