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Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 08:26
von gewo
Oicw hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 07:05 Weiteres wird bis jetzt keine besondere Verwahrung vorgesehen 🙄 Quelle: BMI schrieb an LPD
hast du dieses schreiben evt?
oder eine quelle dafuer?

im Gesetz selber liest sich das voellig anders
es geht immer um die Verwahrung von waffen, nicht um Schusswaffen

laut gesetz sind HiCap Magazine seit 14.12.2019 "Waffen der kat. A"

§ 2.
(1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
4. Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.

§ 3.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

das waren nur mal die § 2 und 3 ..
dann hab ich aufgehört

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 09:40
von Yukon
gewo hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 08:26
Oicw hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 07:05 Weiteres wird bis jetzt keine besondere Verwahrung vorgesehen 🙄 Quelle: BMI schrieb an LPD
hast du dieses schreiben evt?
oder eine quelle dafuer?

im Gesetz selber liest sich das voellig anders
es geht immer um die Verwahrung von waffen, nicht um Schusswaffen

laut gesetz sind HiCap Magazine seit 14.12.2019 "Waffen der kat. A"

§ 2.
(1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
4. Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.

§ 3.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

das waren nur mal die § 2 und 3 ..
dann hab ich aufgehört
Der Paragraph 16b ist die zugrundeliegende Rechtsnorm, die die Verwahrung regelt und laut 16b sind "Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren".
Wenn die von dir zitierte Verordnung, die aufgrund der Verordnungsermächtigung des 16b erlassen wurde, den Umfang der Gegenstände, welche "sicher verwahrt" werden müssen, ausdehnt, fehlt es für diese hinzugekommenen Gegenstände an der gesetzlichen Grundlage, da es für diese hinzugekommenen Gegenstände keine Verordnungsermächtigung gibt.
Ja, ich weiss, Fehlerkalkül der Rechtsordnung und so....

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 09:44
von susi
Oicw hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 07:05 Der Besitz des Magazins ohne Meldung ist derzeit (nach Übergangsfrist) nur eine Verwaltungsstrafe. Weiteres wird bis jetzt keine besondere Verwahrung vorgesehen 🙄 Quelle: BMI schrieb an LPD
Wo findet sich denn dieses Schreiben des BMI an die LPD bitte?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 09:53
von gewo
Yukon hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 09:40
gewo hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 08:26
Oicw hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 07:05 Weiteres wird bis jetzt keine besondere Verwahrung vorgesehen 🙄 Quelle: BMI schrieb an LPD
hast du dieses schreiben evt?
oder eine quelle dafuer?

im Gesetz selber liest sich das voellig anders
es geht immer um die Verwahrung von waffen, nicht um Schusswaffen

laut gesetz sind HiCap Magazine seit 14.12.2019 "Waffen der kat. A"

§ 2.
(1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
4. Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.

§ 3.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

das waren nur mal die § 2 und 3 ..
dann hab ich aufgehört
Der Paragraph 16b ist die zugrundeliegende Rechtsnorm, die die Verwahrung regelt und laut 16b sind "Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren".
Wenn die von dir zitierte Verordnung, die aufgrund der Verordnungsermächtigung des 16b erlassen wurde, den Umfang der Gegenstände, welche "sicher verwahrt" werden müssen, ausdehnt, fehlt es für diese hinzugekommenen Gegenstände an der gesetzlichen Grundlage, da es für diese hinzugekommenen Gegenstände keine Verordnungsermächtigung gibt.
Ja, ich weiss, Fehlerkalkül der Rechtsordnung und so....
nichts desto trotz gilt doch

§ 3 WaffG
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.


der 3 steht vor der Verordnungsermächtigung des 16b !

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 10:04
von Yukon
gewo hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 09:53
Yukon hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 09:40
gewo hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 08:26

hast du dieses schreiben evt?
oder eine quelle dafuer?

im Gesetz selber liest sich das voellig anders
es geht immer um die Verwahrung von waffen, nicht um Schusswaffen

laut gesetz sind HiCap Magazine seit 14.12.2019 "Waffen der kat. A"

§ 2.
(1) Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2) Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
4. Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.

§ 3.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

das waren nur mal die § 2 und 3 ..
dann hab ich aufgehört
Der Paragraph 16b ist die zugrundeliegende Rechtsnorm, die die Verwahrung regelt und laut 16b sind "Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren".
Wenn die von dir zitierte Verordnung, die aufgrund der Verordnungsermächtigung des 16b erlassen wurde, den Umfang der Gegenstände, welche "sicher verwahrt" werden müssen, ausdehnt, fehlt es für diese hinzugekommenen Gegenstände an der gesetzlichen Grundlage, da es für diese hinzugekommenen Gegenstände keine Verordnungsermächtigung gibt.
Ja, ich weiss, Fehlerkalkül der Rechtsordnung und so....
nichts desto trotz gilt doch

§ 3 WaffG
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.


der 3 steht vor der Verordnungsermächtigung des 16b !
Ich bin so frei und darf dich berichtigen:
Du hast nicht §3 WaffG zitiert, sondern §3 2.Durchführungsverordnung, also jene Verordnung, die aufgrund der Verordnungsermächtigung des §16b WaffG erlassen wurde. Und die Durchführungsverordnung steht in der Rechtshierarchie sicher nicht über dem zugrundeliegenden Waffengesetz.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 10:16
von cas81
Ohne Verordnungsermächtigung ist die Verordnung rechtswidrig. Es gibt einen glasklaren Stufenbau der Rechtsordnung und selbstverständlich steht die Verordnung unter dem Gesetz. Die praktische Anwendung erfolgt dennoch nach Verordnung (bis diese wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird, dafür brauchts halt einen Anlassfall).

§16b spricht in der Überschrift von Schusswaffen und im ersten Satz erneut von Schusswaffen. Ab Satz 2 nur noch von Waffen:
Verwahrung von Schusswaffen: hat geschrieben: § 16b WaffG: Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Natürlich bezieht sich der zweite Satz auf den ersten Satz. Betrachtet man die beiden Sätze unabhängig voneinander, dann würde dies bedeuteten, dass es keine Verordnungsermächtigung für Schusswaffen gäbe, sondern der Waffenbesitzer einfach nur "sicher verwahren" müsste, ohne definierte Regelungen. Völlige Themenverfehlung somit. Ein weiteres Indiz ist die Überschrift. In Summe hängen die Sätze natürlich zusammen, ergo gilts für Schusswaffen only.

Somit kann sich §3 der Verordnung nur auf Schusswaffen beziehen. Wird es anders ausgelegt, ist es rechtswidrig. Wird der Tatbestand erweitert, ist es rechtswidrig. Sieht das jemand anders, dann müsste JEDE Waffe sicher verwahrt werden, also Pfefferspray, Bonowi, etc.

IdS ist man auf der sicheren Seite, wenn man die Dinger in den Safe wirft. Mit rechtmäßigem staatlichen Zwang hat das aber nichts mehr zu tun. Und ich nehme mal stark an, dass die Verband und ein paar unsichere oder kuschende Behörden auf den Standpunkt "sicher ist sicher" stellen. Und dass eine behördeninterne Weisung - also der Runderlass - irgendwelche Rechtswirkungen für die Rechtsunterworfenen entfalten soll, ich sowieso daneben. Tut er nicht. Er ist eine Hilfestellung und Anweisung für die vollziehenden Organe. Der Rechtsunterworfene kann sein Handeln nämlich nicht darauf ausrichten, darum muss es ihm zunächst zur Kenntnis gebracht werden. Das geht zB im Zuge der Kontrolle und dann muss er halt "nachbessern". Aber nur weil irgendein Lustiger etwas an seine Kollegen aussendet, begründet das keine unmittelbaren Pflichten, wenn er Erschwernisse von denen wir keine Kenntnis haben KÖNNEN reinschreibt. Das bewahrt aber erst einmal natürlich nicht vor Ärgernissen und darum ist "sicher ist sicher" vielleicht gar nicht so verkehrt. Ned jeder Schaß muss vor Gericht enden.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 10:25
von gewo
Yukon hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 10:04
Ich bin so frei und darf dich berichtigen:
Du hast nicht §3 WaffG zitiert, sondern §3 2.Durchführungsverordnung, also jene Verordnung, die aufgrund der Verordnungsermächtigung des §16b WaffG erlassen wurde. Und die Durchführungsverordnung steht in der Rechtshierarchie sicher nicht über dem zugrundeliegenden Waffengesetz.
upps

sorry

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 10:30
von Archbishop Gumby
Ich weiß, High-Caps sind im Waffg unter "Verbotene Waffen" aufgeführt, aber widerspricht sich das nicht womöglich gar mit der Definition von Waffen in §1?
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 10:34
von gewo
Yukon hat geschrieben: Fr 25. Okt 2019, 14:58 Das WaffG gibt nichts her, das ein "Verschieben" eines Altbestands von Z7 zu Z8 zulassen/ermöglichen würde.
Ich denke daher, dass Dein Plan, aus einer zweiten, günstigen Glock (=Z7) ein AR15 (=Z8) zu machen, leider nix werden wird.
hab den Gesetzestext jetzt ned bei der hand ob da 17 oder 17/1 oder 17/1/7 bzw /8 steht

...aber "verschieben" innerhalb der /7 bzw /8 auf andere waffen geht schon, da gibts was dazu, inklusive magazine ...

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 10:50
von gewo
Archbishop Gumby hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 10:30 Ich weiß, High-Caps sind im Waffg unter "Verbotene Waffen" aufgeführt, aber widerspricht sich das nicht womöglich gar mit der Definition von Waffen in §1?
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
das widerspricht sich vollkommen
das ist eh ned neu

scheint aber egal zu sein ...

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 11:26
von hasgunz
gewo hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 10:50
Archbishop Gumby hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 10:30 Ich weiß, High-Caps sind im Waffg unter "Verbotene Waffen" aufgeführt, aber widerspricht sich das nicht womöglich gar mit der Definition von Waffen in §1?
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
das widerspricht sich vollkommen
das ist eh ned neu

scheint aber egal zu sein ...
Zählen die Mags nicht zu den verbotenen Gegenständen, wie zum Beispiel Schalldämpfer? :think:

LG

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 11:34
von Yukon
gewo hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 10:50
Archbishop Gumby hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 10:30 Ich weiß, High-Caps sind im Waffg unter "Verbotene Waffen" aufgeführt, aber widerspricht sich das nicht womöglich gar mit der Definition von Waffen in §1?
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
das widerspricht sich vollkommen
das ist eh ned neu

scheint aber egal zu sein ...
Sorry für mein klugschei$$en:
Nennt sich "lex specialis", damit wird der "Widerspruch" quasi hinfällig, habe ich selbst erst vor kurzer Zeit "gelernt".
An dieser Stelle danke an die Kundigen, die mir das Thema nähergebracht haben.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 12:46
von storma
Laut meiner Sachbearbeiterin der BH müßen Magazine, in einen Einbruchsicheren Behältnis verwahrt werden.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 18. Dez 2019, 13:33
von Lexman1
Nimm ein versperrtes Kastl und das Thema ist erledigt. Ich hab auch jetzt im Regelfall immer meine Mag's versperrt, also seh ich das Thema mal gelassen.