Re: Schiessen auf dem eigenen Grundstück?
Verfasst: Fr 18. Feb 2022, 14:59
Nen Fall kanns immer geben - selbst wenn's keiner ist.
Für eine solche Diskussion sind jegliche Details SEHR wichtig.
Wusste die Person davon, dass die Einfriedung beschädigt war oder hätte das wissen können?
Inwieweit ist die Einfriedung beschädigt?
Ist die Einfriedung zweifelsfrei als solches erkennbar?
etc.
Weil ob jetzt in einem Zaun ein 50cm Loch ist, durch das man THEORETISCH durchklettern kann, oder ob 200m Sträucher komplett vertrocknet sind und nurmehr wie Zahnstocher in der Erde stecken macht sicherlich einen Unterschied.
VwGH sagt dazu das folgende. Hervorhebung meines.
Du hast nen Richter, Polizisten und Priester da, mit denen du gemeinsam prüfst, ob dein Grundstück eingefriedet ist.
Alle sind sich einig, dass es das ist.
Danach holst du deine Waffe aus dem Safe und holsterst sie auf deinem definitiv eingefriedeten Grundstück.
Dann komm ich mit der Heckenschere und schneide, ohne dass du es merkst, einen Durchgang in die Hecke.
Ist das jetzt führen oder nicht?
Für eine solche Diskussion sind jegliche Details SEHR wichtig.
Wusste die Person davon, dass die Einfriedung beschädigt war oder hätte das wissen können?
Inwieweit ist die Einfriedung beschädigt?
Ist die Einfriedung zweifelsfrei als solches erkennbar?
etc.
Weil ob jetzt in einem Zaun ein 50cm Loch ist, durch das man THEORETISCH durchklettern kann, oder ob 200m Sträucher komplett vertrocknet sind und nurmehr wie Zahnstocher in der Erde stecken macht sicherlich einen Unterschied.
VwGH sagt dazu das folgende. Hervorhebung meines.
Oder vielleicht provokanter gefragt:Der Begriff der Einfriedung ist im Slbg BauPolG 1997 nicht definiert; nach Frommhold-Gareiß, Bauwörterbuch, 2. Auflage, ist eine Einfriedung ein "Abschluss und Schutz eines Grundstücks als Zaun (Latten-, Drahtzaun usw.), Mauer, Hecke usw.". Nach der hg. Rechtsprechung ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (Hinweis E vom 30. Jänner 2001, 98/05/0018, mwN).
Du hast nen Richter, Polizisten und Priester da, mit denen du gemeinsam prüfst, ob dein Grundstück eingefriedet ist.
Alle sind sich einig, dass es das ist.
Danach holst du deine Waffe aus dem Safe und holsterst sie auf deinem definitiv eingefriedeten Grundstück.
Dann komm ich mit der Heckenschere und schneide, ohne dass du es merkst, einen Durchgang in die Hecke.
Ist das jetzt führen oder nicht?