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Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mi 31. Aug 2011, 09:54
von Gumbar
alfacorse hat geschrieben:...hast du mal gesehen, wie ein Pool aussieht, in dem man ein Schwein erschiesst?


Ich dachte auch nicht ans Erschiessen sondern an einen Anruf bei der Feuerwehr. Die machen so was laufend.

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mi 31. Aug 2011, 10:04
von doc steel
alfacorse hat geschrieben:...hast du mal gesehen, wie ein Pool aussieht, in dem man ein Schwein erschiesst? Ich nicht, aber ich kanns mir denken!


ok, das schwein vorsätzlich ersaufen zu lassen fällt für mich unter tierqälerei. der verantwortliche hätte danach durch mich ein ernstes juristisches problem....

aber umgelegt auf mein pool....man muss alle umstände kennen um ein vollständiges urteil abgeben zu können.
mein pool bestet aus einer niro-wanne.
wenns dann einen ausschuß gibt der mir die wanne zammhaut, entstehen mir reparaturkosten im fünfstelligen bereich (wegen dem wassereintritt zw. wanne und schalung).
ich wissert nicht was ich tu wenn das bei mir passiert.

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mi 31. Aug 2011, 10:08
von alfacorse
...wennst in ein Pool schiesst, so kommt das Geschoss nichtmal bis zum Boden mit seiner Energie!

Allerdings hätte das Schwein geborgen werden müssen und dann hätte man ausserhalb des Pools problemlos schiessen können!

Re: Fangschuss nach Unfall?

Verfasst: Mi 31. Aug 2011, 11:17
von MikeD
Um nochmals auf das Ausgangsthema zurückzukommen (angefahrenes Wild auf der Fahrbahn), hier würde ich von einem Notstand bzw. einer Gefährdung anderer Autofahrer ausgehen, solange das Wild noch lebt. Dann steht die Gefährdung über dem Eingriff in fremdes Jagdrecht und man darf das Tier erlösen (und damit die Gefährdung beseitigen).

Siehe dazu: http://www.bljv.at/infoblaetter/infobla ... llwild.htm

Mit WP (FFW) bzw. Jagdkarte (Gewehr) ist dann auch der Einsatz einer Schusswaffe zulässig, wenn dadurch niemand gefährdet wird. Ansonsten bleibt nur das Messer oder ein Knüppel oder man lässt es, die Behörden sehen das unberechtigte Führen einer Schusswaffe sehr eng und ob man da mit dem Notstand durchkommt ist fraglich.

Im Fall von Savage ist es allerdings so, dass die mitgeführten Schusswaffen nicht für den Fangschuss auf das Reh geeignet waren (.22lr bzw. Schrot), somit war das Abknicken die einzige Möglichkeit. Ich hätte allerdings auf jeden Fall noch auf das Eintreffen der Polizei bzw. des JAB gewartet.

Zum Thema führen einer FFW (mit WP) in einem fremden Jagdgebiet habe ich im RIS nichts gefunden, die VwGH-Entscheidungen betreffen da nur Gewehre.
In den meisten Jagdgesetzen wird auch ausdrücklich das Gewehr (und nicht etwa Schusswaffe) im Verbot des Durchstreifens genannt und ob eine FFW unter die Formulierung "...oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden..." (wie im NÖ JG) fällt ist fraglich.

Sagt doch das Nö JG in §95 auch:
1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist...

Ist also in jedem Fall ein Grenzfall...