Re: Konfusion über "Altbestand"
Verfasst: Fr 28. Aug 2020, 15:33
2 Jahre ab dem 14.12.2019, wenn ich das WaffG nicht falsch lese
super! Vielen DankEmil hat geschrieben: Do 27. Aug 2020, 19:41Im Runderlass auf Seite 32:Incite hat geschrieben: Do 27. Aug 2020, 17:51darf ich fragen wo das steht, dass das nur im ZWR nötig ist (nicht, dass dann gleich wieder ne neue WBK fällig wird)Bdave hat geschrieben: Do 27. Aug 2020, 07:10 Nein, weil das dann zwei Z8 Plätze sind und man keine FFW drauf legen darf. Nur andere Gewehre. Entweder nur eines als Altbestand melden und dann mit dem anderen Gewehr bei Bedarf "Platz tauschen" und Magazine nachkaufen. Altbestandsmagazine kannst du nach Platzwechsel einfach weiter behalten. Wird nur im ZWR geändert.
Oder du fragst ganz nett, ob sie dir bei der Altbestandsmeldung gleich zwei B Plätze dazu geben![]()
ich habe jetzt bei mir im ZWR nachgeschaut da jetzt §17/1/7,8,9,10 eingetragen wurde.
meine Magazine für die Waffen vorhanden sind wurden auch als passendes Magazin 7,8 gemeldet und die großen Magazine für die keine Waffe vorhanden ist als 9 und 10. Gemeldet hatte ich alles als 9,10.
lg
Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG - Platz weiter besessen werden.
Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.
Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.
Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.
11b ist auch korrekt wenn du die WBK weniger als 5 Jahre hastMuhanak hat geschrieben: Fr 4. Sep 2020, 08:45 Hallo!
Habe gerade mit meiner Referentin in NÖ telefoniert, sie hat mir die Auskunft gegeben dass man bei Z10 Magazinen (also Magazine ohne bereits vorhandener Waffe) die Magazine nicht anstecken darf (weder zuhause noch am Schiessstand). Laut ihr darf man sie im Prinzip nur besitzen aber nix damit machen. Was sagt ihr dazu, ist eine falsche Auskunft?
Weiters besteht sie bei der Erweiterung von 2 auf 5 Plätze auf der WBK auf eine Sportschützenbestätigung nach § 11b, Ergebnislisten zählen anscheinend nicht mehr...
Danke, wusste ich nicht. Dachte Ergebnislisten zählen auch.rupi hat geschrieben: Fr 4. Sep 2020, 09:1511b ist auch korrekt wenn du die WBK weniger als 5 Jahre hastMuhanak hat geschrieben: Fr 4. Sep 2020, 08:45 Hallo!
Habe gerade mit meiner Referentin in NÖ telefoniert, sie hat mir die Auskunft gegeben dass man bei Z10 Magazinen (also Magazine ohne bereits vorhandener Waffe) die Magazine nicht anstecken darf (weder zuhause noch am Schiessstand). Laut ihr darf man sie im Prinzip nur besitzen aber nix damit machen. Was sagt ihr dazu, ist eine falsche Auskunft?
Weiters besteht sie bei der Erweiterung von 2 auf 5 Plätze auf der WBK auf eine Sportschützenbestätigung nach § 11b, Ergebnislisten zählen anscheinend nicht mehr...
Das ist teilweiser Blödsinn.Muhanak hat geschrieben: Fr 4. Sep 2020, 08:45 Hallo!
Habe gerade mit meiner Referentin in NÖ telefoniert, sie hat mir die Auskunft gegeben dass man bei Z10 Magazinen (also Magazine ohne bereits vorhandener Waffe) die Magazine nicht anstecken darf (weder zuhause noch am Schiessstand). Laut ihr darf man sie im Prinzip nur besitzen aber nix damit machen. Was sagt ihr dazu, ist eine falsche Auskunft?
Wenn du die Erweiterung innerhalb der 5-Jahres-Frist beantragst, ist die Erweiterung eine Ermessensentscheidung deiner Behörde, damit sitzt deine SB am längeren Ast (Erweiterung nach §23 Abs.2 dritter Satz).Muhanak hat geschrieben: Fr 4. Sep 2020, 08:45 Weiters besteht sie bei der Erweiterung von 2 auf 5 Plätze auf der WBK auf eine Sportschützenbestätigung nach § 11b, Ergebnislisten zählen anscheinend nicht mehr...
Ja, du hast genug Plätze für Waffen die du gleichzeitig besitzen darfst, also ist es keine Stückzahlüberschreitung, wenn du das WS als eigene Waffe zusammengebaut hast.Nordi hat geschrieben: Fr 4. Sep 2020, 10:30 Eine ganz kurze offtopic Frage ( will nicht extra einen neuen Thread erstellen für die kurze Frage )
Da ich jetzt meine WBK Erweiterung bekommen hab und 10 statt 5 Plätze habe frage ich mich ob ich jetzt eines meiner WS im zusammengebauten Zustand ( also Upper und Lower verbunden ) so in den Schrank stellen darf?
Weil ich hab jetzt 10 Plätze aber nur 5 Kat B Waffen...das würde doch MEINER Logik nach bedeuten das ich in der Theorie jetzt mein WS zusammengebaut lassen darf, oder denke ich hier falsch?![]()
LG
Du kannst soviele Magazine dazu kaufen wie du willst, musst aber die Anzahl bei der Behörde melden.voodoo-medic hat geschrieben: Mi 9. Sep 2020, 16:37 „Altbestand Kanone + Altbestand Mag = mehr Mags kaufen“