Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich
Verfasst: Di 25. Okt 2016, 08:50
Guten Morgen.
Unser Schreiben betreffend der Novellierung folgt in kürze.
Unser Schreiben betreffend der Novellierung folgt in kürze.
Das österreichische Waffenforum
https://dev2.pulverdampf.at/
Verein hat geschrieben:Änderung Sprengmittelgesetz
Leider sind unsere Gesetze so geschrieben, dass sie auf den ersten Blick nicht lesbar sind, außer man ist juristisch gebildet. So entstehen naturgemäß Missverständnisse.
Im Entwurf sind ganz klar die Ausnahme geregelt – unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 2ff Sprengmittelgesetz… (so wie bisher)
Die verantwortungsvollen Sportschützen trifft diese Verschärfung jedenfalls nicht – siehe Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 und folgende…
Als "Angemeldeter" habe ich gestern erfahren:
Die für 04.11.2016 angekündigte "Road Show" in Graz (Brauereirestaurant Puntigam / 18,00 Uhr) wurde v. Verein abgesagt bzw. auf einen nicht bekannten Termin 2017 verschoben...
Verein hat geschrieben:Leider sind unsere Gesetze so geschrieben, dass sie auf den ersten Blick nicht lesbar sind, außer man ist juristisch gebildet. So entstehen naturgemäß Missverständnisse. Im Entwurf sind ganz klar die Ausnahme geregelt – unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 2ff Sprengmittelgesetz… (so wie bisher). Die verantwortungsvollen Sportschützen trifft diese Verschärfung jedenfalls nicht – siehe Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 und folgende…
gewo hat geschrieben:Verein hat geschrieben:Leider sind unsere Gesetze so geschrieben, dass sie auf den ersten Blick nicht lesbar sind, außer man ist juristisch gebildet. So entstehen naturgemäß Missverständnisse. Im Entwurf sind ganz klar die Ausnahme geregelt – unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 2ff Sprengmittelgesetz… (so wie bisher). Die verantwortungsvollen Sportschützen trifft diese Verschärfung jedenfalls nicht – siehe Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 und folgende…
das sehen die obersten verwaltungsjuristen der bundeslaender aber komplett anders
"....unbeschadet der bestimmungen des ..." bedeutet laut denen, dass unbeschadtet des grundsaetzlichen rechtes darauf diese produkte erwerben zu koennen, das ab 1.7.2017 nur mehr nach ausstellung eines schiessmittelscheins erfolgen darf. ein solcher wird (derzeit) nur ausgestellt wenn ein genehmigtes lager fuer die beantragte menge nachgewiesen werden kann.
siehe dazu auch die stellungnahme der niederoesterreichischen sicherheitsdirektion:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 568147.pdf
seite 7:
"Durch die Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 ist mit einer Vervielfachung der
Anträge auf Ausstellung von Schießmittelbezugsscheinen zu rechnen, da die Hauptbe-
zieher von Schießmitteln (Sportschützen, Jäger, Waffenhändler und sonstige Wiederlader
sowie Böllerschützen), die bisher fast ausschließlich die Freimengenregelung in Anspruch
genommen haben, nunmehr zum Kreis der Bewilligungswerber hinzukommen. Aufgrund
des Verwaltungsaufwandes sind von den Bewilligungswerbern darüber hinaus Anträge auf
den Bezug größerer Mengen zu erwarten. Dadurch haben die Behörden aber auch die
Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Lagerung zu prüfen. In Folge des Entfalls der Frei-
mengen wird daher auch mit vermehrten Anträgen hinsichtlich der Genehmigung von
Schießmittellagern zu rechnen sein. Es ist daher in diesem Bereich ebenfalls mit einem
erheblichen Mehraufwand zu rechnen.“
Incite hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Verein hat geschrieben:Leider sind unsere Gesetze so geschrieben, dass sie auf den ersten Blick nicht lesbar sind, außer man ist juristisch gebildet. So entstehen naturgemäß Missverständnisse. Im Entwurf sind ganz klar die Ausnahme geregelt – unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 2ff Sprengmittelgesetz… (so wie bisher). Die verantwortungsvollen Sportschützen trifft diese Verschärfung jedenfalls nicht – siehe Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 und folgende…
das sehen die obersten verwaltungsjuristen der bundeslaender aber komplett anders
"....unbeschadet der bestimmungen des ..." bedeutet laut denen, dass unbeschadtet des grundsaetzlichen rechtes darauf diese produkte erwerben zu koennen, das ab 1.7.2017 nur mehr nach ausstellung eines schiessmittelscheins erfolgen darf. ein solcher wird (derzeit) nur ausgestellt wenn ein genehmigtes lager fuer die beantragte menge nachgewiesen werden kann.
siehe dazu auch die stellungnahme der niederoesterreichischen sicherheitsdirektion:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 568147.pdf
seite 7:
"Durch die Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 ist mit einer Vervielfachung der
Anträge auf Ausstellung von Schießmittelbezugsscheinen zu rechnen, da die Hauptbe-
zieher von Schießmitteln (Sportschützen, Jäger, Waffenhändler und sonstige Wiederlader
sowie Böllerschützen), die bisher fast ausschließlich die Freimengenregelung in Anspruch
genommen haben, nunmehr zum Kreis der Bewilligungswerber hinzukommen. Aufgrund
des Verwaltungsaufwandes sind von den Bewilligungswerbern darüber hinaus Anträge auf
den Bezug größerer Mengen zu erwarten. Dadurch haben die Behörden aber auch die
Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Lagerung zu prüfen. In Folge des Entfalls der Frei-
mengen wird daher auch mit vermehrten Anträgen hinsichtlich der Genehmigung von
Schießmittellagern zu rechnen sein. Es ist daher in diesem Bereich ebenfalls mit einem
erheblichen Mehraufwand zu rechnen.“
Das hört sich übel an. Wenn das wirklich so ausgelegt wird haben wir den brennenden Hut auf(Hut im Vollbrand
)
emanuel2408 hat geschrieben:Incite hat geschrieben:gewo hat geschrieben:
das sehen die obersten verwaltungsjuristen der bundeslaender aber komplett anders
"....unbeschadet der bestimmungen des ..." bedeutet laut denen, dass unbeschadtet des grundsaetzlichen rechtes darauf diese produkte erwerben zu koennen, das ab 1.7.2017 nur mehr nach ausstellung eines schiessmittelscheins erfolgen darf. ein solcher wird (derzeit) nur ausgestellt wenn ein genehmigtes lager fuer die beantragte menge nachgewiesen werden kann.
siehe dazu auch die stellungnahme der niederoesterreichischen sicherheitsdirektion:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 568147.pdf
seite 7:
"Durch die Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 ist mit einer Vervielfachung der
Anträge auf Ausstellung von Schießmittelbezugsscheinen zu rechnen, da die Hauptbe-
zieher von Schießmitteln (Sportschützen, Jäger, Waffenhändler und sonstige Wiederlader
sowie Böllerschützen), die bisher fast ausschließlich die Freimengenregelung in Anspruch
genommen haben, nunmehr zum Kreis der Bewilligungswerber hinzukommen. Aufgrund
des Verwaltungsaufwandes sind von den Bewilligungswerbern darüber hinaus Anträge auf
den Bezug größerer Mengen zu erwarten. Dadurch haben die Behörden aber auch die
Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Lagerung zu prüfen. In Folge des Entfalls der Frei-
mengen wird daher auch mit vermehrten Anträgen hinsichtlich der Genehmigung von
Schießmittellagern zu rechnen sein. Es ist daher in diesem Bereich ebenfalls mit einem
erheblichen Mehraufwand zu rechnen.“
Das hört sich übel an. Wenn das wirklich so ausgelegt wird haben wir den brennenden Hut auf(Hut im Vollbrand
)
Die NÖ Landesregierung mag das vllt so sehen, darauf gebe ich persönlich gar nichts.
In den Erläuterungen steht wie folgt:
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert.
--> Verein sieht das sehr richtig, und die LReg hat sich an geltende Bestimmungen zu halten (Art 18 B-VG)! Wenn die Damen und Herren nicht in der Lage sind Gesetze richtig zu lesen und auszulegen, unsere Verwaltungsgerichte hoffentlich sehr wohl.
Also diese Stellungnahme lässt mich kalt, kein Grund für Hysterie...
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