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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 15:00
von granatapfel
Martin P hat geschrieben:
granatapfel hat geschrieben:Es steht im 23/2b eben nicht drinnen, dass man nachweisen muss, dass man Sportschütze ist. Es ist nicht einmal von "glaubhaft machen" (wie bei der Bereithaltung zu Selbstverteidigung) die Rede.


Lies:

2b. In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“


Lies noch einmal ... muss man für die Erweiterung nach 23/2b Sportschütze sein, oder nicht? Hast du die Lösung?


Und es steht eben nicht drinnen, dass man die Ausübung des Schießsportes beweisen muss. Es steht nicht einmal, dass man sie behaupten muss. Die Voraussetzungen sind in Z1-3 aufgelistet.

Aber das ist mehr ein Fehler der Legisten, da in den Materialien, die der VwGH in der oben erwähnten Entscheidung zitiert hat, klar von einer Vereinszugehörigkeit die Rede ist, weswegen ich auch bereits gesagt habe, dass es offensichtlich doch so ist.

Aber, aus der Formulierung des Gesetzes geht es nicht heraus.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 15:04
von BigBen
Es gibt Gesetze...und zugehörige Durchführungsverordnungen. Im Gesetz steht dass der Antragssteller den Schiesssport ausüben muss, in der Durchführungsverordung, Runderlass oder was auch immer steht dann drinnen wie diese Ausübung des Schiesssports nachgewiesen werden kann.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 15:05
von granatapfel
Nein, es steht eben nicht, dass der Antragsteller den Schießsport ausüben muss. "Für die Ausübung des Schießsports" kann genauso bedeuten, dass er zB erst damit anfangen möchte.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 15:10
von Martin P
granatapfel hat geschrieben:Und es steht eben nicht drinnen, dass man die Ausübung des Schießsportes beweisen muss. Es steht nicht einmal, dass man sie behaupten muss. Die Voraussetzungen sind in Z1-3 aufgelistet.

Aber das ist mehr ein Fehler der Legisten, da in den Materialien, die der VwGH in der oben erwähnten Entscheidung zitiert hat, klar von einer Vereinszugehörigkeit die Rede ist, weswegen ich auch bereits gesagt habe, dass es offensichtlich doch so ist.

Aber, aus der Formulierung des Gesetzes geht es nicht heraus.


Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass du kein Jurist bist ...

Aber auch ohne das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben erkennt man doch mit einem Minimum an Lesekompetenz, dass die Erweiterung nach 23/2b nur für die Ausübung des Schießsports zu bewilligen ist.

Daher musst du nachweisen, dass du den Schießsport ausübst = ein Schießsportausübender = ein Sportschütze bist.

Nicht?

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 15:14
von granatapfel
Martin P hat geschrieben:
granatapfel hat geschrieben:Und es steht eben nicht drinnen, dass man die Ausübung des Schießsportes beweisen muss. Es steht nicht einmal, dass man sie behaupten muss. Die Voraussetzungen sind in Z1-3 aufgelistet.

Aber das ist mehr ein Fehler der Legisten, da in den Materialien, die der VwGH in der oben erwähnten Entscheidung zitiert hat, klar von einer Vereinszugehörigkeit die Rede ist, weswegen ich auch bereits gesagt habe, dass es offensichtlich doch so ist.

Aber, aus der Formulierung des Gesetzes geht es nicht heraus.


Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass du kein Jurist bist ...

Aber auch ohne das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben erkennt man doch mit einem Minimum an Lesekompetenz, dass die Erweiterung nach 23/2b nur für die Ausübung des Schießsports zu bewilligen ist.

Daher musst du nachweisen, dass du den Schießsport ausübst = ein Schießsportausübender = ein Sportschütze bist.

Nicht?


granatapfel hat geschrieben:Nein, es steht eben nicht, dass der Antragsteller den Schießsport ausüben muss. "Für die Ausübung des Schießsports" kann genauso bedeuten, dass er zB erst damit anfangen möchte.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 15:22
von BigBen
Wir werden hier auf keinen grünen Zweig kommen...gibt es halt unterschiedliche Meinungen, es ändert aber an der Realität nichts.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 16:21
von cas81
Der Nachweis ist eh ok, nur gibt's halt auch andere Möglichkeiten, theoretisch, wie zB Schiessbuch. Ich denke, da wird sich auch nicht jeder querstellen, aber es kommt eben vor. Und da sind wir wieder bei der Willkür. Das finde ich schade. Auch wenn's nur ein Luxusproblem darstellt.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 16:47
von PeziBär
Sorry falls es OT ist aber im grunde geht es ja um Erweiterung.

Wie weist eigendlich ein Sammler nach, dass er eben dies ist? Sammler müssen ja erheblich mehr Plätze haben als jeder Sportschütze.
Hat da jemand eine Ahnung oder ist vielleicht selber Sammler und kann mir das beantworten?

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 16:55
von BigBen
Als Sammler musst du ein gewisses Sammelgebiet (Sammelgebiete wie "alle Handfeuerwaffen seit 1946" werden eher nicht akzeptiert werde ...Dinge wie "Europäische Taschenpistolen vor dem Ersten Weltkrieg" gehen eher durch weil wesentlich klarer definiert) haben und die Ernsthaftigkeit und Kompetenz bei deiner Sammeltätigkeit nachweisen. Das kann z.B. durch das vorlegen verfasster Fachliteratur nachgewiesen werden. Soweit ich weiss wird dann von der Behörde dann meist auch noch ein Sachverständiger hinzugezogen der prüft ob es sich um ein plausibles Sammelgebiet handelt und ob der Antragssteller auch über das nötige Fachwissen für einen ernsthaften Sammler verfügt.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 17:37
von PeziBär
Vielen Dank Ben.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 18:16
von Martin P
granatapfel hat geschrieben:Nein, es steht eben nicht, dass der Antragsteller den Schießsport ausüben muss. "Für die Ausübung des Schießsports" kann genauso bedeuten, dass er zB erst damit anfangen möchte.


Kann es nicht. Sonst würde da stehen "... für die - wenn auch nur zukünftige - Ausübung des Schießsports ..."

Dass du die Absicht hast, etwas künftig allenfalls zu beginnen (welche Absicht du auch einfach wieder aufgeben kannst), kann nicht dazu dienen, deinen Antrag zu begründen. Sämtliche Erweiterungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gegeben sein. Dazu gehört eben auch die (aktuelle) Ausübung des Schießsports.

Wie kann man das am einfachsten nachweisen? Richtig, mit der Vereinsmitgliedschaft. Damit sind wir wieder am Anfang des Threads ...

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 22:12
von granatapfel
Aber es ist eben keine Voraussetzung für die Erweiterung. Diese sind in Z 1-3 aufgezählt. Aber wie Ben schon meinte. Wir werden da nicht auf einen grünen Zweig kommen.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Fr 15. Jul 2016, 22:28
von hari
granatapfel hat geschrieben:Aber es ist eben keine Voraussetzung für die Erweiterung. Diese sind in Z 1-3 aufgezählt. Aber wie Ben schon meinte. Wir werden da nicht auf einen grünen Zweig kommen.

Du musst aber auch niemanden hier sondern den fuer Dich zuständigen Sachbearbeiter überzeugen :-)

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Sa 16. Jul 2016, 09:23
von effemmvier
Mal kurz was einwerfen mit meinem WBK Antrag von heuer:

Als ich den Grund angeben musste bei der BH, wolllte ich eben Sportschütze nehmen. Das konnte ich gar nicht, weil ich nicht Mitglied in einem Verein bin. Als ich dann sagte, nehme wir halt SV, ist so gesehen eh kein Problem, meinte sie nur, dann kann ich nicht erweitern nach 5 JAhren, das geht nur wenn man nachgewiesen im Verein wäre.

Also damals noch schnell einem Verein beitreten könnte (bevor die meisten einen Aufnahmestop machten) und dann eben dort Sportschütze nehnen können.

Jede BH bzw deren Mitarbeiter werden das in Österreich auch unterschiedlich hand haben, bei mir ist es eben so und muss wenn ich in 5 Jahren erweitern möchte jetzt schon schauen das ich mir selbst keine Steine in den Weg dafür lege.

Zusammen arbeiten ist immer leichter als dageben :D

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Sa 16. Jul 2016, 12:01
von cas81
Du hättest in fünf Jahren nachweisen müssen, dass du Sportschütze bist um zu erweitern. Der Erstantrag an sich sollte damit eigentlich nichts zu tun haben.
...Sollte...Eigentlich...


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