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Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 18:45
von AUG-andy
MartinRaml hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 18:33 Habe eine technische Frage dazu:
Kann ich am selben Tag eine Waffe verkaufen und dann gleich eine andere kaufen mit voller WBK? Ein Tausch wäre auch so.
Ohne eine Anzeige wegen Überbestand zu bekommen?

Ich hab es nicht riskiert und habe die andere dann am nächsten Tag erworben.
Kein Problem.
Wechsle öfter in der Familie Waffen hin und her.
(Hab eh alle ich gekauft :lol:)
Überlassung von Erwerber und Überlasser am selben Tag.
Noch nie eine Beanstandung deswegen.

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 18:47
von Trijikon
MartinRaml hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 18:33 Habe eine technische Frage dazu:
Kann ich am selben Tag eine Waffe verkaufen und dann gleich eine andere kaufen mit voller WBK? Ein Tausch wäre auch so.
Ohne eine Anzeige wegen Überbestand zu bekommen?

Ich hab es nicht riskiert und habe die andere dann am nächsten Tag erworben.
Du solltest ohnehin die Uhrzeit der Überlassung auf dem Wisch eintragen-1 Minute später kannst dann was neues kaufen!

LG Wolfgang

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 18:53
von Alexander K
MartinRaml hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 18:33 Habe eine technische Frage dazu:
Kann ich am selben Tag eine Waffe verkaufen und dann gleich eine andere kaufen mit voller WBK? Ein Tausch wäre auch so.
Ohne eine Anzeige wegen Überbestand zu bekommen?

Ich hab es nicht riskiert und habe die andere dann am nächsten Tag erworben.
Servus!
Ich hab das vor 3 Wochen gemacht. Kaputte Waffe zum Händler gebracht, der hat sie gekauft und abgemeldet. In der App Digitales Amt, sieht man die Waffen, die man besitzt im ZWR. Ich hätte da gleich eine neue kaufen und anmelden können. Wie das mit dem Überbestand gehandhabt wird, würde mich auch interessieren. Aber eine außertourliche Kontrolle würde ich mir da nicht aufhalsen wollen.
Jedenfalls ist die App topp, da siehst die Waffen samt Nummer und Kaliber. Hab ich auch schon zum ausweisen benützt.

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 19:00
von AUG-andy
Alexander K hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 18:53
MartinRaml hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 18:33 Habe eine technische Frage dazu:
Kann ich am selben Tag eine Waffe verkaufen und dann gleich eine andere kaufen mit voller WBK? Ein Tausch wäre auch so.
Ohne eine Anzeige wegen Überbestand zu bekommen?

Ich hab es nicht riskiert und habe die andere dann am nächsten Tag erworben.
Servus!
Ich hab das vor 3 Wochen gemacht. Kaputte Waffe zum Händler gebracht, der hat sie gekauft und abgemeldet. In der App Digitales Amt, sieht man die Waffen, die man besitzt im ZWR. Ich hätte da gleich eine neue kaufen und anmelden können. Wie das mit dem Überbestand gehandhabt wird, würde mich auch interessieren. Aber eine außertourliche Kontrolle würde ich mir da nicht aufhalsen wollen.
Jedenfalls ist die App topp, da siehst die Waffen samt Nummer und Kaliber. Hab ich auch schon zum ausweisen benützt.
Am selben Tag Verkaufen und Kaufen ist kein Überbestand.
Auch wenn manche Behörden ein paar Tage länger brauchen als andere mit dem Umtragen. Hab noch nie von einem Problem diesbezüglich gehört in 35 Jahren.

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 19:14
von titan
Aus eigener Erfahrung, das geht und sollte überhaupt kein Problem darstellen. Eine fristgerechte Meldung an die Behörde(n) natürlich vorausgesetzt. Die Reihenfolge Verkauf vor Kauf sollte aber stimmen.

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 19:32
von Alexander K
titan hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 19:14 Aus eigener Erfahrung, das geht und sollte überhaupt kein Problem darstellen. Eine fristgerechte Meldung an die Behörde(n) natürlich vorausgesetzt. Die Reihenfolge Verkauf vor Kauf sollte aber stimmen.

Die Reihenfolge Verkauf vor Kauf sollte aber stimmen.
Ich denke das wäre der wichtigste Punkt.

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 20:27
von Trugor
Für mich als Interessierter:

Reicht hier einfach die mündliche Abmachung? Ich meine "gehört zu haben", dass auch nur für einen Tag hier der Zettel mit der Überlassung ausgefüllt werden sollte.

Ich habe zB meine beiden WBK-Plätze voll, meine Freundin ihre beide nicht (hat 0); sie dient mir als "Lagerplatz", sollte ich mal akut was haben wollen ("teilen" uns den Waffenschrank). Wenn sie jetzt eine Kat-B hätte und ich sie ausborgen würde, dann müsste ich doch den Zettel ausfüllen?! Oder steh ich da am Schlauch?

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 21:04
von Huck_Finn
Schriftlich ist immer besser. Du willst die Waffe nicht ausborgen sondern gegenseitige Überlassung um deine oder ihre genehmigte Anzahl der Waffen nicht zu überschreiten. Und ja, die gegenseitige Überlassung zählt ab dem Zeitpunkt der Übernahme, nicht erst am nächsten Tag. Die gemeinsame Verwahrung gilt im allgemeinen nur für verheiratete Paare. Seid ihr beide am gleichen Wohnsitz hauptgemeldet?

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 21:33
von AUG-andy
Huck_Finn hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 21:04 Schriftlich ist immer besser. Du willst die Waffe nicht ausborgen sondern gegenseitige Überlassung um deine oder ihre genehmigte Anzahl der Waffen nicht zu überschreiten. Und ja, die gegenseitige Überlassung zählt ab dem Zeitpunkt der Übernahme, nicht erst am nächsten Tag. Die gemeinsame Verwahrung gilt im allgemeinen nur für verheiratete Paare. Seid ihr beide am gleichen Wohnsitz hauptgemeldet?
Nicht ganz richtig, gilt auch für Mitbewohner mit WBK.

viewtopic.php?f=20&t=40549&start=120
Promo hat geschrieben: Di 28. Mär 2017, 16:15 Runderlass des BMI (Hervorhebungen durch mich):
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80).

Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind. Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH lassen sich nach ho. Ansicht nachstehende Grundsätze ableiten:

An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.

Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum Besitz von Waffen berechtigt ist, oder nicht.

Liegen besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen – unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat – jedenfalls so zu verwahren, dass ein Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen Ehepartners ausgeschlossen ist.

Für die gegenständliche Fallkonstellation könnte folgendes abgeleitet werden:

Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft.

Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden.

Liegen besondere Umstände vor, die eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen nicht ausschließen, ist – unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis dieser Umstände hat - eine getrennte Verwahrung der Schusswaffen jedenfalls erforderlich.

Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Berechtigte Zugang zu Schusswaffen der Kat. B haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der Schusswaffen der Kat. B durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung von Stahlkassetten erfolgt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Personen, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu Schusswaffen der Kat. B haben dürfen.

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 21:59
von Trugor
Ja, gleicher Hauptwohnsitz und das mit der Ehe "erledigt" sich bald ;)

Den Zettel im Zweifelsfall ausfüllen ist ja keine echte Arbeit, würde ich also entsprechend machen - better safe than sorry.

@Andi -> macht es einen Unterschied, wenn ich 10 Plätze hab, sie 2 und wir uns den Safe teilen? Das geht mMn nicht aus dem Runderlass hervor (wenn ich meine AR15 auf Kat-A umschreibe bzw high-cap-Mags habe sieht es natürlich anders aus, da darf sie dann mWn keinen Zugriff haben - das wär böse).

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Mi 5. Jul 2023, 22:26
von AUG-andy
Trugor hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 21:59 Ja, gleicher Hauptwohnsitz und das mit der Ehe "erledigt" sich bald ;)

Den Zettel im Zweifelsfall ausfüllen ist ja keine echte Arbeit, würde ich also entsprechend machen - better safe than sorry.

@Andi -> macht es einen Unterschied, wenn ich 10 Plätze hab, sie 2 und wir uns den Safe teilen? Das geht mMn nicht aus dem Runderlass hervor (wenn ich meine AR15 auf Kat-A umschreibe bzw high-cap-Mags habe sieht es natürlich anders aus, da darf sie dann mWn keinen Zugriff haben - das wär böse).
Die Anzahl der B-Plätze ist unerheblich.
Kategorie A ist, wie du bereits richtig erwähnt hast, eine andere Baustelle.
Ob es ein Problem darstellt wenn beide eine Kategorie A auf der Karte haben kann dir vielleicht der Promo beantworten.

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Do 6. Jul 2023, 09:24
von Promo
Trugor hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 21:59 @Andi -> macht es einen Unterschied, wenn ich 10 Plätze hab, sie 2 und wir uns den Safe teilen? Das geht mMn nicht aus dem Runderlass hervor (wenn ich meine AR15 auf Kat-A umschreibe bzw high-cap-Mags habe sieht es natürlich anders aus, da darf sie dann mWn keinen Zugriff haben - das wär böse).
mE und mW kein Problem, weil hier davon ausgegangen wird, dass du dir nicht mehr Waffen nimmst, als du haben darfst. Kat.A wenn Mitbewohner keine eigene Berechtigung ist aber eindeutig ein Problem, da Berechtigung hierzu (im Vergleich zu Kat.B) nicht vorhanden ist. Es darf immer nur das gemeinsam verwahrt werden, wofür auch beide die Berechtigung haben (Edit: im Fall von Kat.A iSd § 17 müsste es also sogar die gleiche Ziffer sein).

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Do 6. Jul 2023, 11:03
von gewo
Promo hat geschrieben: Do 6. Jul 2023, 09:24 ...Es darf immer nur das gemeinsam verwahrt werden, wofür auch beide die Berechtigung haben (Edit: im Fall von Kat.A iSd § 17 müsste es also sogar die gleiche Ziffer sein).
und nicht mal das ist ausjudiziert denn im urteil vom VwgH steht "Kat B ja, aber nicht bei kat A".

zu der zeit des urteils gab es aber die vielen magazine und vielen kat B waffen die durch zuordnung auf 17/1/x zu kat A geworden sind noch nicht. es besteht daher die wahrscheinlichkeit dass auch diese gemeinsam verwahrt werden duerfen.
aber wenn wer mit dem groessenschluss daher kommt und meint kat A waere ja per definition gefaehrlicher und daher doch keine gemeinsame verwahrung dann kann das auch auf die andere seite fallen denk ich

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Do 6. Jul 2023, 14:07
von MartinRaml
Alexander K hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 19:32
titan hat geschrieben: Mi 5. Jul 2023, 19:14 Aus eigener Erfahrung, das geht und sollte überhaupt kein Problem darstellen. Eine fristgerechte Meldung an die Behörde(n) natürlich vorausgesetzt. Die Reihenfolge Verkauf vor Kauf sollte aber stimmen.

Die Reihenfolge Verkauf vor Kauf sollte aber stimmen.
Ich denke das wäre der wichtigste Punkt.
Bei einem Waffentausch stimmt die Reihenfolge bei einem der Teilnehmer sicher nicht.
Und was passiert wenn ein Teilnehmer das am selben Tage meldet und der andere ein paar Wochen später, noch in der Frist?

Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Do 6. Jul 2023, 14:20
von Promo
gewo hat geschrieben: Do 6. Jul 2023, 11:03 und nicht mal das ist ausjudiziert denn im urteil vom VwgH steht "Kat B ja, aber nicht bei kat A".

zu der zeit des urteils gab es aber die vielen magazine und vielen kat B waffen die durch zuordnung auf 17/1/x zu kat A geworden sind noch nicht. es besteht daher die wahrscheinlichkeit dass auch diese gemeinsam verwahrt werden duerfen.
aber wenn wer mit dem groessenschluss daher kommt und meint kat A waere ja per definition gefaehrlicher und daher doch keine gemeinsame verwahrung dann kann das auch auf die andere seite fallen denk ich
Kenne gemeinsame Verwahrung von Pumpguns die 1996 gekauft wurden und seitdem problemlos immer gemeinsam kontrolliert wurden. Aber klar, es gibt kein VwGH Urteil - kann aber halt auch daran liegen, dass es für die Behörde OK ist, und nie jemand einen Grund darin sah das [wieder] bis zum VwGH zu bringen.
MartinRaml hat geschrieben: Do 6. Jul 2023, 14:07 Bei einem Waffentausch stimmt die Reihenfolge bei einem der Teilnehmer sicher nicht. Und was passiert wenn ein Teilnehmer das am selben Tage meldet und der andere ein paar Wochen später, noch in der Frist?
Irrelevant, zählt der Stichtag der Übergabe - und die steht ja am Formular mit drauf. Deshalb kann jeder theoretische Plätzeüberschreitungen innerhalb der Meldefristen haben.