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Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 01:25
von Emil
gewo hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 19:57
Red6 hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 17:00 Finde das auch einen tollen Hinweis!

§23(2) Waffg:
Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
Und die 2 stehen im ersten Satz.
'mal schauen, was meine Sachbearbeiterin dazu sagt...
Man muss Gesetze immer von oben nach unten lesen

Ganz oben steht:
Recht auf zwei waffen kat B

Darunter steht:
Wenn welche auf kat A wechseln dann sind die nicht zusaetzluchvsondern es sind entsprechend kat B zu streichen

Das ist nachvollziehbar
Es soll keine Zugewinne geben durch die Umwandlung kat B auf kat A

Aber hier gehts um was anderes
Es geht ned um zugewinne
Es geht um das recht waffen wie kat B Revolver oder Kat B Kleinkaliber halbautomaten zu besitzen

Dieses Recht steht im ersten Satz
Also weiter oben
Es ist hoeherwertig als die Einschränkung im zweiten Satz dass es zu keinem Zugewinn kommen soll
Nein ist es nicht.

Kann es aus eigener Erfahrung berichten, habe selbst nur mehr Kat A Plätze.

Das Gesetz zielt nur darauf ab, dass der Besitzstand und der Berechtigungsumfang von am 14.12.2019 um 0:00 Uhr besessenen Waffen und Magazinen mittels Antrag (gemeint ist durch Antrag auf Genehmigung einer Kat A Waffe Z. 8 oder Z. 9) beibehalten werden kann.

Die "Flexibilität", statt diesen Waffen auch Revolver, Repetierflinten, Kleinkaliber usw. (also Kat B) besitzen zu dürfen geht damit verloren.

Glaub mir gewo, ich war lästig beim Nachfragen diesbezüglich und meine Behörde ist durchwegs fair, ist aber vom Ministerium ausdrücklich so angewiesen worden u.a. im Runderlass, bei den Schulungen usw. Es hilft alles nichts, wenn einer nur Kat A hat dann gibt es keine 2 Kat B dazu, auch keine 4 Kat B Wechselsysteme oder sonst etwas. (Außer natürlich wenn er gleichzeitig eine Erweiterung machen kann aber darum geht es ja nicht)

Falls dies - wider Erwarten - jemandem tatsächlich gelungen sein sollte 2 Kat B Plätze "dazubekommen" zu haben weil er nur mehr Kat A hat, dann bitte hier berichten, ich schließe es aber fast kategorisch aus.

Das wurde mir mehrfach von verschiedenen Seiten bestätigt, es gibt nur aufgrund der Altbestandsmeldung (also ohne Erweiterung) keine Kat B "zusätzlich". Zitat(e): "Genau das ist nämlich ausdrücklich vom Gesetzgeber NICHT gewollt gewesen."

Das "oben" mit den 2 Kat B ist lex generalis und das "unten" mit den Einschränkungen ist lex specialis und bekanntlich gilt lex specialis derogat legi generali - also "unten" verdrängt "oben", wobei es irrelevant wäre, ob die allgemeine Bestimmung bzw. die spezielle Bestimmung oben bzw. unten stehen würde.

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 01:57
von Emil
Yukon hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 13:21
Pregarten hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 12:38 Das Wort „lediglich“ hast du ergänzt. Im Abs1 steht das nicht, auch nichts von ausschließlich Kat B.
ICH kann aus Abs1 keine rechtswidrige Eintragung von Kat A ableiten. Der Gesetzgeber offenbar auch nicht
.
Im Abs.1 ist nicht die Rede von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, es wird auch kein anderer Begriff verwendet, es ist explizit von Kat B die Rede. Kein Kat A oder sonstiges.
Pregarten hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 12:38 Falls du dich auf 2b 3. beziehst geht es um die Gesamtzahl. Heißt: wenn du 5 B Plätze hast und davon 2 zu A (nach §17) machst bleiben dir 3 B Plätze und nicht 5 (ohne zusätzliche Erweiterung)
Wenn ich 5 B Plätze habe, von denen 2 nach A wandern, alle 5 Plätze belegt sind und in den beiden Waffen, die den A Plätzen zugeordnet sind keine Magazine eingesetzt sind, habe ich nachwievor 5 Waffen der Kat B.
Daher bin ich nachwievor der Ansicht, dass es sich bei der Betrachtung des Abs.3 um die Gesamtanzahl der besessenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen handeln muss.
Pregarten hat geschrieben: So 26. Jul 2020, 12:38 Das ist deine Meinung und die sei dir gegönnt. Das Ministerium vertritt allerdings die gegenteilige. ICH schließe mich der des Ministeriums an.
Ich fände es toll wenn du es probieren würdest. Dabei gewinne ich freilich immer ;-)
Entweder ich habe recht, deine WBK wäre dann halt weg.
Oder
Du klagst es durch und wir haben Rechtssicherheit. Dann gewinnen alle LWB inkl. mir.
Die Meinung eines Ministeriums, bzw die Meinung eines Mitarbeiters des Ministeriums bleibt dennoch nur eine Meinung, nicht mehr und nicht weniger.
Interessant ist jedoch, dass in meinem ZWR-Auszug die Wechselsysteme bereits als freies Zubehör geführt werden und damit bescheidwidrig gehandelt wurde.
Was die "freien Zubehöre der Kat A" betrifft:

Im § 23 Abs. 3 steht nur "doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B", im § 17 (Kat A) fehlt jeder Verweis, dass dies für diese Waffen auch gelten würde.

Fakt ist aber, dass ich im ZWR ein Kat A "Zubehör § 17/1/7 Wechselsystem, freies Zubehör" stehen habe (von der Behörde eingetragen). Nachdem die Behörde das im Computer nur eintragen kann, wenn ein solches "freies Zubehör 17/1/7" im System vorgesehen ist, muss es "freie Zubehöre 17/1/7" (also Kat A) wohl zwangsläufig geben.

Zusätzlich steht im § 18 Abs. 5 (Kat A Kriegsmaterial) "Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ [...] 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), [...]" hier hat man also einen ausdrücklichen Verweis auf den § 23 Abs. 3 gemacht.

Aus dem folgere ich - für mich persönlich - dass es sich wohl um ein Redaktionsversehen handeln muss, dass im § 17 kein Verweis auf den § 23 Abs. 3 hineingeschrieben wurde.

(Ohne jede Gewähr)

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 20:59
von Exitus
Ich muss jetzt mal was Zwischenfragen.
Darf ich eine Kurzwaffe die als KatA eingetragen ist ohne das zugehörige Magazin an jemanden mit einem freien KatB Platz verkaufen?

Greetings Oliver

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 21:01
von rupi
Exitus hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 20:59 Ich muss jetzt mal was Zwischenfragen.
Darf ich eine Kurzwaffe die als KatA eingetragen ist ohne das zugehörige Magazin an jemanden mit einem freien KatB Platz verkaufen?

Greetings Oliver
selbstverständlich

ich würd aber bei der Überlassungsmeldung irgendeinen Hinweis dazuschreiben
"verkauft als Kat B ohne Magazine" oder sowas

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 21:04
von Exitus
Super, danke für die Auskunft!
Wenn ich das richtig verstanden habe, darf ich aber nur wieder eine KatA fähige Kurzwaffe auf diesen Platz legen.

Greetings Oliver

Re: 11b Sportschütze

Verfasst: Mo 27. Jul 2020, 22:05
von gewo
rupi hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 21:01
Exitus hat geschrieben: Mo 27. Jul 2020, 20:59 Ich muss jetzt mal was Zwischenfragen.
Darf ich eine Kurzwaffe die als KatA eingetragen ist ohne das zugehörige Magazin an jemanden mit einem freien KatB Platz verkaufen?

Greetings Oliver
selbstverständlich

ich würd aber bei der Überlassungsmeldung irgendeinen Hinweis dazuschreiben
"verkauft als Kat B ohne Magazine" oder sowas
Schadet ned
Klar

Aber ergibt sich doch eh automatisch wenn du ned die überlassungsmeldung der Magazine mitschickst ...