Re: ist der erlaubt?
Verfasst: Sa 24. Mai 2014, 10:17
@Ben es gibt nur OGH Judikatur zu Softguns sowie den § 45 der bestimmte Gegenstände als minderwirksame Waffen ansieht. Beispielsweise wird eine CO2 Pistole die ungefähr 2 Joule hat, als Waffe iSd § 45 WaffG gesehen.
@rhodium, savage3000
Wenn § 1 WaffG nicht zutrifft kann § 2, § 3 und § 7 nicht zutreffen.
Ein Gegenstand der keine Waffe ist, kann auch keine Schusswaffe oder Faustfeuerwaffe sein. Daher kann man aus waffenrechtlicher Sicht natürlich führen.
Wenn § 2 WaffG nicht zutrifft kann § 3 nicht zutreffen.
Wenn es sich um keine Schusswaffe handelt, kann sie auch keine Faustfeuerwaffe sein.
Das österreichische Waffengesetz:
Von diesem Teil würde ich jedenfalls aus den von mir bereits erwähnten Gründen die Finger lassen. Nochmal etwas ausführlicher:
Herstellungszweck ist die Verwendung zur Selbstverteidigung (Tituliert als "Pistolet de défense SAPL GC54")
=> § 1 trifft somit zu
Glatter Lauf und Schrotpatronenlager (konstruktive Schrotwaffe), das Fertigungsmaterial ist mE nicht von Bedeutung
Waffe ist unter 90 cm insgesamt + Lauflänge unter 45 cm
=> § 17 trifft somit zu
=> Kat A
=> verboten
BTW:
"III) "vermutlich" bis Oktober 1995 eine Schrotdoppelflinte mit einer Gesamtlänge von 53 cm und einer Lauflänge von 31,5 cm, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen;"
OGH 14Os110/99, 28.09.1999
Das wäre quasi eine Faustfeuerwaffe. Der OGH sah sie als verbotene Waffe gem. § 17 WaffG (auch wenn im § 17 WaffG von Schrotgewehren die Rede ist).
@rhodium, savage3000
Wenn § 1 WaffG nicht zutrifft kann § 2, § 3 und § 7 nicht zutreffen.
Ein Gegenstand der keine Waffe ist, kann auch keine Schusswaffe oder Faustfeuerwaffe sein. Daher kann man aus waffenrechtlicher Sicht natürlich führen.
Wenn § 2 WaffG nicht zutrifft kann § 3 nicht zutreffen.
Wenn es sich um keine Schusswaffe handelt, kann sie auch keine Faustfeuerwaffe sein.
Das österreichische Waffengesetz:
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Von diesem Teil würde ich jedenfalls aus den von mir bereits erwähnten Gründen die Finger lassen. Nochmal etwas ausführlicher:
Herstellungszweck ist die Verwendung zur Selbstverteidigung (Tituliert als "Pistolet de défense SAPL GC54")
=> § 1 trifft somit zu
Glatter Lauf und Schrotpatronenlager (konstruktive Schrotwaffe), das Fertigungsmaterial ist mE nicht von Bedeutung
Waffe ist unter 90 cm insgesamt + Lauflänge unter 45 cm
=> § 17 trifft somit zu
=> Kat A
=> verboten
BTW:
"III) "vermutlich" bis Oktober 1995 eine Schrotdoppelflinte mit einer Gesamtlänge von 53 cm und einer Lauflänge von 31,5 cm, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen;"
OGH 14Os110/99, 28.09.1999
Das wäre quasi eine Faustfeuerwaffe. Der OGH sah sie als verbotene Waffe gem. § 17 WaffG (auch wenn im § 17 WaffG von Schrotgewehren die Rede ist).