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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 17:15
von hmg382
hmg382 hat geschrieben: Di 11. Dez 2018, 12:31
Let's wait and see ... die Anfrage ans BM.I ist heut morgen rausgegangen ...
Sodala, es ist zwar schon ein Zeitl her, aber die Abteilung II-2-a des BMI hat zu meinen Fragen tatsächlich Stellung genommen. Ich möchte euch die entsprechenden Antworten daher nicht vorenthalten und werde einen Auszug aus dem Schrieb wiedergeben:
Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" im Zusammenhang mit Waffen sowohl das "Führen" gemäß § 7 WaffG als auch den Transport gemäß § 7 Abs. (3) WaffG umfasst?
Antwort BMI: Eine Waffenverbotszonen-Verordnung gem. § 36b SPG verbietet das Betreten der festgelegten Örtlichkeit mit Waffen und Gegenständen, die geeignet sind (objektive Komponente) und den Umständen nach dazu dienen (subjektive Komponente), Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Das von Ihnen angesprochene „Führen“ als auch der „Transport“ solcher Waffen und waffengleicher Gegenstände sind vom Verordnungsinhalt des § 36b Abs. 1 SPG mitumfasst.
Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind Menschen, die in Ausübung ihres Berufes selbst oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung die Waffe führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Ausnahme im Gesetz selbst besteht und nicht in der Verordnung wiederholt werden muss.
Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "waffenrechtliche Bewilligung" auch die Waffenbesitzkarte (WBK) umfasst?
Antwort BMI: Ja.
Frage: Zählt zu den "waffenrechtlichen Bewilligungen" iSd SPG auch die Jagdkarte (da das Führen von Kat. C/D Waffen ja gemäß §35 (2) Z2 WaffG gestattet ist)?
Antwort BMI: Jagdkarten zählen nicht zu den waffenrechtlichen Bewilligungen im Sinne des SPG.
Ich habe noch weitere Fragen mit Einzelfällen/Beispielen gestellt, in denen es um Transport von Kat-B-Waffen mit freien Waffen, potentiell gefährlichen Gegenständen, Kat C/D Waffen etc. etc. geht. Hierauf gab es folgende (erwartete)
Antwort vom BMI: Aufgrund des Umstandes, dass jedes Ihrer Beispiele im konkreten Einzelfall zu bewerten sein wird, darf um Verständnis gebeten werden, dass eine pauschale Beantwortung der folgenden Fragen nicht möglich ist.
Damit dürften zumindest einige Fragen, die zuvor von der LPD eher schwammig oder subjektiv beantwortet wurden, geklärt sein

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 17:23
von cas81
Danke für deine Mühe und das Teilen der Ergebnisse
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 17:24
von gewo
echt jetzt?
dann muesste man jetzt fragen was ein jaeger oder besitzer einer kat B oder C oder D waffe tun sollen wenn er in so einer waffenverbotszone wohnt.
oder da durch muss.
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 17:30
von hmg382
cas81 hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:23
Danke für deine Mühe und das Teilen der Ergebnisse
Gern geschehen
gewo hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:24
echt jetzt?
dann muesste man jetzt fragen was ein jaeger oder besitzer einer kat C oder D waffe tun sollen wenn er in so einer waffenverbotszone wohnt.
oder da durch muss.
der transport von waffen durch solche zonen ist also verboten (ausser WBK bzw WP vorhanden) .....
Wahrscheinlich sowas wie "vor 18h ausm Revier zurück sein"

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 17:40
von Bourne
Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" im Zusammenhang mit Waffen sowohl das "Führen" gemäß § 7 WaffG als auch den Transport gemäß § 7 Abs. (3) WaffG umfasst?
Antwort BMI: Eine Waffenverbotszonen-Verordnung gem. § 36b SPG verbietet das Betreten der festgelegten Örtlichkeit mit Waffen und Gegenständen, die geeignet sind (objektive Komponente) und den Umständen nach dazu dienen (subjektive Komponente), Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Das von Ihnen angesprochene „Führen“ als auch der „Transport“ solcher Waffen und waffengleicher Gegenstände sind vom Verordnungsinhalt des § 36b Abs. 1 SPG mitumfasst.
Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind Menschen, die in Ausübung ihres Berufes selbst oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung die Waffe führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Ausnahme im Gesetz selbst besteht und nicht in der Verordnung wiederholt werden muss.
Da steht aber wieder nur "führen" ...

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 17:42
von gewo
Bourne hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:40
Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" im Zusammenhang mit Waffen sowohl das "Führen" gemäß § 7 WaffG als auch den Transport gemäß § 7 Abs. (3) WaffG umfasst?
Antwort BMI: Eine Waffenverbotszonen-Verordnung gem. § 36b SPG verbietet das Betreten der festgelegten Örtlichkeit mit Waffen und Gegenständen, die geeignet sind (objektive Komponente) und den Umständen nach dazu dienen (subjektive Komponente), Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Das von Ihnen angesprochene „Führen“ als auch der „Transport“ solcher Waffen und waffengleicher Gegenstände sind vom Verordnungsinhalt des § 36b Abs. 1 SPG mitumfasst.
Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind Menschen, die in Ausübung ihres Berufes selbst oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung die Waffe führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Ausnahme im Gesetz selbst besteht und nicht in der Verordnung wiederholt werden muss.
Da steht aber wieder nur "führen" ...
ja eh
transport (auch mit WBK) offenbar nach dieser rechtsmeinung verboten
und wenn ma jetzt laecherlich sein wollen:
genau genommen ist der transport auch den WP inhabern verboten
die muessten also die kanone zumindestens zugriffsbereit machen am weg durch die zone ... was absurd ist
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 17:46
von Glock1768
Ich kann wirklich nur hoffen, das dieser Blödsinn genauso schnell wieder verschwindet, wie er gekommen ist ...
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 17:58
von silverstar
Im Gegenteil ! Die Kugel rollt ! Da kann man nur den Kopf schütteln ! Bravo was der Grüne da zusammendraht
https://www.krone.at/1866285
Nun deutet aber alles darauf hin, dass sie in die Verlängerung geht - und sogar noch auf den Bereich Hauptbahnhof ausgeweitet wird.
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 19. Feb 2019, 18:11
von Maddin
silverstar hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:58
Im Gegenteil ! Die Kugel rollt ! Da kann man nur den Kopf schütteln ! Bravo was der Grüne da zusammendraht
https://www.krone.at/1866285
Nun deutet aber alles darauf hin, dass sie in die Verlängerung geht - und sogar noch auf den Bereich Hauptbahnhof ausgeweitet wird.
Die VO kommt direkt aus der LPD. Kannst dich bei Türkis/Blau (eher Blau weil BMI) für den Blödsinn bedanken.
Können die Behörden mal sagen was waffenrechtlich passiert, wenn man mit einer legalen Kat. B, C oder D durch diese Zone zu Zwecken des Transport maschiert ?
Strafverfügung, Organstrafverfügung und/oder Entzug der waffenrechtlichen Bewilligung ? Oder drücken die Beamten vor Ort da gar nach 50 (5a) VStG ein Augerl zu ?
Kommt mir alles total praxisuntauglich vor. Man hatte wohl sicher nicht im Sinn den Jäger auf dem Weg ins Revier oder den Sportschützen zu gängeln...
Edit: Wäre vielleicht eine gute Idee diese VO samt Bestimmung im SPG vor den VfGH zu bringen. Legalitätsprinzip (Bestimmtheitsgebot) und Gleichheitsatz wär ein heißer Tipp.
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 5. Mär 2019, 05:59
von hmg382
gewo hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:42
Bourne hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:40
Da steht aber wieder nur "führen" ...
ja eh
transport (auch mit WBK) offenbar nach dieser rechtsmeinung verboten
Sodala. In diesem Fall darf ich (jetzt) mit Bestimmtheit verneinen. Ihr habt das falsch aufgefasst, weil das BM.I den Begriff "führen" in der Antwort misserständlich gebraucht. Im Vorhinein wurde aber m.E. auch mehr odet minder bestätigt, dass der Transport ebenfalls inkludiert ist.
Da ich aber die Forengemeinde kenne und ich weiß, dass man meine Ansicht wieder kontrovers diskutiert hätte

, hab ich mir das durch erneute Rückfrage beim BM.I bestätigen lassen:
FRAGE:
Ist es korrekt, dass der Transport einer Kategorie-B-Waffe aufgrund/mit einer WBK durch eine Waffenverbotszone im Sinne des §36b SPG gestattet ist?
Antwort:
Gem. § 36b Abs. 1 SPG gilt das Verbot nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grundlage einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesem Ort mit sich führen. Personen die eine Waffe aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung (wozu auch die Waffenbesitzkarte zählt) führen bzw. transportieren (entladen und gesichert), sind somit ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ausnahme besteht ex lege und muss in der Verordnung nicht wiederholt werden.
Damit dürfte das jetzt endgültig geklärt sein und ich kann bei Bedarf meinen Serkel ohne schlechtes Gewissen durch die WVZ auf dem Weg zum Training transportieren.
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 5. Mär 2019, 07:30
von BigBen
hmg382 hat geschrieben: Di 5. Mär 2019, 05:59
gewo hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:42
Bourne hat geschrieben: Di 19. Feb 2019, 17:40
Da steht aber wieder nur "führen" ...
ja eh
transport (auch mit WBK) offenbar nach dieser rechtsmeinung verboten
Sodala. In diesem Fall darf ich (jetzt) mit Bestimmtheit verneinen. Ihr habt das falsch aufgefasst, weil das BM.I den Begriff "führen" in der Antwort misserständlich gebraucht. Im Vorhinein wurde aber m.E. auch mehr odet minder bestätigt, dass der Transport ebenfalls inkludiert ist.
Da ich aber die Forengemeinde kenne und ich weiß, dass man meine Ansicht wieder kontrovers diskutiert hätte

, hab ich mir das durch erneute Rückfrage beim BM.I bestätigen lassen:
FRAGE:
Ist es korrekt, dass der Transport einer Kategorie-B-Waffe aufgrund/mit einer WBK durch eine Waffenverbotszone im Sinne des §36b SPG gestattet ist?
Antwort:
Gem. § 36b Abs. 1 SPG gilt das Verbot nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grundlage einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesem Ort mit sich führen. Personen die eine Waffe aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung (wozu auch die Waffenbesitzkarte zählt) führen bzw. transportieren (entladen und gesichert), sind somit ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ausnahme besteht ex lege und muss in der Verordnung nicht wiederholt werden.
Damit dürfte das jetzt endgültig geklärt sein und ich kann bei Bedarf meinen Serkel ohne schlechtes Gewissen durch die WVZ auf dem Weg zum Training transportieren.
und was ist mit Sportschützen die nur Kat C oder C besitzen? die ha en keine waffenrechtliche bewilligung...
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 5. Mär 2019, 07:31
von cas81
Bevor der Nächste kommt mit "aber das ist nur die Meinung von einem von vielen...":
Der TATBESTAND "Führen" des WaffG hat nichts mit dem gebrauchsüblichen BEGRIFF "führen" (in diesem Fall des SPG) zu tun. Die gesamte Rechtsordnung wird sich nicht plötzlich dem WaffG unterordnen und ihren Wortschatz umkrempeln. Schade, weil wir haben ja fast alle einen Führerschein ^^. Es gibt Gesetze, die legaldefinieren einen Begriff im Rahmen des jeweiligen Gesetzes. Das ist ja auch nötig, ansonsten würde unser Wortschatz explodieren. Und das WaffG bedient sich halt diesem Wort und macht einen Tatbestand daraus. Thats it. Das hat nichts mit dem SPG zu tun, solange es diesbezüglich nicht auf die Definition des WaffG verweist.
Das das den LWB verwirrt, der nur darauf wartet von einer Behörde attackiert zu werden, ist zwar verständlich, aber nun ist es erneut eindeutig belegt... und erklärt... worden.
Danke an den hartnäckigen hmg!
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 5. Mär 2019, 12:52
von hmg382
BigBen hat geschrieben: Di 5. Mär 2019, 07:30
und was ist mit Sportschützen die nur Kat C oder C besitzen? die ha en keine waffenrechtliche bewilligung...
Lt. Auskunft LPD Tirol dürfen die nicht, eben weils keiner Bewilligung bedarf. Streng genommen dürftest nicht mal mit ner Luftplempe durch ne WVZ.
cas81 hat geschrieben: Di 5. Mär 2019, 07:31
Danke an den hartnäckigen hmg!
Gern geschehen.
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 5. Mär 2019, 16:53
von hobbycaptain
Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG
Verfasst: Di 5. Mär 2019, 17:18
von silverstar
Personen die eine Waffe aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung (wozu auch die Waffenbesitzkarte zählt) führen bzw. transportieren (entladen und gesichert), sind somit ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen.
Dann darf man mit WBK auch eine SSW in der Waffenverbotszone "führen" ? Und Messer ? Denn WIR WBK Besitzer sind somit ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen.