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Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 08:59
von Trugor
Danke für die rasche Rückmeldung. Das mit den Eheleuten wusste ich schon, sonst würden wir es so nicht handhaben. Gilt das aber wirklich nur für Eheleute? Dachte, da gabs auch ein OGH-Urteil zu Mitbewohnern, wenn die die WBK haben (in der heutigen Zeit ist die Ehe ja auch nicht mehr unbedingt so verbreitet und auf der gov-Seite steht auch explizit Mitbewohner https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 50120.html).

Zur Klarstellung:
- Das heißt aber, den Schlüsseltresor müsst ich nicht einmal an die Wand montiert haben, sondern kann ihn einfach in einen Kasten legen?
- Wie ist es jetzt wirklich mit "Schlüssel verstecken" wenn beide die WBK haben (zB in einem ganz anderen Raum, wo man nicht danach suchen würde)? In meinem Fall eine theoretische Frage, aber interessiert mich.

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 09:19
von gewo
Der schlüssel zum behaeltniss muss gleich sicher verwahrt werden wie die schusswaffen selbst.
Verstecken gilt nicht.

Das vfgh urteil spricht von eheleuten.
In erlässen und rechtskommentaren wird an selber stelle auch der begriff familienangehoerige bzw mitbewohner verwendet.
Nicht jedoch im rechtssatz btw im urteil.

Da einzelne verwaltungen (zb in tirol) selbst die gemeinsame verwahrung kat B durch eheleute bis heute als unzulaessig ansehen ( erst ab drei gleichlautenden hg urteilen „gilt“ es) wurde ich nur mit meiner ehefrau gemeinsam verwahren und mit sonst niemand

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 15:22
von Trugor
Danke für die Info. Das Verstecken ist wie gesagt bei uns eh hinfällig zwecks Schlüsselsafe, aber warum es nicht zulässig sein sollte, meinen Waffenschrankschlüssel am Schlüsselbund zu haben, geht mir halt nicht ein. Ich für meinen Teil halte unsere Verwahrungsregeln sowieso für eigen (es soll niemand ohne Berechtigung Zugang haben, no na, aber teilweise ist die Auslegung schon sehr "eigen").

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 15:34
von gewo
Trugor hat geschrieben: So 29. Okt 2023, 15:22 warum es nicht zulässig sein sollte, meinen Waffenschrankschlüssel am Schlüsselbund zu haben, geht mir halt nicht ein.
Duscht du gemeinsam mit deinem schlüsselbund?

Und wo liegt er wenn du schläfst?

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 16:32
von Trugor
Genau deshalb meine ich, ist das mit der Verwahrung bei uns eigen...

Außerdem: Beim Schlafen müsste es egal sein. Ich dürfte ja auch mit der Pistole am Nachtkastl schlafen. Dann müsste mein Schlüssel auch herumliegen dürfen. Da sollte man schon die Kirche im Dorf lassen...

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 16:50
von gewo
Trugor hat geschrieben: So 29. Okt 2023, 16:32 Ich dürfte ja auch mit der Pistole am Nachtkastl schlafen.
Ist das so?

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 19:57
von Skill Issue
Trugor hat geschrieben: So 29. Okt 2023, 15:22 Danke für die Info. Das Verstecken ist wie gesagt bei uns eh hinfällig zwecks Schlüsselsafe, aber warum es nicht zulässig sein sollte, meinen Waffenschrankschlüssel am Schlüsselbund zu haben, geht mir halt nicht ein. Ich für meinen Teil halte unsere Verwahrungsregeln sowieso für eigen (es soll niemand ohne Berechtigung Zugang haben, no na, aber teilweise ist die Auslegung schon sehr "eigen").
Willkommen in Österreich, wo Vurschrift Vurschrift is und do wird ned diskutiert.

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 22:46
von aus8
Was ist wenn DU alleine lebst, braucht man dann auch einen Schlüsselsafe?........ wenn ich Duschen gehe oder Schlafe usw....??

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 23:09
von RAR
aus8 hat geschrieben: So 29. Okt 2023, 22:46 Was ist wennst alleine lebst brauch man dann auch einen Schlüsselsaf,e wenn ich Duschen gehe oder Schlafe??
In rechtlichen Fragen ist sprachliche Genauigkeit für eine treffende (sic!) Antwort unabdingbar. Deine Frage muss man erst interpretieren, um zu einer Antwort zu gelangen. Ohne Interpretation komme ich zu: "Man" benötigt keinen Schlüsselsafe, wenn ich alleine lebe und du duschen gehst oder schläfst.

Mit Interpretation: Ja, du brauchst auch einen Schlüsselsafe, wenn du allein lebst -- und zwar 24 / 7, nicht bloß, wenn du duschen gehst oder schläfst :) (*)

Der Hintergrund ist doch ganz einfach: Es soll "Unbefugten" der Zugriff auf die Waffe(n) erschwert werden. "Unbefugte" können Mitbewohner ohne Waffendokument sein, aber auch Personen, deren Zutritt zum Beispiel in Notsituationen zwar außergewöhnlich, aber rechtens ist. Inklusive des Umstandes dass du eventuell irgendwann vergisst, die Tür abzusperren oder wegen eines technischen Gebrechens diese zweite Zutrittsschwelle nicht zur Verfügung steht. Und weil der Gesetzgeber inkl. Behörde wenig Lust auf Ausnahmen hat, wird eine Generalregel exekutiert. Wenn du dann einen Strafbescheid erhältst, kannst du das adäquate Rechtsmittel einsetzen und abwarten, ob der Richter deine Rechtsauffassung teilt. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn der kontrollierende Beamte deine Verwahrungsmethode nicht akzeptiert.

(*) Schnell einen Fall konstruiert: Du hast die Puschka am Nachttisch liegen, gehst kurz unter die Dusche, rutscht auf der Seife aus und kannst gerade noch den Notruf auslösen. Die Helfer brechen dann ganz legal deine Tür auf und wer auch immer dann in deine Wohnung gelangt hat unbeschränkten Zugang auf deine Waffe.

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: So 29. Okt 2023, 23:18
von gewo
Es wird immer drauf ankommen wieweit eine behoerde oder ein gericht einen vorfall als quasi „hoehere gewalt“ anerkennt oder nicht.

Waehrend ein unfall beim transport zweifellos ein unvermeidliches ereignis darstellt, stellt sich ein unfall oder vorfall in der wohnung moeglicherweise anders dar.

Ersterer ist unvermeidlich,
Zweiterer wuerde bei versperrter verwahrung kein thema sein

Immer dann wenn eine waffe in verlust geraet wird erwogen ob dieser verlust mit zumutbaren mitteln hätte verhindert werden koennen.

Wenn da „ja“ rauskomnt … dann schlecht

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: Mo 30. Okt 2023, 10:05
von Promo
gewo hat geschrieben: So 29. Okt 2023, 08:44 Gemeinsame verwahrung von kat B unter eheleuten ( verheiratet!) ist zulässig, auch wenn dadurch die stückzahlgrenze überschritten wird.
.. haben wir doch vor kurzer Zeit gehabt: gemeinsame Verwahrung ist bei "einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner" möglich, du musst also nicht zusätzlich die Schwiegermutter auch heiraten, wenn sie selbst eine WBK hat. Vgl. viewtopic.php?f=20&t=50389#p808378

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: Mo 30. Okt 2023, 11:03
von gewo
Promo hat geschrieben: Mo 30. Okt 2023, 10:05
gewo hat geschrieben: So 29. Okt 2023, 08:44 Gemeinsame verwahrung von kat B unter eheleuten ( verheiratet!) ist zulässig, auch wenn dadurch die stückzahlgrenze überschritten wird.
.. haben wir doch vor kurzer Zeit gehabt: gemeinsame Verwahrung ist bei "einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner" möglich, du musst also nicht zusätzlich die Schwiegermutter auch heiraten, wenn sie selbst eine WBK hat. Vgl. viewtopic.php?f=20&t=50389#p808378
ja eh
vielleicht
oder auch nicht


- keine drei gleichlautenden VfgH urteile , daher ned bindend
- nur in einem VfghH urteil steht der begriff "mitbewohner"
- im rechtssatz dazu steht nur "erleichterungen koennen in betracht gezogen werden" (und nicht dass gemeinsam verwahrt werden darf)
- der erlass ist bedeutungslos (und auch dort steht drei mal "eheleute", der "mitbewohner" wird nur aus dem VFGH urteil mit zitiert)

von da her:
ja, moeglicherweise auch mit mitbewohnern
ich wuerde es mir aber von der EIGENEN ZUSTÄNDIGEN behoerde SCHRIFTLICH absegnen lassen

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: Di 31. Okt 2023, 17:19
von Promo
Mir sind von zwei Waffenbehörden schriftliche Auskünfte bekannt, wonach z.B. immerfamiliäre gemeinsame Verwahrung (damit etwa Elternteil-Kind oder Geschwister; nicht "bloß" Eheleute) unter Verweis auf dieses Urteil als zulässig angesehen wurde. Diese Auskünfte sind keine 10 Jahre alt.

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: Di 31. Okt 2023, 17:23
von titan
Ich würd's nicht machen. Wenn was is, hast nur den A... offen.

Generell sollte man sich Personen, mit denen man nicht verheiratet ist, nicht ausliefern. Wenn einer ein A ist, fehlt bei dir gach noch eine Waffe bevor du es merkst, oder sonst so ein Blödsinn. Erklär das mal.

Re: Frage zu Verwahrung (ERNST GEMEINTE Frage)

Verfasst: Di 31. Okt 2023, 18:11
von gewo
Promo hat geschrieben: Di 31. Okt 2023, 17:19 Mir sind von zwei Waffenbehörden schriftliche Auskünfte bekannt, wonach z.B. immerfamiliäre gemeinsame Verwahrung (damit etwa Elternteil-Kind oder Geschwister; nicht "bloß" Eheleute) unter Verweis auf dieses Urteil als zulässig angesehen wurde. Diese Auskünfte sind keine 10 Jahre alt.
ich weiss
aber du weisst auch dass das a "auskunft" einer lokalen behoerde ist

derartige auskuenfte sind hilfreich
aber keineswegs bindend

wennst es WIRKLICH haettst wissen wollen dann haettest um bescheidmaessieg ausfertigung ersucht

sehr oft klingt die auskunft dann ploetzlich komplett anders