Re: Frust und Ärger thread
Verfasst: Di 16. Okt 2012, 10:34
Bissl schizophrene Rechtslage, aber es scheint tatsächlich so zu sein. Wie von hungarus bereits festgestellt, man lernt nie aus...
slasher hat geschrieben:wie groß ist ein mittelgroßer hund?
gewo hat geschrieben:hi
@yoda:
das was du postest ist gesetzestext
der ist recht interessant, aber auf was es in der praxis ankommt ist die gueltige judikatur
also das wie die rechtssprechung entscheidet
ist in der STVO und im KFG genauso wie im waffenrecht
die kenntnis des gesetzesstextes bringt dich ned weiter
du musst die entsprechenden verordnungen kennen (das ist leicht)
und die erlaesse dazu (das ist schwer, denn die sind eigentlich nicht oeffentlich)
vor allem musst du die aktuellen OGH entscheidungen und die rechtssaetze dazu kennen
dann weisst du was rechtens ist und was nicht
und das ganze ist auch noch in der zeitlichen entwicklung zu sehen
denn die beurteilungen durch das gericht aendern sich auch manchmal
genau der fall mit wegfahren von der kreuzung und dann ploetzlich wieder bremsen wird im grosstadt- kolonnen-verkehr dzt zb als klarer fehler des voranfahrenden gewertet (wenn es fuer das bremsen keinen erkennbaren grund gab) und der voranfahrende hat erhebliche teilverschuld wenn nicht gar volles verschulden.
ausserhalb vom kolonnenverkehr gilt das wieder nur eingeschraenkt, in einem kleinen dorf des nachts ohne verkehrsaufkommen wird der auffahrende auf seinem schaden sitzenbleiben ..
der aktuellste fall - aus 2012 - den ich gefunden habe:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A ... 1G0000_000
fuchs gegen VW bus T4
66% verschulden fuer den vollbremsenden VW fahren
33% verschulden fuer den aufgefahrenen motorradfahrer (zu geringer abstand, zu hohe geschwindigkeit)
der rechtssatz dazu aus dem RIS:
OGH
Rechtssatz
RS0074266
Geschäftszahl
2Ob13/78; 2Ob212/78; 2Ob109/82; 8Ob274/82; 7Ob307/00y; 2Ob229/11g
Entscheidungsdatum
09.02.1978
Norm
StVO §18 Abs1
StVO §21 Abs1
Rechtssatz
Die Verkehrssicherheit erfordert unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr eines Auffahrunfalles die Abstandnahme von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintiers (hier: Katze).
Entscheidungstexte
2 Ob 13/78
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 2 Ob 13/78
2 Ob 212/78
Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 212/78
Vgl; Beisatz: Hund ist kein Kleintier, daher Bremsung. (T1) Veröff: ZVR 1979/219 S 274 = VersR 1979,876
2 Ob 109/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1982 2 Ob 109/82
Beisatz: Wesentlich ist die Größe des Tieres, hier: Eichhörnchen. (T2) Veröff: ZVR 1983/4 S 14
8 Ob 274/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 8 Ob 274/82
Beisatz: Dies gilt nicht, wenn mehrere Kleintiere (hier: Fasane) die Fahrbahn überqueren, weil hier die Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (durch zu befürchtende erhebliche Schäden am Fahrzeug) besteht. (T3) Veröff: ZVR 1983/193 S 247
es geht also um die groesse
katze, marder, eichhoernchen, hase, fuchs, kleinhund ect muss ueberfahren werden
gebremst darf werden fuer voegel, gruppen von kleintieren und alles ab einem klein-mittelgrossen hund sowie natuerlich fuer reh ect
Freitag hat geschrieben:Drüberfahren und:
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Varminter hat geschrieben:Naja, Fallwild von der Strasse würde ich nicht unbedingt zum Verkehr empfehlen,
Varminter hat geschrieben:Naja, Fallwild von der Strasse würde ich nicht unbedingt zum Verkehr empfehlen,
Garreth81 hat geschrieben:@Varminter
und rentiert sich da die Arbeit? Das muss ja bei so einem kleinen viecherl ein ordentliches Geschicklichkeitsspiel sein. (sind die nicht auch bedenklich wegen Trichine?)
@gunwitch lol