gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 16:16
dvbt hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 15:28
gewo hat geschrieben: Mo 3. Feb 2020, 15:19
Zubehöre sind seit 14.12.19 nicht mehr an basiswaffen gebunden
um ein wechselsystem mit einem anderen nicht wesentlichen teil (aka griffstueck) zusammenbauen zu dürfen benötigst du einen anderweitig "freien" platz
warum sollte "plötzlich" eine "andere" deiner waffe keinen platz mehr brauchen, nur weil das griffstueck grad nicht mehr drangebaut ist
dazu gibt es keinerlei Anlass
Mal angenommen, ich habe eine Glock MOS mit normalem Lauf: dürfte ich dann die Waffe nur in dieser Konfiguration zuhause verwahren? Also den Lauf gegen einen Gewindelauf oder den MOS-Schlitten mit Rotpunktvisier gegen einen normalen Schlitten mit Tritiumvisier tauschen wäre ein Problem? Ich verstehe deine Argumentation, aber es wirkt einfach sinnlos, wenn man darüber nachdenkt (was nicht heißt, dass es nicht trotzdem so ist).
eigentlich wirkt es nicht sinnlos
es waere dagegen umgekehrt sinnlos wenn ich mich dem Platzbedarf einer waffe dadurch entziehen koennte indem ich sie zerlege.
solange es eine Basiswaffe gab war alles klar
wechselsystem auf der Basiswaffe kein problem
wechselsystem nackig auch kein problem
solange der gesamt Platzbedarf nicht überschritten wird
jetzt ist es anders
es gibt waffen ,die plaetze brauchen
und es gibt Wechselsysteme, die plaetze brauchen
(man darf halt automatisch zwei solche pro waffenplatz fix haben)
das wars
warum sollte jetzt eine besessene waffe auf einmal keinen Platzbedarf mehr haben wenn sie zerlegt ist?
Ich versteh deinen Gedankengang nicht.
Soweit ich die Novelle überblicke, hat sich an der Rechtsgrundlage zur Thematik "Wechselsysteme" nur die Bindung (bzw Wegfall der technischen Bindung) an eine Basiswaffe geändert, als auch der Umstand, dass "Plätze" für Wechselsysteme nicht mehr einzeln bei der Behörde kostenpflichtig zu beantragen sind, sondern kostenfrei und antragsfrei im Ausmaß "zwei Zubehörplätze pro WBK-Platz" zur Verfügung stehen.
Dass sich diesbezüglich noch was geändert hätte, wäre mir nicht aufgefallen, daher kann ich das nicht nachvollziehen, dass sich die bisherige Handhabe aufgrund geänderter rechtlicher Umstände ändern müsste....
Du stützt doch deine Argumentation darauf, dass auch eine zerlegte Schusswaffe (die bisherige Basiswaffe) noch immer einen Platzbedarf hat, oder?
Da sich eben außer dem Wegfall der technischen Bindung, sowie dem pauschal zugestandenen Zubehörumfang nix geändert hat, muss eigentlich die Handhabe bezüglich dem Zerlegen/Zusammensetzen jetzt die gleiche sein, wie vor dem 14.12., das heisst entweder hatten sie früher UND heute einen Platzbedarf, oder sie hatten früher UND heute KEINEN Platzbedarf....
Was heute natürlich noch erschwerend hinzukommt ist, dass berücksichtigt werden müsste, dass eine zerlegte Kat B Schusswaffe sicher nicht das Zusammensetzen eines Z8 Wechselsystems ermöglicht.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod