Heisenberg hat geschrieben:gewo hat geschrieben:sepp hat geschrieben:Wurde bei uns letztens im Verein so kommuniziert dass ihr gemeinsam verwahren
könnt, aber keiner auf mehr als seine maximale Stückzahl Zugriff haben darf
lg sepp

falsch
im fall von ehepartnern im gemeinsamen haushalt ist das gemeinsame verwahren von kat B wafen auch dann zulaessig wenn dadurch formal die stueckzahl ueberschritten wird
Von wo ist das her?
Ich bin seit über eine Stunde auf der Suche im RIS und finde leider nichts....
das steht auch nicht im RIS
das ist aus einem runderlass an die waffenbehoerden
runderlaesse sind nicht oeffentlich
kann dir daher nur die aktenzahl und einen auszug des textes posten
die aktenzahl ist GZ:
BMI-VA1900/01 4 9-III/3/2014
du findest den text auf ab seite 95
Gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen der Kat. B durch Inhaber
waffenrechtlicher Urkunden.
Von einer nachgeordneten Behörde wurde die Frage aufgeworfen, ob eine sorgfältige
Verwahrung von Schusswaffen der Kat.
B vorliegt, wenn Ehepartner, die beide Inhaber
waffenrechtlicher Urkunden sind, ihre Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor
verwahren.
Dazu wird nachstehende Rechtsauffassung vertreten:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an
die Art der Sicherung von Waffen
gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu
stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80).
Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. Apri
l 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass
gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der
Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind.
Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH lass
en sich nach ho. Ansicht nachstehende
Grundsätze ableiten:
An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen
Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.
Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum
Besitz von Waffen berechtigt ist,
oder nicht.
Liegen besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder
Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen
–
unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis
hat
–
jedenfalls so zu verwahren, dass ein
Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen
Ehepartners ausgeschlossen ist.
Für die gegenständliche Fallkonstellation könnte folgendes abgeleitet werden:
Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von Schusswaffen der Kat. B berechtigt ist, wurde von
der B
ehörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft.
Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn
die Schusswaffen der Kat. B gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden.
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Liegen besondere Umstände vor, d
ie eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen
nicht ausschließen, ist
–
unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis dieser Umstände hat
-
eine getrennte Verwahrung der Schusswaffen jedenfalls erforderlich.
Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die
gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in
einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen
Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem
Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Ber
echtigte Zugang zu Schusswaffen der
Kat. B haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der
Schusswaffen der Kat. B durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung
von Stahlkassetten erfolgt.
Abschließend wird darauf hinge
wiesen, dass Personen, die
nicht
Inhaber einer
waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu Schusswaffen der Kat. B
haben dürfen