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Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Mi 1. Jan 2020, 23:47
von HowlingWolf
Coolhand1980 hat geschrieben: Mi 1. Jan 2020, 23:28
Also doch Zubehör für Kat A?
Analog Kat B?
Exakt. Steht eh schon drei Posts über meinem vorigen:
panhandle hat geschrieben: Mi 1. Jan 2020, 17:01
...
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
Für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A gelten die Regelungen des § 23
Abs. 3. Dies bedeutet, dass beispielshaft der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für 2 Schusswaffen
gem. § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und für 2 Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG zusätzlich 4
wesentliche Teile für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 WaffG und 4 wesentliche Teile für
Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 WaffG erwerben und besitzen darf. Der Erwerb dieser
wesentlichen Teile ist jedenfalls der Behörde zu melden.
...
g
Willi
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Do 2. Jan 2020, 00:11
von Coolhand1980
Danke, ich hab nur kein WaffG aufgeschlagen daneben liegen...
Deswegen bringen mit § nicht viel, die auf andere § verweisen, ohne sie auszuführen.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: So 1. Mär 2020, 02:43
von Blub646
Hi, ich Blick da leider nicht mehr durch... Ist eine Steyr Aug z A3 also dann Kat A oder B?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: So 1. Mär 2020, 07:18
von HowlingWolf
Blub646 hat geschrieben: So 1. Mär 2020, 02:43
Hi, ich Blick da leider nicht mehr durch... Ist eine Steyr Aug z A3 also dann Kat A oder B?
Grundsätzlich ist seit 14.12.2019 jeder Halbautomat, der als solcher gefertigt wurde, Kat B.
Eine halbautomatische Langwaffe (>60cm Gesamtlänge) wird erst dann zu Kat A wenn:
- Ein Magazin mit einer Kapazität >10 Schuss angesteckt ist (§17 Abs. 1 Z8). Die Magazine selbst (!) sind ebenfalls Kat A (§17 Abs. 1 Z10).
- Die Waffe ohne Funktionseinbußen werkzeuglos auf <60cm verkürzbar ist (§17 Abs. 1 Z11).
Legal geht das nur so:
- Entweder du hast die Waffe (und für Z8/Z10 auch die "großen" Magazine) schon vor dem 14.12.2019 besessen. Nach der Meldung, für die du bis 14.12.2021 Zeit hast, wird eine neue WBK mit den entsprechenden A-Plätzen ausgestellt. Für Z11 ist das außerdem der einzige Weg.
- Oder du bist Sportschütze gemäß §11b Abs. 4. Wie die Bestätigung aussehen muss und wieviel A-Plätze man dann bekommt weiß allerdings noch niemand so genau...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: So 1. Mär 2020, 11:22
von Huck_Finn
Blub646 hat geschrieben: So 1. Mär 2020, 02:43 .. Steyr Aug-Z A3 also dann Kat A oder B?
Das AUG_Z ist je nch eingesetzem Magazin Kat A oder B. Mit der Albestandmeldung, also Besitz von Waffe und Magazin >10 Schuss vor dem 14.12.2019 und Meldung nach WaffG §17/Abs 1. Z8, wird die Waffe zu Kat. A, bekommst also 1 Kat. A Platz, verlierst dafür einen Kat B. Platz, darfst aber an das AUG auch zuhause ein Magazin >10 Schuss anstecken und zusätzliche AUG Magazine >10 Schuss erwerben. Keine AR, Uzi, AK etc. Magazine! Verkaufst du die Waffe bleibt dir der Kat. A Platz und du kannst dir eine andere Waffe INKL. Magazine >10 Schuss kaufen.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Di 14. Apr 2020, 23:48
von Jaeger
Hallo zusammen,
für mich ist das österreichische Waffenrecht recht neu. Vielleicht kann einer meine u.g. Annahme bestätigen oder korrigieren.
1. Kauf/Besitz einer 9mm Pistole mit weniger als 20 Schuss Magazinen gelten als Kat B Waffen und können mit einer WBK gekauft und am Schießsstand geschossen werden. Die Anzahl der Magazine mit 19 Schuss oder weniger werde auf der WBK nicht vermerkt
2. Ich interessiere mich für die MCX Virtus. Die kann seit dem 14.12.19 als Kat B Waffe gekauft werden. Seit dem 14.12.19 sind nur noch neue 10 Schuss Magazine erlaubt. Ein Altbestand an 30 Schussmagazinen (AR15 Magpul passen wohl lt. WWW) kann nachgemeldet werden.
Somit wären meine beiden Kat B Plätze gefüllt.
Jetzt noch eine Frage zu Zubehör bzw. Wechselsystem:
3. Für die MCX gibt es einen ganzen 300blk Upper von Sig. Kann ich diesen als Welchselsystem eintragen lassen oder würde das auch unter Zubehör fallen? Wenn ich das richtig verstanden habe ist der Lower regestrierungspflichtig.
4. Ansonsten geht ein Lauf wechsel bei der Virtus relativ easy. Muss ein Lauf in einem anderem Kaliber gemeldet werden?
5. Fallen Schalldämpfer, Lichter, Zielvorrichtungen (Red Dot, Zielfernrohr, etc.) unter die Kategorie "Zubehör"? Das konnte ich leider noch nicht herausfinden oder dürfen die ohne Einschränkung gekauft und montiert werden?
Vielen Dank schon mal vorab für die Hilfe
Lg
Seb
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Mi 15. Apr 2020, 00:11
von Da_Mani
Unter Zubehör fallen nur "waffenrechtlich relevante Teile". Ein Wechselsystem kannst als Zubehör melden und nimmt dir dann keinen B Platz
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Mi 15. Apr 2020, 00:22
von Nuss_95
Jaeger hat geschrieben: Di 14. Apr 2020, 23:48
3. Für die MCX gibt es einen ganzen 300blk Upper von Sig. Kann ich diesen als Welchselsystem eintragen lassen oder würde das auch unter Zubehör fallen? Wenn ich das richtig verstanden habe ist der Lower regestrierungspflichtig.
4. Ansonsten geht ein Lauf wechsel bei der Virtus relativ easy. Muss ein Lauf in einem anderem Kaliber gemeldet werden?
Ein Upper ist ein Wechselsystem und braucht daher einen Zubehörplatz. Ein Lower muss nicht registriert werden, der ist waffenrechtlich so relevant wie ein Turnschuh.
Ein Lauf ist auch ein wesentlicher Bestandteil einer Waffe und muss daher als Zubehör eingetragen werden.
5. Fallen Schalldämpfer, Lichter, Zielvorrichtungen (Red Dot, Zielfernrohr, etc.) unter die Kategorie "Zubehör"? Das konnte ich leider noch nicht herausfinden oder dürfen die ohne Einschränkung gekauft und montiert werden
Nein sie Fallen nicht unter Zubehör. Nichts davon ist ein wesentlicher Bestandteil von Schusswaffen.
Aber aufpassen, Schalldämpfer sind verbotene Waffen.
Schusswaffen
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1.der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2.der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3.der Kategorie C (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Mi 15. Apr 2020, 22:56
von Jaeger
Vielen Dank @Da_Mani und @Nuss_95 für eure Antworten.
Das mit Upper/Lower habe ich verwechselt, danke für den Hinweis.
Wie funktioniert das mit dem Wechselsystem? Muss das vom Hersteller so angegeben werden?
Muss ich die Waffe beim Kauf gleich als Wechselsystem eintragen lassen oder erst wenn das "Zubehör" wirklich da ist?
Eine andere Frage. Sind "Flashhider" wie ein Surefire Warcomp in AT verboten oder kann ich den einfach aufschrauben?
Eine Unterscheidung wie in Amerika zwischen SBR, Pistol, Carbine etc. beim Schaft gibt es hier auch nicht korrekt?
Danke
Lg
Seb
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Do 16. Apr 2020, 09:12
von Mr. Danger
Hallo Jaeger,
Du hast pro WBK/WP Platz 2 Zubehörplätze die keiner Waffe zugeordnet werden.
Das Wechselsystem wird vom Waffenhändler entsprechend in das ZWR eingetragen. Entweder als (Wechsel)lauf, Wechselsystem oder was es halt ist (kann ja auch die Trommel eines Revolvers sein).
Bei der SIG MCX ist zu beachten, welches Modell Du nimmst und wie es eingetragen wird.
Wenn Deine Konfiguration im einsatzbereiten Zustand <60cm bleibt wäre es eine Pistole (11,5" Lauf + Klappschaft).
Wenn Du eine MCX mit Festschaft erwirbst und das Teil dann >60cm hat würde es als Gewehr eingetragen werden.
Die nachträgliche Umrüstung auf einen Klappschaft könnte in diesem Fall zu einer §17 Z11 Waffe führen.
Das gilt vielleicht auch für das installierte Wechselsystem. Da gibt es meines Wissens nach noch keine Entscheidung.
Flashider / Mündungsfeuerdämpfer sind in Österreich seit dem 14.12.2019 alle frei und können beliebig installiert werden.
SBR, Pistol, Carbine, gibt es in der Form in AT nicht. Aber bitte hier die Z11 beachten, die wäre mit einem SBR build vergleichbar.
LG, Hans
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Do 16. Apr 2020, 11:20
von Jaeger
Danke Hans für die Info's!
Es soll die MCX mit 11,5" Lauf und Klappschaft werden (als Basis). Die Gesamtlänge wird sich nicht ändern (bekommt wieder einen Klappmechanismus).
Lg
Seb
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Do 16. Apr 2020, 23:30
von Oicw
Gibt es eigentlich schon Empfehlungen wie man die Magazine melden soll?
Teilmeldung: Waffe zu Kat A + 1-2 Magazine Stand Alone ODER Nur Kat A Waffe?
Wie oft lässt sich die BH breitschlagen einem einen KAT A Platz bei Erweiterung zu geben, wenn man schon Magazine hat ohne Waffe.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Do 16. Apr 2020, 23:33
von rupi
Oicw hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 23:30
Wie oft lässt sich die BH breitschlagen einem einen KAT A Platz bei Erweiterung zu geben, wenn man schon Magazine hat ohne Waffe.
ohne triftigen Grund: gar nicht
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Do 16. Apr 2020, 23:34
von Oicw
rupi hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 23:33
Oicw hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 23:30
Wie oft lässt sich die BH breitschlagen einem einen KAT A Platz bei Erweiterung zu geben, wenn man schon Magazine hat ohne Waffe.
ohne triftigen Grund: gar nicht
Was würde als Grund zählen? Sportschütze zb?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Do 16. Apr 2020, 23:42
von John Connor
Oicw hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 23:34
rupi hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 23:33
Oicw hat geschrieben: Do 16. Apr 2020, 23:30
Wie oft lässt sich die BH breitschlagen einem einen KAT A Platz bei Erweiterung zu geben, wenn man schon Magazine hat ohne Waffe.
ohne triftigen Grund: gar nicht
Was würde als Grund zählen? Sportschütze zb?
Guckst Du in §17 Abs. 3 WaffG: Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. (generelle Bestimmung, such Dir einen guten Grund aus)
Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines
Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine
Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes (...)
gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen (spezielle Bestimmung, Grund steht schon da, jedoch nur für Z7&8)