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Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: So 20. Feb 2022, 13:26
von gewo
Wheelgun hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 13:08
Wenn Du am 15.02 zu einem Händler gehst und bei ihm eine Waffe kaufen willst könnte es problematisch werden da er im ZWR sieht das 2 Plätze belegt sind also kann er die von dir gekaufte Waffe nicht eintragen.
Bei Privat bzw Gebraucht Kauf ist es wurscht da keiner kontrollieren kann ob dein Platz frei ist.
Wennst a Pech hast und der Käufer deiner Waffe reizt die 6 Wochen aus zu Melden dann kannst deine vom HÄNDLER gewünschte Waffe erst nach vollzogener Meldung des Käufers abholen.
Nein
Das falsch
Es gilt immer das datum das am kaufvertrag steht
Er kann sich am folgetag jederzeit a kanone kaufen
genau genommen sogar am selben rag aber halt nachvdem verkauf
Was im ZWR steht ist unbedeutsam
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: So 20. Feb 2022, 13:27
von gewo
milu hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 13:25
Wheelgun hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 13:08
Wenn Du am 15.02 zu einem Händler gehst und bei ihm eine Waffe kaufen willst könnte es problematisch werden da er im ZWR sieht das 2 Plätze belegt sind also kann er die von dir gekaufte Waffe nicht eintragen.
Bei Privat bzw Gebraucht Kauf ist es wurscht da keiner kontrollieren kann ob dein Platz frei ist.
Wennst a Pech hast und der Käufer deiner Waffe reizt die 6 Wochen aus zu Melden dann kannst deine vom HÄNDLER gewünschte Waffe erst nach vollzogener Meldung des Käufers abholen.
dem händler is des auch komplett wurscht.
die behörde wird sich in dem fall melden und sich über den grund der überschreitung erkundigen.
Genau
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: So 20. Feb 2022, 13:32
von milu
5komma45x39 hat geschrieben: Fr 18. Feb 2022, 19:49
Weiß vielleicht jemand wie lange es so im Schnitt dauert bis nach der Meldung der Überlassung der Platz auf Kat B frei wird? Ich habe gestern eine Überlassung der zuständigen Behörde (WR Neustadt) gemeldet. Die haben mein Mail an die Polizei weitergeleitet und mich ins CC gesetzt. Somit denke ich ist meine Pflicht getan

ich habe nämlich mein neues Schmuckstück erst angezahlt und warte wie auf Nadeln sitzend auf den freien Platz um sie vollständig abzuzahlen und mitzunehmen
es zählt IMMER das datum der waffenübergabe bzw des kaufvertrags.
wenn du grmrldet hast und eine zustellbestätigung (zur sicherheit, eigentlich egal) des mails hast, kannst du deine neue holde sofort, auch am selben tag abholen.
alles andere ist nicht richtig.
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: So 20. Feb 2022, 14:55
von Wheelgun
gewo hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 13:26
Wheelgun hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 13:08
Wenn Du am 15.02 zu einem Händler gehst und bei ihm eine Waffe kaufen willst könnte es problematisch werden da er im ZWR sieht das 2 Plätze belegt sind also kann er die von dir gekaufte Waffe nicht eintragen.
Bei Privat bzw Gebraucht Kauf ist es wurscht da keiner kontrollieren kann ob dein Platz frei ist.
Wennst a Pech hast und der Käufer deiner Waffe reizt die 6 Wochen aus zu Melden dann kannst deine vom HÄNDLER gewünschte Waffe erst nach vollzogener Meldung des Käufers abholen.
Nein
Das falsch
Es gilt immer das datum das am kaufvertrag steht
Er kann sich am folgetag jederzeit a kanone kaufen
genau genommen sogar am selben rag aber halt nachvdem verkauf
Was im ZWR steht ist unbedeutsam
Mir ist das selbst so passiert vor etlichen Jahren,der Händler hat es mir verweigert da im meinem ZWR (damals) 2 Plätze belegt waren obwohl ich 2 Wochen vorher eine Kat B verkauft hatte.
Anscheinend Werken da nicht alle gleich.
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: So 20. Feb 2022, 15:02
von gewo
Wheelgun hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 14:55
gewo hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 13:26
Wheelgun hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 13:08
Wenn Du am 15.02 zu einem Händler gehst und bei ihm eine Waffe kaufen willst könnte es problematisch werden da er im ZWR sieht das 2 Plätze belegt sind also kann er die von dir gekaufte Waffe nicht eintragen.
Bei Privat bzw Gebraucht Kauf ist es wurscht da keiner kontrollieren kann ob dein Platz frei ist.
Wennst a Pech hast und der Käufer deiner Waffe reizt die 6 Wochen aus zu Melden dann kannst deine vom HÄNDLER gewünschte Waffe erst nach vollzogener Meldung des Käufers abholen.
Nein
Das falsch
Es gilt immer das datum das am kaufvertrag steht
Er kann sich am folgetag jederzeit a kanone kaufen
genau genommen sogar am selben rag aber halt nachvdem verkauf
Was im ZWR steht ist unbedeutsam
Mir ist das selbst so passiert vor etlichen Jahren,der Händler hat es mir verweigert da im meinem ZWR (damals) 2 Plätze belegt waren obwohl ich 2 Wochen vorher eine Kat B verkauft hatte.
Anscheinend Werken da nicht alle gleich.
Wo anders hingehen
Ich kenne keinen haendler der derartig ahnungslos ist
Die behoerde braucht tw monate um was einzutragen
Die 6 wochen frist gilt ja nur fuer endkunden …
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: So 20. Feb 2022, 18:16
von Michl9mm
5komma45x39 hat geschrieben: Fr 18. Feb 2022, 19:49
Weiß vielleicht jemand wie lange es so im Schnitt dauert bis nach der Meldung der Überlassung der Platz auf Kat B frei wird? Ich habe gestern eine Überlassung der zuständigen Behörde (WR Neustadt) gemeldet. Die haben mein Mail an die Polizei weitergeleitet und mich ins CC gesetzt. Somit denke ich ist meine Pflicht getan

ich habe nämlich mein neues Schmuckstück erst angezahlt und warte wie auf Nadeln sitzend auf den freien Platz um sie vollständig abzuzahlen und mitzunehmen
Ich mache es immer so, egal ob ich kaufe oder verkaufe ich schicke ein Mail mit Kaufvertrag an beide Behörden.
Sehr, sehr höflich! (bitte, danke, hochachtungsvoll…)
Vormittags 8-8:30 Uhr
Wenn ich dann am Abend im ZWR nachsehe ist sie bis jetzt immer ein bzw. ausgetragen gewesen.
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: So 20. Feb 2022, 18:19
von AUG-andy
Michl9mm hat geschrieben: So 20. Feb 2022, 18:16
5komma45x39 hat geschrieben: Fr 18. Feb 2022, 19:49
Weiß vielleicht jemand wie lange es so im Schnitt dauert bis nach der Meldung der Überlassung der Platz auf Kat B frei wird? Ich habe gestern eine Überlassung der zuständigen Behörde (WR Neustadt) gemeldet. Die haben mein Mail an die Polizei weitergeleitet und mich ins CC gesetzt. Somit denke ich ist meine Pflicht getan

ich habe nämlich mein neues Schmuckstück erst angezahlt und warte wie auf Nadeln sitzend auf den freien Platz um sie vollständig abzuzahlen und mitzunehmen
Ich mache es immer so, egal ob ich kaufe oder verkaufe ich schicke ein Mail mit Kaufvertrag an beide Behörden.
Sehr, sehr höflich! (bitte, danke, hochachtungsvoll…)
Vormittags 8-8:30 Uhr
Wenn ich dann am Abend im ZWR nachsehe ist sie bis jetzt immer ein bzw. ausgetragen gewesen.
Wien ist genauso schnell.
Montag Vormittag per einschreiben Meldung abgeschickt.
Dienstag Nachmittag schon geändert.
Und das schon mehrere Male.
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: Do 19. Mai 2022, 11:19
von MrRiesa
Was ist der Unterschied zwischen dem Kaufvertrag und der Überlassungsanzeige einer Kat B waffe?
KV ist grundsätzlich klar
aber wozu dient die Überlassungsanzeige ?
Kann ich, jemanden eine Waffe Überlassen ohne sie zu verkaufen (Ich hätte da eher einen KV mit Preis 1 Euro gemacht)
Kann ich, um für ein paar Wochen einen Platz auf meiner WBK frei zu machen, einem anderen WBK Besitzer meine Waffe überlassen und sie dann wieder zurücknehmen?
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: Do 19. Mai 2022, 11:53
von gewo
MrRiesa hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 11:19
Was ist der Unterschied zwischen dem Kaufvertrag und der Überlassungsanzeige einer Kat B waffe?
KV ist grundsätzlich klar
aber wozu dient die Überlassungsanzeige ?
die ueberlassungsanzeige ist jenes schriftstueck mit welchem du die ueberlassung einer waffe an die behoerde meldest.
in aller regel wird das der kaufvertrag sein
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: Do 19. Mai 2022, 11:54
von gewo
MrRiesa hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 11:19
Kann ich, um für ein paar Wochen einen Platz auf meiner WBK frei zu machen, einem anderen WBK Besitzer meine Waffe überlassen und sie dann wieder zurücknehmen?
wenn du diese ueberlassungen fristgerecht der behoerde meldest, ja
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: Do 19. Mai 2022, 12:22
von ratpack
Die Behörde interessiert eigentlich nur eine Überlassungsanzeige...
den Kaufvertrag können beide Vertragsparteien zusätzlich machen, hab ich persönlich aber noch nie gemacht...
mein letzter Behördenkontakt in Graz war Mail mit Überlassung um 0900 abgeschickt, um 0917 Rückbestätigung erhalten, dass Überlassung eingelangt ist und um 0955 war das Gerät bereits in ZWR registiert...
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: Do 19. Mai 2022, 13:02
von MrRiesa
gewo hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 11:54
MrRiesa hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 11:19
Kann ich, um für ein paar Wochen einen Platz auf meiner WBK frei zu machen, einem anderen WBK Besitzer meine Waffe überlassen und sie dann wieder zurücknehmen?
wenn du diese ueberlassungen fristgerecht der behoerde meldest, ja
Fristgerecht?
Wenn ich zB per heute eine Überlassung an einen Freund mache und morgen zum Händler gehe mir ein reservierte abhole, hätte ich ja keine Stückzahl Überschreitung oder?
gewo hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 11:53
MrRiesa hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 11:19
Was ist der Unterschied zwischen dem Kaufvertrag und der Überlassungsanzeige einer Kat B waffe?
KV ist grundsätzlich klar
aber wozu dient die Überlassungsanzeige ?
die ueberlassungsanzeige ist jenes schriftstueck mit welchem du die ueberlassung einer waffe an die behoerde meldest.
in aller regel wird das der kaufvertrag sein
ok, gut zu wisssen, jetzt blick ich durch.. glaub ich..
ich hät bei meinen Kat C bleiben sollen, da ist das nicht ganz so kompliziert und man muss nicht das halbe WaffG studiert haben..
ratpack hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 12:22
Die Behörde interessiert eigentlich nur eine Überlassungsanzeige...
den Kaufvertrag können beide Vertragsparteien zusätzlich machen, hab ich persönlich aber noch nie gemacht...
mein letzter Behördenkontakt in Graz war Mail mit Überlassung um 0900 abgeschickt, um 0917 Rückbestätigung erhalten, dass Überlassung eingelangt ist und um 0955 war das Gerät bereits in ZWR registiert...
Ich hab es in der Vergangenheit immer , wie von Gewo beschrieben gemacht. Nur einen KV und diesen dann an die Behörde des Käufers und gab auch nie Probleme.. daher meine Verwirrung, wozu man eine Überlassungsanzeige braucht
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: Do 19. Mai 2022, 14:01
von the_law
Muss mich da jetzt kurz mal einklinken ... wenn ich als Verkäufer meiner Behörde und der des Käufers per Mail mitteilen das ich Waffe x verkauft hab, im Anhang die Verkaufsanzeige mitschicken und dann als Antwort von meiner Behörde bekomm: Ummeldung erfolgt durch Behörde des Käufers, von der Behörde des Käufers die Meldung kommt: Mail ist eingegangen und wird weitergeleitet, reicht dies ausgedruckt bei einer Überprüfung aus wenn mal wieder was bei der Ummeldung schiefgelaufen ist

?
Normalerweise hab ich bis dato immer die Ummeldungen per Einschreiben versendet, wollt halt diesmal was neues ausprobieren

Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: Do 19. Mai 2022, 14:39
von Trijikon
the_law hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 14:01
Muss mich da jetzt kurz mal einklinken ... wenn ich als Verkäufer meiner Behörde und der des Käufers per Mail mitteilen das ich Waffe x verkauft hab, im Anhang die Verkaufsanzeige mitschicken und dann als Antwort von meiner Behörde bekomm: Ummeldung erfolgt durch Behörde des Käufers, von der Behörde des Käufers die Meldung kommt: Mail ist eingegangen und wird weitergeleitet, reicht dies ausgedruckt bei einer Überprüfung aus wenn mal wieder was bei der Ummeldung schiefgelaufen ist

?
Normalerweise hab ich bis dato immer die Ummeldungen per Einschreiben versendet, wollt halt diesmal was neues ausprobieren
Nicht einmal das ist nötig.
Wenn du die Überlassungsanzeige mit Datum kürzer als 6 Wochen bei dir hast reicht das .
LG Wolfgang
Re: Fragen zum Verkauf von Kat. B Waffe
Verfasst: Do 19. Mai 2022, 14:46
von gewo
the_law hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 14:01
.. wenn ich als Verkäufer meiner Behörde und der des Käufers per Mail mitteilen das ich Waffe x verkauft hab ....
dann hast du unnoetieg arbeit verursacht am amt
deine behoerde ist NICHT zustaendig.
zustaendig ist die hauptwohnsitzbehoerde des KÄUFERS
the_law hat geschrieben: Do 19. Mai 2022, 14:01
von der Behörde des Käufers die Meldung kommt: Mail ist eingegangen und wird weitergeleitet, reicht dies ausgedruckt bei einer Überprüfung aus wenn mal wieder was bei der Ummeldung schiefgelaufen ist

?
es reicht wennst a kopie vom kaufvertrag hast
der nachweis des versendens interessiert eigentlich zu dem zeitpunkt ned