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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 23:04
von hasgunz
TrkA hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
fast12 hat geschrieben:ich kann das Thema noch immer nicht ganz einordnen. Bedeutet das das Ende vom Traum eines HA AK-Clones? Auch zB einer halbautomatischen Cugir (R94 als HA) bei der der Lauf fest verbaut ist?

nicht zwingend
es gibt einen R94 auf der kashi basis der rechtsgueltig abgeaendert wurde
es gibt eine sig 550 zivilmatch kaempf (kashi system) die abgeaendert wurde

ich glaub schon dass das machbar ist
aber es ist halt aufwaendiger= teurer als beim AR


Die Beibehaltung der AT Abänderungen ist trotzdem eher ernüchternd .....

Yep.
Naja, wenigstens sind "reine Halbautomaten" also M1 Garand, SKS und FN49 dann anscheinend legal.

LG

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 00:47
von burggraben
gewo hat geschrieben:der herr IPSC-Austria hat beantworten lassen dass
- ENTWEDER die dreimalige bewerbsteilnahme
- ODER das mind. 12x jaehrliche trainig
zusaetzlich zur mitgliedschaft in einem "echten" 11b sportschuetzenverein
sein muss um "schneller" oder "mehr" an plaetzen zu bekommen


Versteh ich das richtig? Keine zweistellige Anzahl an Listen mehr erforderlich wie früher -
12x Training und Sportschützenstatus genügen für eine Erweiterung?

Ich hab bis jetzt gedacht die vorzeitige Erweiterung bleibt wie früher erhalten.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 00:58
von gewo
burggraben hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:der herr IPSC-Austria hat beantworten lassen dass
- ENTWEDER die dreimalige bewerbsteilnahme
- ODER das mind. 12x jaehrliche trainig
zusaetzlich zur mitgliedschaft in einem "echten" 11b sportschuetzenverein
sein muss um "schneller" oder "mehr" an plaetzen zu bekommen


Versteh ich das richtig? Keine zweistellige Anzahl an Listen mehr erforderlich wie früher -
12x Training und Sportschützenstatus genügen für eine Erweiterung?

Ich hab bis jetzt gedacht die vorzeitige Erweiterung bleibt wie früher erhalten.


das muss man wohl abwarten
ich weiss es nicht

meine persoenliche interpretation ist

grundsaetzlich wurden diese bestimmungen fuer den status des sportschuetzen festgelegt
es wird also OHNE jedenfalls NICHT mehr gehen
es ist die grundvoraussetzung

was darueber hinaus noch verlangt wird liegt im ermessen des jeweiligen sachbearbeiters
wenns „nur“ um schneller plaetze kriegen geht aber innerhalb des „freibereichs“ bis zehn stueck denke ich werden die anforderungen an bewerbsergebnissen ueberschaubar bleiben

bei hoeheren stueckzahlen wird man so wie bisher seine aktivitaeten passend dokumentieren muessen vermute ich

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 01:10
von burggraben
Danke für die Einschätzung - wird spannend. Nebenbei: Es scheint keine Tages- und Nachtzeit zu geben wo man von dir keine Antwort bekommt. Kudos.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 07:24
von Lindenwirt
gewo hat geschrieben:duerfen sie ja auch laut waffenrecht
und es gibt auch landesrecht dass den schuss aus dem (stehenden) auto zulaesst
aber fangschuss?
aus dem auto?
ernst jetzt?

Es geht doch nicht um den Fangschuss aus dem Auto sondern dass man im Revier, möglicherweise auch am Weg zum und vom Revier mehrmals das Auto verlässt und wieder einsteigt. Es ist einfach praxisfremd da jedes Mal zu entladen, separat zu verstauen, etc.
Beim Beispiel mit der Fallenjagd geht es ja genau darum, man fährt die Punkte ab, steigt dort jedes Mal aus und kontrolliert die Falle. Wenn ich dann für 5min Autofahrt wieder einsteige muss ich wieder entladen, separat verstauen, etc.
Das ist einfach idiotisch, es wird sich auch niemand daran halten und es wird auch sicher niemand kontrollieren. Dennoch drängt man die Jäger bei solchen Aktionen gerade dazu sich illegal zu verhalten. Muss das sein? Für mich gehört die Fahrt im Revier genauso zur Jagd wie der Fußweg zum Hochstand usw.. Jagd kann man nicht auf die 1sec begrenzen in der der Schuss fällt. Woll will man denn sonst hier eine Grenze ziehen.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 08:26
von 75reinhard
Lindenwirt hat geschrieben:Folgendes steht in den Erläuterungen.
Solange ich nichts gegenteilig schriftliches habe werde ich es auch so handhaben.

Sehe ich genau so. WaffG und die diversen Jagdgesetze waren noch nie stimmig. Mit ähnlicher Begründung könnte man dann auch die Ansicht vertreten, dass, weil im Jagdgesetz die Ausübung der Jagd bei Nacht untersagt ist, die Waffe am Hochstand (z.B.) erst eine Stunde vor Sonnenaufgang aus dem Transportbehältnis zu entnehmen sei. Ja klar, ganz sicher.

Lindenwirt hat geschrieben:Zu § 20 Abs. 1a:
[b] .. <snip> ..

Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist - soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen - davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet.

Wobei man da anscheinend völlig außer Acht lässt, dass das Jagdgewehr auch gleichzeitig die Schusswaffe der Kategorie B ist.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 08:39
von Black_Knight
Hallo

Ich habe bis zur zeit nichts gefunden.

Angenommen man besitzt ein AR15 und zwei entsprechende wechselsysteme.
Basiswaffe ist Kat B, Wegen der Größeren Magazine > Kat A (kürzest mögliche Gesamtlänge 90 CM)
Wechselsystem 1 mit Großen Magazinen wird > Kat A (kürzest mögliche Gesamtlänge 70 CM)
Wechselsystem 2 mit Großen Magazinen wird > Kat A (kürzest mögliche Gesamtlänge 55 CM)

Wird das Wechselsystem oder alles in die 2. Kat A verschoben da die Gesamtlänge unter 60 cm ist ?
Wird dieser Platz dann für Erweiterungen mitgerechnet ? - Verkaufen darf man die Waffe ja jemanden anderen nicht mehr.

Danke

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 12:57
von Coolhand1980
Warum sollten die Zubehöreinträge zu Kat A Plätzen werden?
Das Einfachste wäre, dass A einfach A bleibt. Sozusagen Doppel A oder A²...
Und warum sollst du es niemandem verkaufen dürfen? Es wird ja auch in Zukunft Leute geben,
die Hi Cap Waffen kaufen dürfen.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 13:11
von Hirschberg
SSG308 hat geschrieben:Laut meinem Gedächtnis vom heutigen Vortrag:
Schalldämpfer gemäß § 17 Abs. 3a ("Arbeitgeber") werden ins ZWR eingetragen
...

Bei wem, bzw. in wessen ZWR?

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 13:16
von gewo
Hirschberg hat geschrieben:
SSG308 hat geschrieben:Laut meinem Gedächtnis vom heutigen Vortrag:
Schalldämpfer gemäß § 17 Abs. 3a ("Arbeitgeber") werden ins ZWR eingetragen
...

Bei wem, bzw. in wessen ZWR?


ins ZWR werden nur schalldaempfer eingetragen die aufgrund eines bescheides besessen werden

also entweder persoenliche ausnahmegenehmigung
oder ausnahmegenehmigung als dienstgeber
beides irgendein §17

die schalldamepfer die fuer jaeger mit der novelle jetzt per 1.1.2019 freigegeben worden sind die werden NICHT ins ZWR eingetragen

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 13:33
von Glock1768
woolf hat geschrieben:
TrkA hat geschrieben:Wurde erwähnt wie das mit dem Edelsportschützen dann abläuft --> einmal Sportschütze immer Sportschütze oder wird irgendwie überprüft werden ob die Vorraussetzungen noch gegeben sind (Training, Wettbewerbe etc.)?

In der letzten Fassung der Erläuterungen stand sinngemäß, dass das Erfüllen der Voraussetzungen bei der Erstausstellung zu prüfen ist, alternativ auch auf Antrag des Betroffenen. Nach wiederkehrender Prüfung oder Nachweisen klingt das nicht.

Wie die Verwaltung das dann tatsächlich durchführt ist aber wieder eine andere Sache.


bis jetzt war und ist es so, dass die WBK KEIN ABLAUFDATUM trägt und prinzipiell AUF LEBENSZEIT ausgestellt wird.

D.h. für mich, wenn ich die Berechtigung einmal der Behörde nachweise ein Sportschütze zu sein und damit entsprechendes Equipment besitzen zu dürfen nachgewiesen habe, so bleibe ich das Lebenslänglich.

Sonst würde das im Umkehrschluß bedeuten, dass ich ein Jahr nicht trainiere oder Bewerbe mitschiesse und meine WBK dann wieder zusammengestutzt wird???????????

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 18:16
von Hirschberg
gewo hat geschrieben:ins ZWR werden nur schalldaempfer eingetragen die aufgrund eines bescheides besessen werden ...

In das ZWR einer Person, oder wird da eine Liste für SD im ZWR eingerichtet.

Die meisten Bescheide wurden ja vermutlich von Betrieben der Land- u. Forstwirtschaft erwirkt, da kann der
Besitzer eine Einzelperson sein, aber auch eine Personengruppe, eine Gesellschaft, eine Stiftung, ein Land,
der Bund, die Kirche, etc..

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 19:14
von Neurologe44
Wäre es denkbar, dass ein Edelsportschütze mit entsprechendem Schreiben von IPSC Austria (Manual Division SG) eine Kat. A Ausnahme bez. Vorderschaftsrepetierflinte angehen könnte?

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 19:24
von Yukon
gewo hat geschrieben:
Incite hat geschrieben:Kam vielleicht auch was zu Wechselsystemen?
lg


zu den details gibt es noch nichts
aber eins wurde bereist festgelegt

wechselsysteme belegen (nur) EINEN zubehoerplatz

Sicherheitshalber nachgefragt: Ab Dezember fällt ja die technische Bindung eines Wechselsystems an eine bereits besessene Waffe, kann ich davon ausgehen, dass das auch noch kein Thema war?

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Mi 9. Jan 2019, 22:25
von SSG308
Für Pulverdampf-Leser nix Neues heute bei Dr. Wagner..

ev. interessant: "Schießstättenprivileg für Schalldämpfer"
demnach könnte mMn. ein Jäger viele Schalldämpfer kaufen und am Schießstand verleihen, Bewerbe veranstalten...