SIPR hat geschrieben:Tatsache ist:
Man hat Gestern mit der Kategorisierung von A6/A7/A8 einen kompletten HA Bann inkl. aller Pistolen beschlossen.
Die 28 Mitgliedsstaaten dürfen lediglich AUSNAHMEN zu dieser EU Richtlinie einführen und können jederzeit mit Rückendeckung dieser EU Richtlinie alles verbieten, indem sie die Voraussetzungen zum Erhalt und Erwerb dieser 3 neuen Kategorien ändern.
Es könnte also sehr wohl passieren, dass ein paar Mitgliedsstaaten ihren Bürgern das ganze abdrehen und sich auf die Richtlinie ausreden.
Und da das Kriegsmaterialgesetz hierzulande in die Zuständigkeit des BMLVS fällt...viel Spass und hoffen wir, dass man im BMLVS bis Anfang 2019 Anderes zu tun hat.
In Zukunft ist nichts von unserem Waffenbesitz mehr sicher und es entstehen nur noch mehr Rechtsunsicherheiten, insbesondere für Bürger die Kat. C Waffen mit +10 Magazinen (Troy PAR, R94 etc..) besitzen, die kein Interesse an einer Vereinsmitgliedschaft oder gar WBK haben.
Das sehe ich anders, korrigiert mich, wenn ich falsch liege. Verboten sind HA nur dann, wenn mehr als 20 bzw 10-Schuss Magazine verwendet werden. Eigentlich ist es ein Magazinverbot. Ich zitiere den Hr. Karas:
Werden halbautomatische Feuerwaffen jetzt verboten? Was ändert sich nun
in der Feuerwaffenkategorisierung? Kommt es jetzt zu Zwangsenteignungen
von Feuerwaffen, die bereits im Umlauf sind?
Nein. Halbautomatische Feuerwaffen werden nicht verboten. Derzeit wird für Feuerwaffen
zwischen den Kategorien A, B, C und D unterschieden.
Waffen in der Kategorie A sind normalerweise nicht für Zivilisten zugänglich. Hier handelt es
sich um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen wie vollautomatische Selbstladewaffen,
Schusswaffen mit Schalldämpfern, Vorderschaftrepetierflinten (sogenannte „Pumpguns“),
etc.
Waffen in der Kategorie B sind genehmigungspflichtig und beinhalten Kurzwaffen bzw.
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Feuerwaffen.
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah vor, dass halbautomatische Feuerwaffen, die
wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, in Kategorie A eingeordnet werden sollten.
Zudem sollten auch deaktivierte Feuerwaffen, die aktiviert als Feuerwaffen der Kategorie A
gelten, Teil dieser Kategorie A bleiben. Die Frage der Kategorisierung stellte einen der
Hauptdiskussionspunkte dar. Im Rahmen der Trilogverhandlungen konnte man sich
gemeinsam mit dem Rat auf eine Neukategorisierung von einigen Feuerwaffen einigen.
Die Neuerung betrifft vier Arten von Feuerwaffen, die de jure in Kategorie A transferiert
werden und de facto drei neue Subkategorien (A6, A7 und A8) der Kategorie A darstellen, die
hinsichtlich ihrer Zugangsmöglichkeit zwischen Kategorie A und Kategorie B eingeordnet sind.
Bei den vier von der Neukategorisierung betroffenen Feuerwaffen gibt es zusätzliche
Bestimmungen, um Zugang zu diesen zu erhalten. Hierbei handelt es sich um:
Kategorie A6 - Automatische Feuerwaffen, die in halbautomatische Feuerwaffen
umgewandelt worden sind.
Kategorie A7 - Halbautomatische Kurzfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, die ohne
erneutes Nachladen mehr als 21 Schüsse abfeuern können (mit integrierter oder
eingesetzter Ladevorrichtung mit über 20 Schussmunition).
Kategorie A7 - Halbautomatische Langfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, die
ohne erneutes Nachladen mehr als 11 Schuss abfeuern können (mit integrierter oder
eingesetzter Ladevorrichtung mit über 10 Schussmunition).
Kategorie A8 - Halbautomatische Langfeuerwaffen, die auf eine Länge von 60 cm
verkleinert werden können, ohne dabei in ihrer Funktionalität einzubüßen.
Für die Kategorie A7 sind Feuerwaffen mit Randfeuermunition nicht von diesen Änderungen
betroffen.
Zugang zum Erwerb und Besitz der neu kategorisierten Feuerwaffen ist weiterhin möglich und
soll durch die folgenden Bestimmungen sichergestellt werden:
Berechtigte Feuerwaffenbesitzer, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen der
überarbeiteten Feuerwaffenrichtlinie eine solche Feuerwaffe der neuen Kategorien
A6, A7 sowie A8 erworben haben, können von den zuständigen nationalstaatlichen
Behörden eine Genehmigung zum Besitz dieser Feuerwaffen erhalten. Diese
Entscheidung obliegt ausschließlich den zuständigen nationalstaatlichen Behörden
und unterliegt den Rechtsbestimmungen der überarbeiteten Feuerwaffenrichtlinie.
Feuerwaffenbesitzer müssen somit Mitglied in einem Sportschützenverein werden,
sofern sie dies nicht bereits sind.
Sportschützen dürfen halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A6 oder A7
erwerben, wenn diese Mitglied eines Schützenverbandes sind, in diesem in den
letzten 12 Monaten aktiv waren und aktiv an von offiziellen internationalen oder
nationalstaatlichen Sportschützenverbänden anerkannten
Sportschützenwettkämpfen teilnehmen oder für diese üben.
In einzeln zu prüfenden Fällen können zuständige nationalstaatliche Behörden
Sammlern den Besitz von Feuerwaffen der Kategorie A erlauben. Hierfür müssen
nationalstaatlich zu erlassende Sicherheitsmaßnahmen sichergestellt und respektiert
werden.
Waffenhändler dürfen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung ebenfalls
Feuerwaffen der Kategorie A erwerben, besitzen, produzieren, deaktivieren,
reparieren, liefern und überführen.
Museen dürfen unter Sicherheitsauflagen ebenfalls Feuerwaffen der Kategorie A
erwerben und besitzen.
Reservisten sind nicht von der Feuerwaffenrichtlinie betroffen, da sie Teil der
Landesverteidigung sind, für die die Feuerwaffenrichtlinie keine Anwendung findet.