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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: So 28. Jan 2018, 21:43
von Glock1768
Hoffentlich hat er Recht ... Würde mich freuen
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: So 28. Jan 2018, 22:03
von Rene357
da ich jetzt die 5 jahre voll habe soll ich warten oder ansuchen? ( BH Innsbruck )
was soll sich ändern oder sind das nur so sachen die ich gehört habe von kollegen eines kolegen...
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: So 28. Jan 2018, 22:14
von rupi
was soll bitte kommen ...
geht jetzt nach 23 (2b) erweitern und dann ein Jahr später nachm normalen 23 (2)
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 07:04
von Lagavulin
Ich habe 2015 nach §23, Abs. 2b von 2 auf 4 erweitert - als Vereinsloser. Man muss nicht bei einem Verein sein, um etwas sportlich ausüben zu können. Das habe ich denen auch so reingeschrieben. Gut ein Dutzend Ergebnislisten habe ich mit abgegeben.
rupi hat geschrieben:...
geht jetzt nach 23 (2b) erweitern und dann ein Jahr später nachm normalen 23 (2)
Wenn das eine Frage war - ja, geht. Zumindest bei mir war's kein Problem. Vereinsmitgliedschaft ab 2016, Schreiben vom Obmann, Ergebnislisten dazu, blabla... Mittlerweile habe ich so viele Plätze, dass man als Sportschütze ganz gut das Auslangen findet.
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 09:48
von tiberius
Hi,
ist zwar nicht Abs.2b sondern Abs.2 aber:
Der neueste Schmäh einer Behörde in Salzburg, bei Erweiterungsanträgen passiert einfach nix.
Kenn wen der wartet seit Frühjahr letzten Jahres auf die Erweiterung/Bescheid, einen weiteren der wartet seit Herbst letzten Jahres.
Obwohl umfangreiche Unterlagen mit allem was halt so dazugehört eingereicht wurden ist da Funkstille von Behördenseite. Nada. Nix.
Und um einen negativen Bescheid (Ermessen...) nicht zu provozieren bohrt natürlich keiner ernsthaft nach, es heisst halt "in Bearbeitung" oder
"das geht nicht in ein paar Wochen".
skeptisch,
tiberius
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 09:50
von piefke
Lagavulin hat geschrieben:Ich habe 2015 nach §23, Abs. 2b von 2 auf 4 erweitert - als Vereinsloser. Man muss nicht bei einem Verein sein, um etwas sportlich ausüben zu können. Das habe ich denen auch so reingeschrieben. Gut ein Dutzend Ergebnislisten habe ich mit abgegeben.
rupi hat geschrieben:...
geht jetzt nach 23 (2b) erweitern und dann ein Jahr später nachm normalen 23 (2)
Wenn das eine Frage war - ja, geht. Zumindest bei mir war's kein Problem. Vereinsmitgliedschaft ab 2016, Schreiben vom Obmann, Ergebnislisten dazu, blabla... Mittlerweile habe ich so viele Plätze, dass man als Sportschütze ganz gut das Auslangen findet.
Wenn du 12 ergebnislisten abgibst dann erweiterst du aber nicht na 2 b) du Experte.......
Du hast 2 mal nach 2) erweitert mehr nicht
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 09:52
von piefke
Rene357 hat geschrieben:da ich jetzt die 5 jahre voll habe soll ich warten oder ansuchen? ( BH Innsbruck )
was soll sich ändern oder sind das nur so sachen die ich gehört habe von kollegen eines kolegen...
Na klar hingehen und Antrag stellen und dann berichten wie es gelaufen ist . Weißt du was die fordern außer dem Antrag?
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 09:55
von piefke
TirolerSchütze hat geschrieben:Der Obmann vom meiner Schützengilde meinte ich soll Abwarten . Die gesetzte werden Lockerer . Ich würde nur von 2 auf 4 erweitern können . Der mag mag nicht so gerne was Schreiben .
Na das ist aber auch nix anderes als ein nettes lma ..... der hat halt keine Lust auf Arbeit für dich.
Mag schon sein das die Gesetze lockerer werden , aber wer weiß das schon. Am Stammtisch wird viel erzählt.
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 09:56
von Balistix
Ad Salzburg: nach 6 Monaten kann man Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit der Behörde (Verletzung der Entscheidungspflicht) erheben.
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 09:57
von cas81
piefke hat geschrieben:Lagavulin hat geschrieben:Ich habe 2015 nach §23, Abs. 2b von 2 auf 4 erweitert - als Vereinsloser. Man muss nicht bei einem Verein sein, um etwas sportlich ausüben zu können. Das habe ich denen auch so reingeschrieben. Gut ein Dutzend Ergebnislisten habe ich mit abgegeben.
rupi hat geschrieben:...
geht jetzt nach 23 (2b) erweitern und dann ein Jahr später nachm normalen 23 (2)
Wenn das eine Frage war - ja, geht. Zumindest bei mir war's kein Problem. Vereinsmitgliedschaft ab 2016, Schreiben vom Obmann, Ergebnislisten dazu, blabla... Mittlerweile habe ich so viele Plätze, dass man als Sportschütze ganz gut das Auslangen findet.
Wenn du 12 ergebnislisten abgibst dann erweiterst du aber nicht na 2 b) du Experte.......
Du hast 2 mal nach 2) erweitert mehr nicht
Halblang, piefke:
Die Listen dienen in diesem Fall als Nachweis, dass er Sportschütze ist. Nur weil man Listen abgibt, ändert sich nicht der Antrag mit seinem Begehren und der Norm, auf die er sich stützt.
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 10:01
von oJo
Balistix hat geschrieben:Ad Salzburg: nach 6 Monaten kann man Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit der Behörde (Verletzung der Entscheidungspflicht) erheben.
Und wenn die nicht erledigt wird geht der Bescheid automatisch zu Gunsten des Antragstellers aus

Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 10:20
von tiberius
Hi,
obs wirklich so einfach ist?
Wie gesagt, auf höflich Nachfrage druckst der SB herum und voll auf Konfrontation gehen...
ob das gescheidt ist?
Bei der nächsten Erweitrung gibts dann ein nyet und bei der Verwahrungskontrolle schau ma´extra genau nach...
oder es gibt einfach einen negativen Bescheid, so meine Befürchtung.
Ist diese Vorgehensweise (ganz unten in die Schublade mit solchen Anträgen) bei anderen BHs auch bekannt?
mfg tiberius
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 10:22
von rhodium
Weiß jemand wie 2b im Bezirk Dornbirn ausgelegt wird. In Fk ist jedenfalls ein Haufen an Beipackzettel abzuliefern.
2b ist einfach nur sinnlos so man ein "Sportschützendasein" mit Listen begründen muss ... jemand der 5 x im Jahr einen Karton löchert und das Ziel hat die Mitte zu treffen, ist auch Sportschütze, mit oder ohne Verein. Was soll er auch sonst sein?
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Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 10:24
von Maddin
oJo hat geschrieben:Balistix hat geschrieben:Ad Salzburg: nach 6 Monaten kann man Säumnisbeschwerde wegen Untätigkeit der Behörde (Verletzung der Entscheidungspflicht) erheben.
Und wenn die nicht erledigt wird geht der Bescheid automatisch zu Gunsten des Antragstellers aus

Scherzhaft gemeint ?
Nur zur Info für die dies nicht wissen. Die Entscheidungspflicht geht ans Verwaltungsgericht über. Die geben dann der Behörde noch eine Frist. Wenn die innerhalb von 6 Monaten nicht entscheiden dann Fristsetzungsantrag an den VwGH. Der kann wieder Fristen ans VwG bestimmen. Wenn der auch nicht tätig wird hast aber trotzdem kein Recht auf Erledigung. Der VwGH kann keine Entscheidung in der Sache treffen.
Die 6 Monate sind auch nur subsidiär. Gibt es irgendwo kürzere oder längere Fristen dann sind diese maßgeblich. Wäre mir jetzt aber im Waffenrecht nicht bekannt.
Re: Erweiterung nach Paragraph 23 Abs 2 b
Verfasst: Mo 29. Jan 2018, 10:33
von Der Stefan
rhodium hat geschrieben:Weiß jemand wie 2b im Bezirk Dornbirn ausgelegt wird. In Fk ist jedenfalls ein Haufen an Beipackzettel abzuliefern.
2b ist einfach nur sinnlos so man ein "Sportschützendasein" mit Listen begründen muss ... jemand der 5 x im Jahr einen Karton löchert und das Ziel hat die Mitte zu treffen, ist auch Sportschütze, mit oder ohne Verein. Was soll er auch sonst sein?
Hallo Rhodium,
auf meine Anfrage hat es geheißen:
min. 6 Monate bei einem Verein inkl. Bestätigung davon (Obmann)
Es wurden aber noch keine Listen gefordert (Stand Dez. 17)