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Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 07:47
von HowlingWolf
Armalito hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 07:33
Bin ich Sportschütze darf ich dann aber auch nachkaufen wenn ich weder Altbestandswaffen noch Magazine habe?
Ist dann bei der Meldung an die BH eine Bestätigung des Vereins mitzuschicken damit ich nachkaufen darf-bzw welche Einträge zum Nachkaufen wären anzustreben?
Wie die Bestätigung aussehen muss und wozu man dann genau berechtigt wird weiß noch niemand.
Das WaffG mein dazu:
WaffG §11b Abs. 4 hat geschrieben:Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Die Bestätigung wird also zumindest von einem Verband kommen müssen, nicht vom Verein.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 07:59
von fast12
Um Mißverständnisse zu vermeiden: Es reicht defintiv nicht aus Sportschütze zu sein um in Zukunft § 17 Magazin kaufen zu dürfen, weil da noch die Bestätigung gemäß §11b Abs. 4 fehlt.
Für die Sportschützenbestätigung gibts übrigens ein Vorlage vom ÖSB die gerne verwendet wird.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:06
von gewo
fluxhunter hat geschrieben: Di 4. Feb 2020, 13:20
Berni96 hat geschrieben: Di 4. Feb 2020, 12:32
Habe jetzt versucht meine langen Magazine für die ich keine passende Waffe habe, nach 17/1/10 zu melden und von der BH gesagt bekommen, dass ich für jedes einzelne Mag ein Rechnung datiert vor dem 14.12.2019 vorlegen muss.
Kann ich für gefühlt 95% meiner Mags zwar, aber ich hab ja nix zu verschenken.
Jemand eine Ahnung was man hier tun kann bzw. ob dieses Vorgehen seitens der Behörde legitim ist ?
Ich meine zu verlangen für jeden 10-20€ Gegenstand den ich mir kaufe aufzuheben ist schon etwas dreist.
eventuell wollen sie vermeiden, dass jemand einfach nur behauptet grosse magazine zu haben (?)
wenn keine rechnung vorhanden dann magazine der behörde vorlegen (?)
daa waere ziemlich blöd, denn bei der Verwahrungsüberprüfung musst du sie vorlegen und wenn da auch nur eines fehlt ist das der Verlust einer waffe der kat. A.
was auch immer das dann waffenrechtlich bedeutet fuer den der es verloren hat.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:09
von gewo
woolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 03:22
Gerade bei Z9 und Z10 musst du die Anzahl angeben, weil in diesen Fällen eine WBK mit bregrenzter Stückzahl ausgegeben wird.
naja
weil sie es im ZWR im letzten moment so eingerichtet haben
was nix drueber aussagt ob es juristisch haltbar ist ....
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:12
von HowlingWolf
fast12 hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 07:59
Um Mißverständnisse zu vermeiden: Es reicht defintiv nicht aus Sportschütze zu sein um in Zukunft § 17 Magazin kaufen zu dürfen, weil da noch die Bestätigung gemäß §11b Abs. 4 fehlt.
Für die Sportschützenbestätigung gibts übrigens ein Vorlage vom ÖSB die gerne verwendet wird.
Ganz genau. Und "Sportschütze" heißt in diesem Kontext außerdem, dass die Bedingungen des kompletten §11b erfüllt werden:
WaffG §11b hat geschrieben: (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:17
von gewo
Odysseus hat geschrieben: Fr 3. Jan 2020, 12:51
Muss man sich bei den behördlichen Eintragungen nicht mehr "Zubehör" eintragen lassen um das Zubehör in Anspruch nehmen zu können? Oder hast du das eventuell versäumt?
das ist mit 14.12.19 gefallen
zubehoer-eintrag braucht man nimmer
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:18
von gewo
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:12
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
quelle?
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:19
von Balistix
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:12
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
Bitte um eine Quelle, wo diese Interpretation/Rechtsansicht herkommt.
Edit: Wer im Stakkatostil kommuniziert, ist schneller.

Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:22
von HowlingWolf
gewo hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:09
naja
weil sie es im ZWR im letzten moment so eingerichtet haben
was nix drueber aussagt ob es juristisch haltbar ist ....
Die Intention der ganzen Gesetzesänderung ist doch, dass die "großen" Magazine registriert werden...
Abgesehen davon:
WaffG §58 Abs. 20 hat geschrieben:Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18,
Das lässt schon den Schluss zu, dass JEDE "Waffe" gemeldet werden muss, oder? Mit der Argumentation "Haben keine Herstellungsnummer, also muss ich sie nicht einzeln melden." begibt man sich schon auf ziemlich dünnes Eis...
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:27
von HowlingWolf
gewo hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:18
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:12
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
quelle?
Balistix hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:19
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:12
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
Bitte um eine Quelle, wo diese Interpretation/Rechtsansicht herkommt.
Edit: Wer im Stakkatostil kommuniziert, ist schneller.
(Theoretisch) einheitliche Vorgehensweise der NÖ Waffenbehörden. Selbst gelesen.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:39
von gewo
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:27
gewo hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:18
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:12
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
quelle?
Balistix hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:19
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:12
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
Bitte um eine Quelle, wo diese Interpretation/Rechtsansicht herkommt.
Edit: Wer im Stakkatostil kommuniziert, ist schneller.
(Theoretisch) einheitliche Vorgehensweise der NÖ Waffenbehörden. Selbst gelesen.
ob waffenreferenten auf sachbearbeiterebene etwas einheitlich machen, - was übrigens NICHT stimmt, ich kenne mindestens zwei behoerden in Niederösterreich die das NICHT so handhaben - oder nicht, sagt nichts ueber die rechtliche Haltbarkeit aus
es gibt seit jahren eine (inoffizielle?) arbeitsgruppe in Niederösterreich die untereinander kommuniziert, von dort kam damals auch die anfrage ans BMLVS betreffend der verbotenene halbautomaten die zu dem voellig wertlosen BMLVS schreiben mit Auflistung von waffentypen gefuehrt hat die angeblich verboten wären (was an einer Waffentype garnicht festgemacht werden konnte sondern nur an waffeneigenschaften).
vermutlich kommt das aus der Richtung ....
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:39
von fast12
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:27
(Theoretisch) einheitliche Vorgehensweise der NÖ Waffenbehörden. Selbst gelesen.
Sei mir nicht böse, aber "selbst gelesen" ist keine Quelle.
Das klingt für mich maximal nach einer Fehlinterpretation einer einzelnen Problembehörde. Der Gesetztestext gibt das meiner laienhaften Meinung nach einfach nicht her.
Edit: Wie Gewo schon angemerkt hat: Gelebte Praxis ist es zum Glück im Allgemeinen nicht.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:39
von gewo
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:27
gewo hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:18
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:12
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
quelle?
Balistix hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:19
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:12
Die Bedingungen des Abs. 3 gelten (z.B. bei vorzeitigen Erweiterungen) übrigens pro Disziplin/Waffe.
Bitte um eine Quelle, wo diese Interpretation/Rechtsansicht herkommt.
Edit: Wer im Stakkatostil kommuniziert, ist schneller.
(Theoretisch) einheitliche Vorgehensweise der NÖ Waffenbehörden. Selbst gelesen.
ob waffenreferenten auf sachbearbeiterebene etwas einheitlich machen, - was übrigens NICHT stimmt, ich kenne mindestens zwei behoerden in Niederösterreich die das NICHT so handhaben - oder nicht, sagt nichts ueber die rechtliche Haltbarkeit aus
es gibt seit jahren eine (inoffizielle?) arbeitsgruppe in Niederösterreich die untereinander kommuniziert, von dort kam damals auch die anfrage ans BMLVS betreffend der verbotenene halbautomaten die zu dem voellig wertlosen BMLVS schreiben mit Auflistung von waffentypen gefuehrt hat die angeblich verboten wären (was an einer Waffentype garnicht festgemacht werden konnte sondern nur an waffeneigenschaften).
vermutlich kommt das aus der Richtung ....
das ist völliger bloedsinn
die regeln nach denen vereine die sportschuetzenbestaetigung ausstellen muessen/ dürfen sind - direkt im gesetz - klar definiert
ENTWEDER mind. drei bewerbe im jahr
ODER mind. 12 trainings im jahr
jeder der das glaubhaft macht bekommt bei den vereinen die ICH kenne seine sportschuetzenbestaetigung nach .... weiss ned ... 11b (?). das passiert entsprechend der angaben der verantwortlichen im BMI und unterliegt NICHT der individuellen privat-interpretation von Sachbearbeitern
und selbstverständlich ist man nicht "pro waffe" sportschuetze oder kein sportschuetze sondern als Person sportschuetze.
Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:42
von Balistix
fast12 hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:39
HowlingWolf hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:27
(Theoretisch) einheitliche Vorgehensweise der NÖ Waffenbehörden. Selbst gelesen.
Sei mir nicht böse, aber "selbst gelesen" ist keine Quelle.
Das klingt für mich maximal nach einer Fehlinterpretation einer einzelnen Problembehörde. Der Gesetztestext gibt das meiner laienhaften Meinung nach einfach nicht her.
Edit: Wie Gewo schon angemerkt hat: Gelebte Praxis ist es zum Glück im Allgemeinen nicht.
Positiver Spin: 3 Listen pro Waffe reichen.

Re: Die neue WBK ab dem 14.12.19
Verfasst: Mi 5. Feb 2020, 08:45
von fast12
Balistix hat geschrieben: Mi 5. Feb 2020, 08:42
Positiver Spin: 3 Listen pro Waffe reichen.
Auch das ist (zum Glück) in keinster Weise einheitlich. Ich kenne eigentlich eher das 2 Listen pro Waffe reichen, bzw. das Listen gar nicht mehr so wichtig sind, dafür umso mehr Bestätigungen und Empfehlungsschreiben von Vereinen.
Aber das es bei Erweiterungen keine einheitliche Vorgehensweise gibt ist ja ein bekanntes Thema.