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Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 08:57
von Bourne
Allerdings verwies auch Höpfel darauf, dass es immer um die Frage der Verhältnismäßigkeit gehe. Der Schusswaffengebrauch müsse „schonend“ durchgeführt werden. „Das heißt, es ist zuerst ein Warnschuss abzugeben und dann eine Art von Schuss, die nicht direkt das Leben gefährdet.
Und das in einer Notwehrsituation?

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 08:59
von Balistix
Hellprayer hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 08:29Also erklär mir jetzt bitte wie ich aus einer Notwehrsituation heraus eine Vorsatztat begehen kann wenn die Notwehr an sich (sofern keine Überschreitung) straffrei ist??
Folie 2, Prüfungsschema Vorsatzdelikt:
https://strafrecht.univie.ac.at/fileadm ... delikt.pdf
Dh du kannst grds in einer Notwehrsituation einen Mord (Vorsatzdelikt) begehen, dieser ist im konkreten Fall aber nicht rechtswidrig, weil Notwehr ein Rechtfertigungsgrund ist.
Und um dem Vorsatz-Argument gleich vorzugreifen, ein Schuss auf einen Menschen geschieht mE immer unter zumindest Eventualvorsatz (das bewusste sich Abfinden mit der möglichen Todesfolge). Es muss nicht immer "geradezu darauf ankommen".
Bourne hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 08:57
Allerdings verwies auch Höpfel darauf, dass es immer um die Frage der Verhältnismäßigkeit gehe. Der Schusswaffengebrauch müsse „schonend“ durchgeführt werden. „Das heißt, es ist zuerst ein Warnschuss abzugeben und dann eine Art von Schuss, die nicht direkt das Leben gefährdet.
Und das in einer Notwehrsituation?
Ich hab gedacht, ich spinne. Das empfinde ich als völliges Verkennen der Rechtslage und definitiv als Mindermeinung in der österreichischen Strafrechtslehre.
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 09:08
von cas81
Der Warnschuss WENN MÖGLICH. Wenn Querschlägergefahr, unmittelbare Nachbarn, der Kerl schon 2 Meter vor dir steht, etc, wird das idR NICHT möglich sein. Alles gut und im Einklang mit dem Telos des §3. Zumutbarkeit ist ja stets Bestandteil eines jeden alternativen Verhaltens, quer durch die Rechtsordnung.
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 09:39
von Bourne
Kurier "Waffengebrauch - Notwehr im Kreuzfeuer"
https://kurier.at/chronik/oesterreich/w ... /400412429
Hätten Sie es gewusst?
Fall 1: Zwei Einbrecher steigen in ein Wohnhaus ein, der Besitzer kommt nach Hause, bemerkt den Einbruch und holt seine (illegale) Pistole aus dem Schlafzimmer. Die beiden Einbrecher ergreifen die Flucht, noch ehe sie Beute machen konnten. Die Täter befinden sich bereits im Garten, als der Hausbesitzer mehrere Schüsse auf sie abgibt und einen Mann am Oberschenkel trifft.
Lösung: Keine Notwehr. Es gab keinen Angriff mehr auf Leib, Leben oder Eigentum des Hauseigentümers, die Täter waren bereits auf der Flucht. Sie hatten auch keine sichtbare Beute bei sich. Strafbarkeit wegen Körperverletzung. Zusätzlich Strafbarkeit wegen des illegalen Waffenbesitzes.
Fall 2: Zwei Einbrecher bedienen sich gerade aus dem Tresor, als der Hausbesitzer heimkehrt und die Männer überrascht. Die Täter ergreifen die Flucht mit dem üppigen Inhalt des Tresors. Der Hausbesitzer greift zur Waffe und schießt nach, er trifft einen Mann am Oberschenkel.
Lösung: Notwehr. Der Hausbesitzer hat das Recht, sein Eigentum – in dem Fall den Inhalt des Tresors – zu schützen. Dafür darf er alles tun, was notwendig ist, um diesen Angriff sicher abzuwenden. Ein Warnschuss wäre wohl nicht ausreichend sicher gewesen. Der Schuss ist hier wohl das einzige Mittel. Befinden sich im Haus hingegen kaum Wertgegenstände, sodass die Beute nur sehr geringfügig ist, wäre ein Nachschießen unzulässig. Allerdings ist nicht ganz klar, bis zu welcher Summe von einer solchen Geringfügigkeit auszugehen ist (100 Euro?, 300 Euro?, 1.000 Euro?). Dieselbe Lösung gilt, wenn der Hausbesitzer den Davonlaufenden im Kopf trifft und dieser daraufhin stirbt. Ein perfektes Zielen ist bei einer laufenden Person nicht möglich.
Fall 3: Der Hausbesitzer überrascht zwei Einbrecher, die gerade den Tresor öffnen wollen. Er steht den Männern direkt gegenüber. Er greift zu seiner Waffe, zielt auf den Kopf eines Einbrechers und trifft. Der Mann stirbt.
Lösung: Zwar liegt hier eine Notwehrsituation vor, daher darf sich der Hauseigentümer wehren. Allerdings erscheint der gezielte Schuss in den Kopf des Täters in einer solchen Situation als Überschreitung des Erlaubten, weil der Angriff anders genauso sicher abgewehrt werden kann. In einem solchen Fall einer Notwehrüberschreitung haftet der Hauseigentümer wegen Mordes – es sei denn, er tat dies aus Angst, dann wäre es fahrlässige Tötung.
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 10:03
von Maddin
Bourne hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 08:57
Allerdings verwies auch Höpfel darauf, dass es immer um die Frage der Verhältnismäßigkeit gehe. Der Schusswaffengebrauch müsse „schonend“ durchgeführt werden. „Das heißt, es ist zuerst ein Warnschuss abzugeben und dann eine Art von Schuss, die nicht direkt das Leben gefährdet.
Und das in einer Notwehrsituation?
Höpfel ist auch nur ein Strafrechtsprofessor der seine Meinungen, so wie viele andere seiner Kollegen auch, eines Tages als Begründung beim OGH lesen möchte.
Leider werden solche Fragen immer nur Professoren von der Uni und nicht an hauptberufliche Praktiker gestellt...
Richtig ist aber wohl, dass Schusswaffengebrauch zu differenzieren ist. Es macht vor Gericht durchaus einen Unterschied ob das eigene Leben, oder bloß das Vermögen betroffen ist. Einen Dieb den ich im Keller erwische und der gerade meinen Tresor plündert kann ich nicht sofort und ohne Ankündigung in den Rücken schießen.
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 10:13
von cas81
Ob Höpfel das EXAKT so, nur so und nicht anders, gesagt hat, weiß halt hier auch niemand. Was die Medien wiedergeben ist oft genauso unvollständig oder gar verdreht, wie das Verständnis Sachunkundiger bezüglich einer bestimmten Materie. Woher soll der Schreiberling denn auch wissen, auf welches kleine Wörtchen es in einer Aussage letztendlich ankommt. Der will das so knapp und safe wie möglich darstellen. Wenn nun jemand glaubt, dass ein Zeitungsartikel ein paar Semester Strafrecht substutuiert, dann bitte. Leider ist ein Waffenforum mMn ein schlechter Platz dafür, denn worauf diese ständige Diskussion abzielt, hab ich ja bereits geschrieben. Ebenso, welchen einfachen Grundsatz man sich merken sollte und dass man damit die Sache ruhen lassen sollte, weil es so eh zu nichts führt. Mag halt keiner hören... ok, fast keiner.
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 10:18
von Hellprayer
Balistix hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 08:59
Hellprayer hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 08:29Also erklär mir jetzt bitte wie ich aus einer Notwehrsituation heraus eine Vorsatztat begehen kann wenn die Notwehr an sich (sofern keine Überschreitung) straffrei ist??
Folie 2, Prüfungsschema Vorsatzdelikt:
https://strafrecht.univie.ac.at/fileadm ... delikt.pdf
Dh du kannst grds in einer Notwehrsituation einen Mord (Vorsatzdelikt) begehen, dieser ist im konkreten Fall aber nicht rechtswidrig, weil Notwehr ein Rechtfertigungsgrund ist.
Und um dem Vorsatz-Argument gleich vorzugreifen, ein Schuss auf einen Menschen geschieht mE immer unter zumindest Eventualvorsatz (das bewusste sich Abfinden mit der möglichen Todesfolge). Es muss nicht immer "geradezu darauf ankommen".
Das passiert wenn man in Vorlesungen nur 5 Minuten anwesend ist. Geh bitte auf die Seite 5, erste Folie von deiner Vorlesungsunterlage. Man sollte schon lesen wenn man was zitiert...
Da hast den Verbrechensaufbau von einem Vorsatzdelikt.
II. Rechtswidrigkeit: Tat ist nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt.
Ich würd mal sagen wenn einer von drei Teilen fehlt dann wackelt der Aufbau oder?
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 10:46
von Balistix
Hellprayer hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 10:18
Balistix hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 08:59
Hellprayer hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 08:29Also erklär mir jetzt bitte wie ich aus einer Notwehrsituation heraus eine Vorsatztat begehen kann wenn die Notwehr an sich (sofern keine Überschreitung) straffrei ist??
Folie 2, Prüfungsschema Vorsatzdelikt:
https://strafrecht.univie.ac.at/fileadm ... delikt.pdf
Dh du kannst grds in einer Notwehrsituation einen Mord (Vorsatzdelikt) begehen, dieser ist im konkreten Fall aber nicht rechtswidrig, weil Notwehr ein Rechtfertigungsgrund ist.
Und um dem Vorsatz-Argument gleich vorzugreifen, ein Schuss auf einen Menschen geschieht mE immer unter zumindest Eventualvorsatz (das bewusste sich Abfinden mit der möglichen Todesfolge). Es muss nicht immer "geradezu darauf ankommen".
Das passiert wenn man in Vorlesungen nur 5 Minuten anwesend ist. Geh bitte auf die Seite 5, erste Folie von deiner Vorlesungsunterlage. Man sollte schon lesen wenn man was zitiert...
Da hast den Verbrechensaufbau von einem Vorsatzdelikt.
II. Rechtswidrigkeit: Tat ist nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt.
Ich würd mal sagen wenn einer von drei Teilen fehlt dann wackelt der Aufbau oder?
Das Delikt (Punkt I) wird verwirklicht, bleibt aber straffrei. Das Prüfungsschema ist nicht der Aufbau des Delikts, sondern die Prüfungskette, an deren Ende eine Strafbarkeit rauskommt.
Zuerst (logisch) denken, dann verstehen, dann erst schreiben.
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 10:50
von cas81
Hellprayer hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 10:18
Das passiert wenn man in Vorlesungen nur 5 Minuten anwesend ist.
Und der Vorsatz ist VOR der Rechtswidrigkeit, nämlich beim subjektiven Tatbestand. Wird die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, entfällt die STRAFBARKEIT, nichts weiter.
Wer austeilt muss auch einstecken: Bei dir waren es bloß 3 Minuten? Kein Grund gleich auf Arroganz zu schalten.
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 11:11
von Hellprayer
cas81 hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 10:50
Hellprayer hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 10:18
Das passiert wenn man in Vorlesungen nur 5 Minuten anwesend ist.
Und der Vorsatz ist VOR der Rechtswidrigkeit, nämlich beim subjektiven Tatbestand. Wird die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, entfällt die STRAFBARKEIT, nichts weiter.
Wer austeilt muss auch einstecken: Bei dir waren es bloß 3 Minuten? Kein Grund gleich auf Arroganz zu schalten.
Ich geb mich geschlagen, keine Angst ich kann auch einstecken
Bezüglich der Arroganz möch ich mich entschuldigen, das ist irgendwie eine ansteckende Forenkrankheit. War nicht so böse gemeint wie es rüber gekommen ist. Mea culpa

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 11:25
von cas81
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 11:27
von Balistix
Schwamm drüber.

Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 11:52
von Paddy91
eigentlich wollt ich was sinnvolles posten, aber das einzige an was ich mich erinnern kann dass ich schreiben wollte ist:
BIERJUNGE!
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 12:28
von Steppenwolf
Paddy91 hat geschrieben: Mi 20. Feb 2019, 11:52
eigentlich wollt ich was sinnvolles posten, aber das einzige an was ich mich erinnern kann dass ich schreiben wollte ist:
BIERJUNGE!
Da kann und will ich nur mit einem
hängt
antworten
Zurück zum Thema - anbei die zu Wort gekommene Stellungnahme des Schützen.
https://tvthek.orf.at/profile/Niederoes ... r/14449538
Re: Hausbesitzer schießt auf Einbrecher, wie sieht der Fall juristisch aus ?
Verfasst: Mi 20. Feb 2019, 12:41
von Lexman1
Also wir nennen sowas - Biersau - und "sitzt"...
Nun BTT
