Seite 5 von 7

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Sa 17. Dez 2011, 20:03
von Steira
@Promo
Sehr interessant!

Dann also dreifach hält ganz sicher! :)

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Mo 19. Dez 2011, 13:39
von pointi2009
Muss mir mal in nächster Zeit ein Schreiben meines Jagdherren besorgen, dass ich ein Ausgehrecht habe, dann die Bestätigung vom LJV und einreichen auf WP. Bin gespannt wie die das sehen mit Kat. B oder nur HA. :think:

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Mo 19. Dez 2011, 14:13
von Stickhead
Was macht der WP für Jäger für einen Sinn, wenn man nur HA führen darf? Wenn ich einen HA für den Fangschuss nehmen kann, kann ich auch einen Repetierer oä nehmen.

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Mo 19. Dez 2011, 14:31
von pointi2009
das ist auch das Problem für mich, wenn nur HA genehmigt wird. Sehe darin auch null Sinn, denn wo ich mit einem HA hin komme, komme ich mit einem Repetierer auch hin. Und falls mich eine angeschweisste Sau annimmt, hoff ich so und so, mit dem ersten Schuss diese zur Strecke gebracht zu haben. Da bezweifle ich, dass mit einem HA man viel nachschiessen kann.

Daher wäre nur Sinn eine FFW auf WP zu bekommen. Mal schaun :D

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Mo 19. Dez 2011, 15:25
von josephiner
Stickhead hat geschrieben:Was macht der WP für Jäger für einen Sinn, wenn man nur HA führen darf? Wenn ich einen HA für den Fangschuss nehmen kann, kann ich auch einen Repetierer oä nehmen.


Diese Frage solltest du besser an unsere österreichischen Behörden stellen!
Argumentiert wir damit das einfach zu wenig Bedarf für den Fangschuss auf wehrhaftes Wild besteht :roll: Ist aber wieder mal Sache jeder einzelnen BH wie das gehandhabt wird :headslap:

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Mo 19. Dez 2011, 16:04
von Stickhead
Jeder kocht halt sein eigenes Süppchen.. es schadet auf jeden Fall nicht, wenn man versucht seinen Antrag bestmöglich zu Begründen (reinschreiben, warum Kurzwaffe besser usw.).

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Fr 20. Jul 2012, 22:43
von joe77
Chester hat geschrieben:Hier ist eine Beschränkung (allerdings bei Jägern) schon ersichtlich:

Bild

"Die Berechtigung zum Führen von genehmungsplf. Schusswaffen gilt für die Dauer und während der Ausübung als Jäger zum Führen von Halbautomaten oder Repetierflinten"

Wenn sowas auch bei einem WP der im Zuge des Bedarfs durch die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter ausgestellt wurde drin steht, sollte man auf jeden Fall Einspruch erheben, ne?

Ich denke jetzt hab ichs überrissen :lol:



Hab ich alles richtig verstanden am Bild da oben vom Waffenpass?
Der darf alles führen ausser nen Revolver ?
Oder bin i deppert ???

Bitte um Aufklärung, und ja ich hab den ganzen Thread Nu Net durch,...

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Sa 21. Jul 2012, 00:09
von joe77
josephiner hat geschrieben:
Stickhead hat geschrieben:Was macht der WP für Jäger für einen Sinn, wenn man nur HA führen darf? Wenn ich einen HA für den Fangschuss nehmen kann, kann ich auch einen Repetierer oä nehmen.


Diese Frage solltest du besser an unsere österreichischen Behörden stellen!
Argumentiert wir damit das einfach zu wenig Bedarf für den Fangschuss auf wehrhaftes Wild besteht :roll: Ist aber wieder mal Sache jeder einzelnen BH wie das gehandhabt wird :headslap:



Also ich sehe das wie unser Promo:

Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen
§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen ist Menschen mit Wohnsitz
im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1
ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen zulässig für
Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;

....................

Alles Unklar also rann an die Tasten,...

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Fr 15. Mär 2013, 15:18
von Hafidriver
Hallo,

hab bei der Recherche den alten Thread gefunden - wieder hochhol.

Ich hab jetzt den WP mit der Einschränkung bekommen: "Gilt für Zwecke der Jagd"

Wo und wann berechtigt mich der jetzt? Hat sonstnoch wer so einen WP bekommen?

Klingt ein bisserl nach Führerschein für "kleinere Fahrzeuge" - die Auslegung ob der 3- Achs Pinzgauer dann noch als klein gilt bleibt dann dem kontrollierenden Provinz-Scheriff überlassen.

Stellt sich für mich jetzt die Frage: Unzulässige zeitliche und örtliche Beschränkung oder nicht? Wie sind die Chancen einer Berufung? Hat das schon mal wer gemacht oder wird eh alles von den Instanzen gedeckt?

LG vom Hafidriver

PS:
Noch wäre ich (bis Mitte nächster Woche) in der Berufungsfrist!

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Fr 15. Mär 2013, 17:32
von gewo
Hafidriver hat geschrieben:Ich hab jetzt den WP mit der Einschränkung bekommen: "Gilt für Zwecke der Jagd"


hi

bin kein jurist, aber aufpassen, dass ist meiner meinung nach nicht die "uebliche" formulierung
dieese formulierung koennte man restriktiv auslegen

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Fr 15. Mär 2013, 17:53
von Hafidriver
gewo hat geschrieben:
bin kein jurist, aber aufpassen, dass ist meiner meinung nach nicht die "uebliche" formulierung
dieese formulierung koennte man restriktiv auslegen


Hi,
das befürchte ich auch ... vor allem die Zeit bis zum Ablauf der Berufungsfrist läuft!!!!

Also bitte alle, die Erfahrungen und/oder zweckdienliche Hinweise haben nicht zögern, die Zeit läuft ab!!!

Andererseits waren die beim Antrag total nett und unkompliziert, keine langen Diskussionen ... ich möchte auch niemendem Schwierigkeiten machen, sind auch nur Menschen bei der Behörde.

Bei mir bleibt halt die Unsicherheit, ob ich jetzt wann und wo und wie tatsächlich führen darf!

So, wie ich es bisher hier gelesen habe sollte es ja für die Dauer der Jagdausübung ohne örtliche und zeitliche Beschränkung sein - das lese ich aus meiner Beschränkung nur bei optimistischster Interpretation heraus.

Grundsätzlich möchte ich ja nur bei der Jagdausübung führen, aber wenn man das ganz restriktiv und eng interpretiert, dann heisst das mitunter ständiges öffentliches laden und entladen bei Überschreitung von irgendwelchen Grenzen (schau ich mir an vor Publikum im Gegensatz zu concealed carry wie oft die Cobra kommt), Mitschleppen eines verschliessbaren Loius Vuitton Köfferchens zum entladenen Transport zwichen Revierteilen mit öffentlichen Wegen (das trägt dann während der Jagdausübung der nette BH Mitarbeiter?).

Dann stehst 10m hinter der Reviergrenze mit Kollegen beisammen, Kontrolle und Zuverlässigkeit, WBK und Jagdkarte weg, weil die Waffe am Gürtel war?

Mir scheint die Rechtssicherheit so ein wenig gefährdet! Andererseits als Querulant dastehen will man ja auch nicht - waren ja eigentlich nett bei der BH.

Macht es Sinn nochma freundlich vorzusprechen oder kann man sich das gleich sparen?

Hat jemand Erfahrungen mit Berufungen in dem Bereich oder ist man da gleich der Verlierer und auf der Abschussliste? Sind ja fast alles Ermessensbestimmungen im WaffG!

LG und Danke für alle die helfen,

Hafidriver

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Sa 16. Aug 2014, 15:44
von Scarface
Vintageologist hat geschrieben:Grundsätzlich darf es keine Beschränkung des WP im Sinne von "während der Tätigkeit" (im Gegensatz zu: Solange man dieser Tätigkeit nachgeht) geben. Wenn dir das eingetragen wird, sofort beschweren gehen, sonst gilt es nämlich nach einer Zeit trotzdem!

Also, wenn drin steht, dass der WP nur solange gilt, solange du im Sicherheitsgewerbe tätig bist, dann ist das ok und nurmal.
Wenn aber steht, dass der WP nur während der Ausübung deines Jobs gilt, dann ist das falsch und muss beanstandet werden! Denn WP bedeutet, dass du auch privat führen darfst! (Wäre bein einigen Jobs sonst blöd... der "Rache" wegen)

Waffengesetz 1996 - einheitliche Vollziehung hat geschrieben:
10. Wie ist ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass anzubringen?

In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Waffenrechtserlass, Zl. 13.000/1114-III/3/04, zu § 21 WaffG verwiesen werden. Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.


sf77 hat geschrieben:
Maggo hat geschrieben:Waffenpässe werden in der Regel für die Berufliche oder sonstige Dienstliche Tätigkeit begrenzt,du darfst sie also nur im Dienst auch die Waffe tragen aber nicht privat.


Das ist definitiv nicht korrekt.
Der Waffenpass, auch wenn auf die Dauer einer bestimmten beruflichen Tätigkeit beschränkt, erlaubt sehr wohl das Führen auch privat, ausgenommen natürlich, wenn andere Regelungen das Führen untersagen (zB. Großveranstaltung, Gericht, etc.).
Die Beschränkung im WP darf nur dahingehend sein, das der WP nur solange gültig ist, solange einem bestimmten Beruf oder Tätigkeit grundsätzlich nachgegangen wird. ZB. Bis der Taxifahrer in Pension geht. Was nicht mit dem Feierabend zu tun hat.


Stimmt das noch immer so? Bin bei einer Suche dazu auf diesen Thread gestoßen... Bei mir steht "Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der beruflichen Tätigkeit als XY bei YZ." Das kann man ja so oder so auslegen, und so wie ich das lese verstehe ich es als "Nur während meiner Arbeitszeit" und nicht "so lange ich bei so ner Firma in dem Job beschäftigt bin"?! Mir wurde nämlich auch gesagt von Ex-Polizisten die uns für den Job "ausgebildet" haben, das ich führen darf wann und wo ich will solange ich in dem Job angemeldet bin, aber in der Formulierung auf meine WP?! Sollte ich da nicht lieber mal auf die BH gehen und nachfragen und wenn sie sagt "Ja nur während der Arbeitszeit" dann einfach auf §21 Abs. 4 hinweisen? Muss ich dann aber eh ned zahlen wenn das geändert werden sollte, weils ja dann ein Fehler der Behörde wäre?

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: Sa 16. Aug 2014, 18:57
von gewo
Scarface hat geschrieben:..Sollte ich da nicht lieber mal auf die BH gehen und nachfragen und wenn sie sagt "Ja nur während der Arbeitszeit" dann einfach auf §21 Abs. 4 hinweisen? Muss ich dann aber eh ned zahlen wenn das geändert werden sollte, weils ja dann ein Fehler der Behörde wäre?


hi

so wie das bei dir eingetragen ist gilt der WP nur waehrend der arbeitszeit

aendern des eintrages geht nur mittels berufung
und die geht nur innerhalb der einspruchsfrist von ich glaube 14 tagen

ansonsten neuantrag stellen
und warten ob was anderes rauskommt

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: So 17. Aug 2014, 06:36
von Scarface
gewo hat geschrieben:
Scarface hat geschrieben:..Sollte ich da nicht lieber mal auf die BH gehen und nachfragen und wenn sie sagt "Ja nur während der Arbeitszeit" dann einfach auf §21 Abs. 4 hinweisen? Muss ich dann aber eh ned zahlen wenn das geändert werden sollte, weils ja dann ein Fehler der Behörde wäre?


hi

so wie das bei dir eingetragen ist gilt der WP nur waehrend der arbeitszeit

aendern des eintrages geht nur mittels berufung
und die geht nur innerhalb der einspruchsfrist von ich glaube 14 tagen

ansonsten neuantrag stellen
und warten ob was anderes rauskommt


Gilt die Berufungszeit ab Ausstellungsdatum auf der Karte, den das ist das selbe Datum wo ich alles abgegeben habe, aber zugestellt wurde er erst am 7. August (also nach 9 Arbeitstagen, 10 hieß es)? Denn wenn Zweiteres hab ich noch ne Chance mit Berufung, und ich seh gar ned wenn ab Ausstellungsdatum das ich die Tage verlieren soll und nochmal 118 irgendwas zahlen muss... Die Behörden, aber echt...

Edit:

hab das ganze jetzt so verfasst + Unterschrift drauf. Kann man das zu lassen/freundlich genug? Die Dame war eh sehr nett und hilfsbereit und hat das vor Allem GLEICH an einem Freitag ziemlich kurz vor 12 Uhr für mich erledigt und sofort freigeschalten (darum kam er dann relativ schnell), also will ich sie ned anpissen.

Einspruch Wien, am 17.08.2014


Bezirkshauptmannschaft Baden
Waffenrechtliche Dokumente
Schwartzstraße 50
2500 Baden


Sehr geehrte Damen und Herren,

Auf meinem Waffenpass mit der Nummer P000xxxx, ausgestellt am 27.07.2014/zugestellt am 07.08.2014, befindet sich folgende behördliche Eintragung:

„Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der beruflichen Tätigkeit als XXX bei XXX.“

Gemäß Waffenrechtserlass Zl. 13.000/1114-III/3/04 zu § 21 WaffG ist eine Einschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen.

Die Gültigkeit des Waffenpasses darf beschränkt werden auf die Dauer meiner Beschäftigung im XXXgewerbe(Anmerkung lol nein nicht das XXX gewerbe), dies gilt allerdings nicht für die Berechtigung des Führens von Waffen.

Mit freundlichen Grüßen



Name Hier
Das Format ist ein bisschen anders aber kann ich ned von Word übernehmen.

Re: WBK zu WP ?

Verfasst: So 17. Aug 2014, 09:46
von gewo
Scarface hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
Scarface hat geschrieben:..Sollte ich da nicht lieber mal auf die BH gehen und nachfragen und wenn sie sagt "Ja nur während der Arbeitszeit" dann einfach auf §21 Abs. 4 hinweisen? Muss ich dann aber eh ned zahlen wenn das geändert werden sollte, weils ja dann ein Fehler der Behörde wäre?


hi

so wie das bei dir eingetragen ist gilt der WP nur waehrend der arbeitszeit

aendern des eintrages geht nur mittels berufung
und die geht nur innerhalb der einspruchsfrist von ich glaube 14 tagen

ansonsten neuantrag stellen
und warten ob was anderes rauskommt


Gilt die Berufungszeit ab Ausstellungsdatum auf der Karte, den das ist das selbe Datum wo ich alles abgegeben habe, aber zugestellt wurde er erst am 7. August (also nach 9 Arbeitstagen, 10 hieß es)? Denn wenn Zweiteres hab ich noch ne Chance mit Berufung, und ich seh gar ned wenn ab Ausstellungsdatum das ich die Tage verlieren soll und nochmal 118 irgendwas zahlen muss... Die Behörden, aber echt...

Edit:

hab das ganze jetzt so verfasst + Unterschrift drauf. Kann man das zu lassen/freundlich genug? Die Dame war eh sehr nett und hilfsbereit und hat das vor Allem GLEICH an einem Freitag ziemlich kurz vor 12 Uhr für mich erledigt und sofort freigeschalten (darum kam er dann relativ schnell), also will ich sie ned anpissen.

Einspruch Wien, am 17.08.2014


Bezirkshauptmannschaft Baden
Waffenrechtliche Dokumente
Schwartzstraße 50
2500 Baden


Sehr geehrte Damen und Herren,

Auf meinem Waffenpass mit der Nummer P000xxxx, ausgestellt am 27.07.2014/zugestellt am 07.08.2014, befindet sich folgende behördliche Eintragung:

„Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der beruflichen Tätigkeit als XXX bei XXX.“

Gemäß Waffenrechtserlass Zl. 13.000/1114-III/3/04 zu § 21 WaffG ist eine Einschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen.

Die Gültigkeit des Waffenpasses darf beschränkt werden auf die Dauer meiner Beschäftigung im XXXgewerbe(Anmerkung lol nein nicht das XXX gewerbe), dies gilt allerdings nicht für die Berechtigung des Führens von Waffen.

Mit freundlichen Grüßen



Name Hier
Das Format ist ein bisschen anders aber kann ich ned von Word übernehmen.


hi

1.)
ich bin kein jurist und kann und will daher keine so detaillierten rechtsauskuenfte geben

2.)
wenns mein antrag waere wuerde ich eine konkrete aenderung beantragen, also einen neuen text zb
"Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der Beschäftigung ( anmerkung: oder anstellung) im Sicherheitsgewerbe"

3.) stand der text ned schon am antrag drauf den sie dir ausgedruckt hat? wenn nicht dann sollte ein einspruch sich noch ausgehen koennen.

4.) brauchst den WP eh ned momentan gleich beruflich? weil mit dem einspruch wird er bis zur erledigung des verfahrens ungueltig ...