gewo hat geschrieben:hi
1.)
ich bin kein jurist und kann und will daher keine so detaillierten rechtsauskuenfte geben
2.)
wenns mein antrag waere wuerde ich eine konkrete aenderung beantragen, also einen neuen text zb
"Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der Beschäftigung ( anmerkung: oder anstellung) im Sicherheitsgewerbe"
3.) stand der text ned schon am antrag drauf den sie dir ausgedruckt hat? wenn nicht dann sollte ein einspruch sich noch ausgehen koennen.
4.) brauchst den WP eh ned momentan gleich beruflich? weil mit dem einspruch wird er bis zur erledigung des verfahrens ungueltig ...
1.) xD das verlang ich eh ned
2.) Danke, werde ich machen.
3.) Das weiß ich nicht. Ich hab nur beim Antrag unterschrieben im Feld und sie sagte ich soll schauen ob die Daten (Adresse, Geb. Datum, etc) stimmen.
4.)Na jetzt sofort brauch ich erm ned da ich frühestens September (und kann ja meinem Chef sagen das ich da Einspruch eingelegt habe sagen), aber was passiert dann mit meiner Waffe? Muss ich die daweil abgeben? Kann ich rechnen dass das Verfahren genauso lange bzw länger dauert als die Zustellung? Wahrscheinlich schon oder?
Helmal hat geschrieben:Rechtsmittelfrist läuft ab Zustellung der 'Entscheidung'.
Du musst angeben, was dich stört und warum ('Beschwer') und was du gern hättest (Antrag).
Bitte eingeschrieben schicken und dies auch am Schriftsatz vermerken.
Liebe Grüße, Philipp
Hallo. Als hab ich bis 21.08. Zeit. Also sollte ich es umformulieren wie schon von gewo als Beispiel.
Nur eingeschrieben? Persönlich auf der BH abgeben kann ich nicht?
LG André
EDIT:
Einspruch Wien, am 17.08.2014
Bezirkshauptmannschaft Baden
Waffenrechtliche Dokumente
Schwartzstraße 50
2500 Baden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf meinem Waffenpass mit der Nummer P000xxxx, ausgestellt am 27.07.2014/zugestellt am 07.08.2014, befindet sich folgende behördliche Eintragung:
„Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der beruflichen Tätigkeit als XXX bei XXXX.“
Gemäß Waffenrechtserlass Zl. 13.000/1114-III/3/04 zu § 21 WaffG ist eine Einschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen.
Die Gültigkeit des Waffenpasses darf beschränkt werden auf die Dauer meiner Beschäftigung im XXXgewerbe, dies gilt allerdings nicht für die Berechtigung des Führens von Waffen.
Daher muss ich Sie nun bitten den Text wie folgt (oder sinngemäß ähnlich) zu verändern:
„Die Bewilligung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer der Anstellung im XXXgewerbe."
Mit freundlichen Grüßen
XY Z
^^^^ Besser so? Ich weiß Sie schreibt man nicht mehr groß aber viele Leute scheinen das entweder noch immer nicht zu wissen oder sie legen eben zuviel Wert darauf...