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Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Verfasst: Mi 11. Jan 2012, 13:48
von therion
Ist es nicht möglich, hier in diesem sensiblen Bereich (weil es eben um Rechtsfragen geht) nur zu posten, wenn man seine Meinung etwas fundiert untermauern kann? Würde es hier um medizinische Fragen gehen, würden ja auch nicht lauter Nicht-Mediziner erklären, wie ein Arzt eine Blinddarm-Operation durchzuführen hat oder? Wieso ist es bei den rechtlichen Fragen immer so, dass plötzlich alle vermeintliche Experten sind, die Recht haben, wenn sie etwas nur oft genug posten und dazu noch laut schreien?
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Verfasst: Mi 11. Jan 2012, 13:55
von Stickhead
Als Kugelfang würde ich eine Vorrichtung bezeichnen, die die Bereiche hinter den vorgesehenen Zielen großflächig
abdeckt und die auftreffenden Projektile aufnimmt. Ein 360°-Kugelfang wäre meiner Meinung nach nicht notwendig,
solange nur in eine bestimmte Richtung geschossen wird.
Wegen dem "Drüberschießen" ist das Schottergrubenschießen auch "so eine Sache":
Wenn sich ein paar in der Schottergrube zum schießen treffen und mehrmals die Waffen tauschen,
ist es im Fall, dass etwas passiert, sicher nicht einfach, denjenigen zu finden, der tatsächlich geschossen hat.
@therion im Übrigen steht das sogar in den Forenregeln, aber es gibt leider immer wieder Leute die glauben, sie
wissen alles besser und verzapfen Blödsinn.
Re: Schiessen in der Schottergrube!?
Verfasst: Mi 11. Jan 2012, 14:50
von slasher
Stickhead hat geschrieben:Der Begriff "Einfriedung" (§ 5 Abs 2 lit a) setzt keine vollständige, künstlich geschaffene Umzäunung des Grundstückes voraus. Eine Schottergrube, die an drei Seiten von mindestens 5 m hohen, praktisch senkrecht abfallenden Schotterwänden und an der verbleibenden vierten Seite von einer nur durch den Grubeneingang (dieser versehen mit der Aufschrift "Eintritt verboten!") durchbrochenen Abschlußmauer umschlossen ist, ist als eingefriedete Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs 2 lit a des WaffenG 1967 anzusehen.
Die Einfriedung einer Liegenschaft im Sinne des WaffenG 1967 § 5 Abs 2 lit a muß so gestaltet sein, daß ein Betreten durch Unbefugte in der Regel ausgeschloßen ist.
VwGH 25.09.1979, 3391/78
ahhh das blatt wendet sich....
ich glaub mein freund wird sich die sache mal vor ort ansehen.
vielen dank