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Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mo 23. Dez 2019, 23:09
von Nostromo
In Deutschland sind die high cap Magazine noch erhältlich, oder?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mo 23. Dez 2019, 23:17
von bino71
Ja, aber Import ist halt verboten.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mo 23. Dez 2019, 23:34
von martin
bino71 hat geschrieben: Mo 23. Dez 2019, 22:39 Ausnahme: Edelsportschütze, den es noch nicht gibt.
Also den Sportschützen nach §11b gibt es schon, ich bin das seit September. ;)
Die Bestätigungen vom Sportschützenverband gibt es noch nicht.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mo 23. Dez 2019, 23:45
von bino71
Du weißt aber wie ich es meine :D Ihr seid zur Zeit ganz Wenige.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 13:16
von panhandle
susi hat geschrieben: Di 17. Dez 2019, 08:53 Ich werde mein AUG wahrscheinlich nicht zur Kat A Waffe ummelden, nur die langen Magazine anmelden. Ich stecke die Magazine eh nur am beh. genehmigten Schießplatz an. Das hat den Vorteil, daß ich das AUG auch vererben kann. Eine Kat A kann man sicher nicht vererben. Und die Magazine bewahre ich sowieso im Safe auf.
Hi...

Ich hatte ja auch angedacht, nur die HighCap Mags zu melden, und den HA auf seinem Kat B Platz zu belassen.
Will/wollte damit eh nur am beh. gen. Stand damit "arbeiten".

Nachdem ich nun immer wieder das vom Kollegen Yukon ins Forum eingebrachte Dokument .. viewtopic.php?f=20&t=48245
(auf Seite 15) durch bzw. quer gelesen habe, bin ich da auf eine "interessante" Auslegung seitens der Behörde gestoßen.

ZITAT: Beispiel:
Bürger hat eine WBK für zwei Kat. B-Schusswaffen und besitzt eine Glock 17 und einen Revolver
S&W. Für die Glock 17 besitzt er ein 33-Magazin
Bürger  Meldung des Besitzes eines großen Magazins für Glock 17
Behörde  Ausstellung einer WBK für einen Platz § 17/1/7 WaffG und gleichzeitig Einschränkung
der WBK für eine Kat. B-Schusswaffe;
die Waffenbehörde darf nicht eine Berechtigung gem. §
17/1/9 WaffG (großes FFW-Magazin) ausstellen, weil das Magazin sonst nicht angesteckt werden
darf
Also für mich liest sich das so.... sollte man versuchen nur die HigCaps zu melden, und es ist aber Zeitgleich eine Waffe als Kat B im ZWR registriert zu der diese Magazine passen würden, dann wird das so nicht funktionieren und diese "passende" Waffe wird dann "automatisch" einen Kat A Platz bekommen bzw. eben umgeschrieben.
Somit wird auch ein Verweis auf das Schiessstättenprivileg ned wirklich was bringen....... die Behörde sieht da wohl ein Zuviel an persönlichem Handlungsspielraum.. :whistle:

g
Willi

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 13:58
von Jiggler
Ich hätte derzeit 2 Plätze auf der WBK und die Möglichkeit der Erweiterung auf 5 liegt erst 10 Monate nach der Übergangsfrist.

Meine beiden Waffen AR und G19 würden zu §17 werden.

Heißt das, ich hätte dann gar keinen B Platz mehr mit all seinen Folgen?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 14:05
von rupi
Jiggler hat geschrieben: Mi 1. Jan 2020, 13:58 Ich hätte derzeit 2 Plätze auf der WBK und die Möglichkeit der Erweiterung auf 5 liegt erst 10 Monate nach der Übergangsfrist.

Meine beiden Waffen AR und G19 würden zu §17 werden.

Heißt das, ich hätte dann gar keinen B Platz mehr mit all seinen Folgen?
korrekt

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 14:25
von tainnok
Jiggler hat geschrieben: Mi 1. Jan 2020, 13:58 Heißt das, ich hätte dann gar keinen B Platz mehr mit all seinen Folgen?
öhm, was wären denn das für Folgen?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 14:32
von Jiggler
- Kein Zubehör nach neuer Regelung
- B Waffe vom Kollegen ausleihen

wären jetzt die 2 Punktedie mir aus dem Stegreif einfallen würden, aber gibt sicher noch mehr?

Dürfte man überhaupt B Zubehör auf §17 Waffen montieren? Also z.B. 22er Chiappa Upper aufs Z7 AR oder .357 SIG Verschluss auf die Z8 Glock?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 15:23
von tainnok
wenn ich jetzt im Moment 2 WBK-Plätze habe (HA & Pistole) und für beide 'HiCap'-Magazine und jetzt diese Melde und GLEICHZEITIG um die Erweiterung auf 5 Plätze beantrage (WBK länger als 5 Jahre), dann sollte das aber keine Probleme machen, oder?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 17:01
von panhandle
tainnok hat geschrieben: Mi 1. Jan 2020, 15:23 wenn ich jetzt im Moment 2 WBK-Plätze habe (HA & Pistole) und für beide 'HiCap'-Magazine und jetzt diese Melde und GLEICHZEITIG um die Erweiterung auf 5 Plätze beantrage (WBK länger als 5 Jahre), dann sollte das aber keine Probleme machen, oder?
Hi...

Ne....so kein Problem, es bleiben Dir halt "nur" die 3 neuen Plätze als Kat B.... eben auch mit der Option, für diese 3 Plätze insgesamt 6 Stk. Waffenrelevante Teile (zb.Wechselsysteme, einzelne Verschlussköpfe usw.) ohne zusätzlichen Zubehör Eintrag erwerben zu dürfen.
Melden nach §28 musst die Sachen aber schon.

EDIT: Desweiteren gilt auch für Kat A "Typisierte" Schusswaffen:

Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.

Für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A gelten die Regelungen des § 23
Abs. 3. Dies bedeutet, dass beispielshaft der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen
gem. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und für 2 Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zusätzlich 4
wesentliche Teile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und 4 wesentliche Teile für
Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG erwerben und besitzen darf. Der Erwerb dieser
wesentlichen Teile ist jedenfalls der Behörde zu melden.


Auch die Regelungen des § 23 Abs. 2 und 2b WaffG (Erweiterung von WBK und Waffenpässe)
gelten für halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität sowie für Magazine für
halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 oder 20 Patronen
aufnehmen können.

g
Willi

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 17:29
von Jiggler
Das heißt ein 22er System fürs AR ist dann gar nicht möglich, da es Randfeuerpatronen verschießt. Da bräuchte ich erst einen B Platz über den ich mir ein 22er System holen kann und diesen kann ich dann mit meinem Lower von meinem §17 AR verwenden.

Und ein WS kann ja erst §17 werden, sobald ich das große Magazin angesteckt habe, welches ja aber nicht Bestandteil des WS ist ergo gibt es kein wirkliches §17 Zubehör, außer vielleicht irgendwas exotisches.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 22:54
von tiberius
Hi,

d.h. bei der neuen Kat.A aus Altbestand ist mit bestehendem Bescheid zum Zubehör alles ok,
für neues Zubehör zu einer Altbestand Kat.A muss der Bescheid wie gehabt eingeholt werden?
Nur kaufen und bis zu 2 Zubehörteile melden wie bei Kat.B geht nicht?

mfg tiberius

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 23:19
von HowlingWolf
tiberius hat geschrieben: Mi 1. Jan 2020, 22:54 Hi,

d.h. bei der neuen Kat.A aus Altbestand ist mit bestehendem Bescheid zum Zubehör alles ok,
für neues Zubehör zu einer Altbestand Kat.A muss der Bescheid wie gehabt eingeholt werden?
Nur kaufen und bis zu 2 Zubehörteile melden wie bei Kat.B geht nicht?

mfg tiberius
Doch. Du hast für jeden Kat. A Platz zwei entsprechende Kat. A Zubehörplätze.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 23:28
von Coolhand1980
Also doch Zubehör für Kat A?
Analog Kat B?