Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!
Verfasst: Di 3. Sep 2019, 05:51
War nicht mal von einer Verwahrungs VO für die Mag's die Rede?
Das österreichische Waffenforum
https://dev2.pulverdampf.at/
Hoffen wir das Beste.woolf hat geschrieben:Zum Thema HA ist auch keine VO geplant gewesen. Aber angeblich eine zur Verwahrung (spez. im KFZ) und noch irgendwas Kleines, fällt mir grade nicht mehr ein.
Wie oft muss man denn das Gesetz noch durchkauen?maggus hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 10:23 die HA von LuvoArms haben 2 Seiten im 2019/2020 Jagd & Sport Katalog bekommen... (Seite 80+81)
"Halbautomatische Selbstladebüchsen der Kategorie B nach Österreichischen Waffenrecht" steht da Fett darüber...![]()
sind dann wohl doch nicht so verboten wie manche hier das von sich geben...![]()
gar nicht, sollte nur als Info dienen....Nuss_95 hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 10:30Wie oft muss man denn das Gesetz noch durchkauen?maggus hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 10:23 die HA von LuvoArms haben 2 Seiten im 2019/2020 Jagd & Sport Katalog bekommen... (Seite 80+81)
"Halbautomatische Selbstladebüchsen der Kategorie B nach Österreichischen Waffenrecht" steht da Fett darüber...![]()
sind dann wohl doch nicht so verboten wie manche hier das von sich geben...![]()
Nur weil´s da steht, heißt das noch lange nicht, dass diese HA auch eingestuft sind.maggus hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 10:23 die HA von LuvoArms haben 2 Seiten im 2019/2020 Jagd & Sport Katalog bekommen... (Seite 80+81)
"Halbautomatische Selbstladebüchsen der Kategorie B nach Österreichischen Waffenrecht" steht da Fett darüber...![]()
sind dann wohl doch nicht so verboten wie manche hier das von sich geben...![]()
Ich gehe sogar noch weiter: hat jemand einen Einstufungsbescheid, dass seine Repetierbüchse wirklich Kat.C ist und keine Kat.A Panzerbüchse gemäß §1 Abs.1 lit.b Kriegsmaterialverordnung?maggus hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 15:20 btw. hat von euch jemand den Einstufungsbescheid von der AUG Z A3 zur Hand?
Ich weisswoolf hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 19:49Wer ein SSG69 hat sollte da wirklich aufpassen, das würden manche Personen auch gerne als KM sehenYukon hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 19:20Ich gehe sogar noch weiter: hat jemand einen Einstufungsbescheid, dass seine Repetierbüchse wirklich Kat.C ist und keine Kat.A Panzerbüchse gemäß §1 Abs.1 lit.b Kriegsmaterialverordnung?maggus hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 15:20 btw. hat von euch jemand den Einstufungsbescheid von der AUG Z A3 zur Hand?![]()
"panzerbuechse ab 10.000 joule" ist bitte unvollständig und daher so falsch!gewo hat geschrieben: Fr 6. Sep 2019, 21:57 panzerbuechse ab 10.000 joule
kannst a million mal nachlesen in diversen RIS urteilen
daher falsche baustelle
Es ist also durchaus denkbar, dass gem. § 2 KMG und durch die laufend bessere Panzerung von militärischen Fahrzeugen irgendwann einmal ein "Entscheidungszeitpunkt" eintritt, wo z.B. der vor 100 Jahren (!) entwickelten .50 BMG Patrone die derzeitige Eigenschaft als Panzerbüchse im Sinne des KMG dann aberkannt werden muss, wenn zu diesem Zeitpunkt ihre Leistungsfähigkeit trotz produzierter "panzerbrechender" Munition nicht mehr ausreicht, um eine Wirkung auf ein zu diesem Zeitpunkt übliches gepanzertes militärisches Fahrzeug zu haben.2.2.1. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht selbst angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Voraussetzung der panzerbrechenden Wirkung (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2007/03/0171) und der Erforderlichkeit des Abstellens auf die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (vgl. im Zusammenhang mit Kriegsmaterial die hg. Erkenntnisse vom 2. April 2009, Zl. 2007/05/0160, vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067, und vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0001) stellt die erste vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Zulässigkeitsbegründung umschriebene Rechtsfrage (vgl. oben Rz 5) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weil die Beurteilung, ob der in Rede stehenden Büchse panzerbrechende Wirkung zukommt, zwangsläufig nur im Hinblick auf die im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Munition beurteilt werden kann und Mutmaßungen über vielleicht künftig erhaltbare andere Munition zu unterbleiben haben.
2.2.2. In gleicher Weise stellt auch die zweite vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Zulässigkeitsbegründung umschriebene Rechtsfrage (vgl. oben Rz 5) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Angesichts des Wortlauts des § 1 Abschnitt 1 Z. 1 lit. b der Kriegsmaterialverordnung ("Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen") kann es - auch vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Kriegsmaterialgesetzes - keinem Zweifel unterliegen, dass sich dieser auf militärische Fahrzeuge und nicht auf die vom Verwaltungsgericht genannten gepanzerten Limousinen oder auch Körperpanzer bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Zl. Ra 2016/05/0052).