gewo hat geschrieben: Mo 9. Sep 2024, 18:21
glockfun hat geschrieben: Mo 9. Sep 2024, 16:48
Wulpe hat geschrieben: Mo 9. Sep 2024, 14:11
glockfun hat geschrieben: Mo 9. Sep 2024, 13:25
Außer wenn die Person Waffen oder Munition an eine andere Person überlassen hat die diese nicht haben dürfte.
Der Käufer war Österreicher. Haben durfte er die Waffe wegen Waffenverbot nicht, das kann der Verkäufer jedoch nicht wissen.
Edit: vor allem habe ich den Eindruck, dass durch hektischen Aktionismus und Diskussion über das WaffG vom Versagen der Kuscheljustiz abgelenkt werden soll, die den Täter bereits hatte. Aber na ja, droht halt einer mit Sprengung einer Schule, schwört einer Terrororganisation Gefolgschaft und hat ein Handy voller IS-Propaganda. Was soll den schon passieren. Bubenstreiche.
Ich meine in einem Bericht gelesen zu haben das es um einen Schmidt-Rubin ging. 7,5×55mm Swiss. Oft FMJ (KM, nur mit WBK, WP Jagdkarte), wer diese Art Munition jemanden ohne die Berechtigung überlässt ist definitiv außerhalb des Erlaubten. Das kann/muss der Verkäufer wissen.
Zwecks der rechtlichen Vollständigkeit erwähnt. Weder weiß ich ob der VK ihm auch die Munition verkaufte oder obes FMJ war. Wenn ja dann ist die Verlässlichkeit und alle Waffen zurecht dahin. Wenn nein, guten Anwalt nehmen und schauen das man alles vor Verfall wieder vekommt oder auf andere nahestehende Vertrauensperson aushändigen lassen darf.
Die guten Anwälte sind oft jene die viel in dem Genre zu tun haben und eher stories von Waffenverbot aufgehoben/ungültig realisieren als der lokale Anwalt der Versicherung der damit wenig am Hut hat.
Edit, link zu offizieller polizei info. Munition nicht erkennbar. Modell wie oben, kann also FMJ oder nicht gewesen sein.
https://www.polizei.bayern.de/aktuelles ... index.html
Nur der vollständigkeit halber: quelle dazu das FMJ aller kaliber dokumentpflichtig wäre?
Sind sie auch nicht oder? Nicht
alle Kaliber. Ich denke du verkaufst im Laden ein wenig Munition und weißt es genauer als ich ... militärische Gewehrkaliber fallen denke ich wohl drunter und es ging ja um den Fall der 7,5x55 swiss .... andere Patronen die nur jagdlich gebaut wurden und gar erst nicht in Truppen eingeführt wurden sind meines wissens ausgenommen ...Man recherchiert ja gern und so soll es im Waffenrecht Tread ja sein:
Dazu gefunden:
KMVO §1 1)d
Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber .308 (7,62 X 51 mm) und Kaliber .223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, ausgenommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Verein-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.
Jagd und Sportpatronen ausgenommen.
Da wirds eng. Ein Jurist hat mir mutig erklärt problemlos 223 308 usw als Sport auszulegen wenn Match Patrone usw. Gibt sogar welche wo das auf der Hülse stünde ... würde ich mich nicht trauen ..
243win hingegen wurde nur als Jagd und nicht Behördenpatrone eingeführt. Das würde argumentativ unter das Fallen. 222? vermutlich. Sind auch zwei Patronen die in anderen Ländern als Alternativpatrone in zivilen Miliaria-Halbautomaten eingesetzt wurden wenn 223 oder 308 oä nicht erlaubt war. Mt unterschiedlich hohem änderungsaufwand natürlich. Auch mit anderen Waffenrecht also egal
Runderlass zum §18
Zu Abs. 4: Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß (ausgenommen Munition mit Verein-, Rauch-, Markierungs-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß sowie Hartkerngeschoß), die als Kriegsmaterial gelten, dürfen ohne Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 schon aufgrund eines gültigen Waffenpasses, einer gültigen Waffenbesitzkarte oder einer gültigen Jagdkarte erworben und dem Besitzer solcher Urkunden überlassen werden. Der Besitz solcher Gewehrpatronen ist grundsätzlich frei. ...
§50 1)5
Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,.
Lese ich so das man die vom Kriegsmaterial frei gestellten FMJ durchaus überlassen darf aber nur an befugte
Wenn der Täter also eine WBK WP oder gültige Jagdkarte hatte/hätte wirds also keine Brösel geben. Da steht ja nix von Aufzeichnungspflichten oä. Aber wenn er das nie/nicht hatte war er imho zum Besitz nicht befugt