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Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Di 19. Nov 2013, 15:28
von sniffer
so, jetzt hat´s uns in tirol auch getroffen mit §23 (2b) - vorbei die schönen zeiten der fast unendlichen erweiterungen ........
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Di 19. Nov 2013, 15:38
von Stickhead
Bitte les einfach die vorigen Seiten, Sniffer!
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Mi 20. Nov 2013, 08:52
von sniffer
Stickhead hat geschrieben:Bitte les einfach die vorigen Seiten, Sniffer!
stimmt, ich hab mich hier tatsächlich etwas falsch ausgedrückt - sorry.
ich wollte damit sagen das unsere behörde auch bei sportschützen gleich nach §23 (2b) vorgeht und die leute ohne erweiterung nach hause schickt. man muss also jetzt auch bei uns etwas nachhelfen den gesetzestext vorlegen und etwas nachhelfen - das war ich bisher von unserer behörde nicht gewohnt.
mir persönlich ist es ja nicht passiert und mit etwas reden sollte sich das missverständnis dann auch in luft auflösen.
LG
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Mi 20. Nov 2013, 09:14
von Stickhead
Das auf jeden Fall. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert aufrecht

Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Mi 20. Nov 2013, 13:57
von piefke
sniffer hat geschrieben:so, jetzt hat´s uns in tirol auch getroffen mit §23 (2b) - vorbei die schönen zeiten der fast unendlichen erweiterungen ........
Ist dies bei allen Tiroler BH so, oder tun sich da welche bei der restriktiven Auslegung hervor?
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: So 29. Dez 2013, 11:59
von Raider
Ahoi!
habe die sufu bemüht aber nichts dementsprechendes gefunden....
weiß jemand ob es in Innsbruck eine Art "mindestdauer" gibt nach der man erst erweitern kann?
ich habe da nml schon die unterschiedlichsten dinge gehört und es würde mich intressieren ob da jemand genauere infos hat?
lg raider
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: So 29. Dez 2013, 12:05
von rupi
bin zwar nicht aus Innsbruck aber in Linz gehts eher nach Listenmenge statt Zeitdauer
hast schon brav Bewerbslisten gesammelt ?
wenn ja druck dir einen Dreizeiler aus als "Antrag zur Erweiterung" und marschier mit den Listen zur BH, mehr als dich heimschicken könnens eh nicht

Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: So 29. Dez 2013, 12:58
von Hellboy
Und nimm a vereinsbestätigung mit von allen vereinen wo du schiesst. Schadet nie
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: So 29. Dez 2013, 18:17
von Stickhead
Eine gesetzliche Frist gibt es jedenfalls nicht!
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Fr 14. Feb 2014, 13:32
von Mr.M
Ich habe meine WBK seit 6 Jahren und habe heute einen Erweiterung um 2 Stk gem § 23 (2b) beantragt.
Neben den 3 Bedingungen und dem Vorlegen eines Mitgliedsausweises eines Schützenvereins (und der Bestätigung der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages) meinte die Bearbeiterin, ich muss noch ein Schreiben des Vereins nachbringen, das bestätigt, dass ich regelmäßig trainiere...
Ist das gesetzeskonform?
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Fr 14. Feb 2014, 14:02
von wallenstein
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Fr 14. Feb 2014, 14:04
von MeanMachine
"Im Ermessen der Behörde" ist es. Würde es nicht gesetzeskonform nennen, aber wenn sie es wollen, argumentieren sie einfach damit, dass sie es als "Beweis" für deine sportliche Tätigkeit "brauchen".
Möglichkeiten?
•Sagen "das dürfen sie nicht", und mit der daraus resultierenden Willkür leben.
•Sagen "wo steht das?" und mit dem Verweis aufs Ermessen der ausstellenden Behörde und der daraus resultierenden Willkür leben.
•beeinspruchen, Anwalt einschalten, Zeit und Geld aufwenden mit unklarem Ausgang...
•Schreiben beibringen
Ist es fair? Nein. Ist es logisch? Nein. Ist es Österreich? Ja.
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Fr 14. Feb 2014, 14:06
von gewo
Mr.M hat geschrieben:Ich habe meine WBK seit 6 Jahren und habe heute einen Erweiterung um 2 Stk gem § 23 (2b) beantragt.
Neben den 3 Bedingungen und dem Vorlegen eines Mitgliedsausweises eines Schützenvereins (und der Bestätigung der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages) meinte die Bearbeiterin, ich muss noch ein Schreiben des Vereins nachbringen, das bestätigt, dass ich regelmäßig trainiere...
Ist das gesetzeskonform?
hi
bei einer erweiterung nach §23 (2b) ist eigentlich nur der nachweis der vereinsMITGLIEDSCHAFT vorgesehen
dazu gibt es auch eine runderlass ....
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Fr 14. Feb 2014, 15:11
von rhodium
Nutzt es eine Behörde auf solch einen Runderlass hinzuweisen oder kann die auch "uns wurscht" sagen?
Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk
Re: zu Änderung des Waffenrechts §23 (2b)
Verfasst: Fr 14. Feb 2014, 15:52
von gewo
rhodium hat geschrieben:Nutzt es eine Behörde auf solch einen Runderlass hinzuweisen oder kann die auch "uns wurscht" sagen?
Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk
die exakte rechtliche bewertung traue ich mir ned zu
aber im prinzip ist es eine arbeitsanweisung einer vorgesetzten dienststelle an die ihr unterstellten beamten
wenn du deinem sachbearbeiter so einen erlass auf den tisch knallst dann machst du ihn quasi drauf aufmerksam dass er gegen eine anweisung seines vorgesetzten verstoesst
viele werden das nicht moegen
manche werden den erlass schlichtweg nicht kennen und dir evt sogar dankbar sein dafuer
aber wennst dabei ned allzu praepotent bist dann sollte es nicht schaden ......