Re: Führen einer Luftdruck-Pistole (4,5mm)
Verfasst: Di 7. Apr 2020, 09:35
Die Frage ist, ob es in dem Waldstück legal ist auf diesen zu schießen.
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Stichwort "Eingriff in fremdes Jagdrecht" und "Durchstreifen von Jagdrecht mit (Schuss)waffen" hast du wahrscheinlich nach dem Jagdgesetz für solche Blödsinnigkeiten ein großes Problem..usu792 hat geschrieben: Di 7. Apr 2020, 09:09 Aber andererseits wäre es eine Erleichterung, da es dann ja möglich wäre in einem Waldstück zb mit dem Luftgewehr auf Dosen oä zu schießen...
Nicht wenns Teil eines Jagdreviers ist. Ich könnte nicht in meinem Wald rumballern oder führen, weil er Teil eines fremden Jagdreviers ist.usu792 hat geschrieben: Di 7. Apr 2020, 10:15 Wenns dein Grund und Boden ist sollts dann wohl kein Problem darstellen, und daß wildern verboten ist ist eh klar...das mein ich aber ned mit Dosen^^
Jetzt abgesehen von gesetzeswidrigen Intentionen oder der Sinnhaftigkeit, wäre es interessant mal die Rechtslage abzuklären, bevor das hier in eine andere Richtung abgleitet.eriochromcyanin hat geschrieben: Di 7. Apr 2020, 07:35 Ich möchte diesen Thread nochmal kurz aufleben lassen, da sich ja mit 14.12.2019 die Rechtslage geändert hat.
Für die geltende Regelung bis 14.12.2019 hat Nudnik das Thema schön zusammengefasst:
Seit 14.12.2019 lautet der § 35 nunmehr:Nudnik hat geschrieben: Sa 12. Mär 2011, 16:33 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, (2.) bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
§ 45. Auf (3.) Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) ausgestellten Waffenpasses gestattet.
Es wurde also die Bezeichnung "sonstige Schußwaffen" aus dem § 35 entfernt. Jetzt würde man als nächstes zum Definitionsparagraphen der Kategorie C, dem § 30, blicken. Allerdings ist der § 30 ja auf minderwirksame § 45 Waffen nicht anzuwenden...§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
Allerdings ist § 2 vom § 45 nicht ausgenommen. Nur verweist der § 2 bei der Einteilung der Kategorien ebenfalls wieder auf Paragraphen, die vom § 45 ausgenommen sind und nicht anzuwenden sind. (Insofern schlüssig, weil sonst ja eine CO2 Pistole eine Kategorie B wäre - weil halbautomatisch.)
Nun stellt sich die Frage, ob eine CO2 Pistole dann als "minderwirksame Kategorie C" zu sehen ist und deshalb von § 35 mit umfasst ist. Ebenfalls wieder fraglich, weil ja der Definitionsparagraph § 30 ausgenommen ist.
Bleibt aus meiner Sicht nur noch die teleologische Interpretation, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt wurde, dass minderwirksame nicht mehr vom § 35 mit umfasst sind und dieser deshalb noch anzuwenden sei.
Der Praxiskommentar hat mir in dieser Sache leider auch (noch) nicht weitergeholfen - zumindest habe ich die entsprechende Stelle nicht gefunden.
Darf man nun seit 14.12.2019 minderwirksame Schusswaffen ohne Waffenpass führen?
Allerdings wären dann von der WP-Pflicht zum Führen auch eventuelle § 45 Waffen davon betroffen, die keine Schusswaffen, sondern nur Waffen sind. Diese gibt es derzeit zwar nicht, können aber mit einer Verordnung nach § 45 Z 5 WaffG als solche bezeichnet werden.Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
Und neuerdings steht:§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
Es hat sich gegenüber früher deshalb absolut gar nichts geändert, es ist nur Kat.D herausgenommen worden, weil es Kat.D nicht mehr gibt. Daher gibt es auch keine Änderung gegenüber dem alten Rechtsstand.§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
Stammt aus der damaligen Rechtslage (2011) und stimmt auch mit der damaligen Formulierung überein. "sonstige Schusswaffen"Promo hat geschrieben: Di 7. Apr 2020, 11:48 Woher ein User hier das "sonstige Schusswaffen" hat, weiß ich nicht. Müsste er beantworten.
§ 35 WaffG1996 am 01.01.2011:eriochromcyanin hat geschrieben: Di 7. Apr 2020, 12:22Stammt aus der damaligen Rechtslage (2011) und stimmt auch mit der damaligen Formulierung überein. "sonstige Schusswaffen"Promo hat geschrieben: Di 7. Apr 2020, 11:48 Woher ein User hier das "sonstige Schusswaffen" hat, weiß ich nicht. Müsste er beantworten.
Dann kam eine Überarbeitung zu der Version, die du zitierst. "Kategorie C und D"
Und jetzt gibts eben die vom 14.12.2019. "Kategorie C"