Nach genauerem lesen der Kriegsmaterialverordnung...:
*AUSZUG* (nicht vollständig)
Kriegsmaterial
§ 18.
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
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Von den sonstigen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß (und Weichkern)
gelten derzeit insbesondere folgende als Kriegsmaterial:
Kaliber 4,32 x 35 mm hülsenlos
Kaliber 4,6 x 36 mm = .171
Kaliber 4,7 x 21 mm hülsenlos
Kaliber 4,7 x 33 mm hülsenlos = 4,73 x 33 mm
Kaliber 4,85 x 49 mm = .191 in British = 4,85 mm British XP = 4,85 mm SAA
Kaliber 5,45 x 39 mm = 5,45 mm x 39,5 mm = 5,45 mm Soviet
Kaliber 5,56 x 35 mm hülsenlos
Kaliber 5,56 x 45 mm (Nato) = .223 Remington
Kaliber 6 x 45 mm = XM 732 (US)
Kaliber 6,5 x 50 mm = 6,5 mm Arisaka
Kaliber 6,5 x 52 mm
Kaliber 6,5 x 55 mm = 6,5 mm Swedish Mauser = m/96
Kaliber 7 x 43 mm = .280 British
Kaliber 7 x 57 mm = 7 mm Spanish Mauser
Kaliber 7,5 x 54 mm = 7,5 mm French MAS
Kaliber 7,5 x 55 mm = 7,51 x 55 mm = 7,5 x 54 mm Swiss = 7,5 mm Swiss
Kaliber 7,62 x 33 mm Carbine = .30 M1 Carbine
Kaliber 7,62 x 39 mm Kalaschnikov = M 43 (UdSSR)
Kaliber 7,62 x 45 mm = 7,62 x 44 mm = M 52 (CS)
Kaliber 7,62 x 51 mm = .308 Winchester = 7,62 mm Nato
Kaliber 7,62 x 54R = 7,62 mm Russian = 7,62 mm Mosin Nagant = 7,62 + 53R
Kaliber 7,62 x 63 mm = .30 M1 Rifle = .30-06 Springfield
Kaliber 7,65 x 54 mm = 7,65 x 53 mm = 7,65 mm Argentine Mauser
Kaliber 7,7 x 56R = .303 British
Kaliber 7,7 x 58 mm = 7,7 mm Arisaka
Kaliber 7,92 x 33 mm = 7,92 mm kurz
Kaliber 7,92 x 57 mm = 7,92 mm Mauser = 8 mm Mauser = 8 x 57 IS = 8 x 57 JS
(es handelt sich u.a. um die Munition für den Karabiner 98k)
Kaliber 8mm Mauser = 7,92 x 57 mm (siehe oben)
Kaliber 8 x 50R (Lebel)
Kaliber 8 x 57 IS = 7,92 x 57 mm (siehe oben)
Kaliber 8 x 57 JS = 7,92 x 57 mm (siehe oben)
Kaliber 8 x 59 mm = M 35 (Italien)
Kaliber 8 x 63 mm = 8 mm Bofors (m/32)
Kaliber 8,58 x 71 mm
Kaliber 12,7 x 77 mm = .50 Spotting Rifle
Kaliber 12,7 x 81 mm = 12,7 x 80 SR
Kaliber 12,7 x 99 mm = .50 Browning M2
Kaliber 12,7 x 108 mm = .12,7 x 107 mm = 12,7 mm Soviet
Kaliber 13,2 x 99 mm
Kaliber 14,5 x 114 mm = 14,5 mm Soviet
Kaliber 14 x 104 mm
Kaliber 15 x 115 mm
Kaliber .30 M1 Rifle = .30-06 Springfield = 7,62 x 63 mm = .30 Garand M1 Rifle
Kaliber .30 M1 Carbine = 7,62 x 33 mm
Kaliber .30-06 Springfield = 7,62 x 63 mm mit .223 Accelerator Vollmantelgeschoß in
Treibspiegel
Kaliber .50 Browning M2 = 12,7 x 99 mm
Kaliber .50 Spotting Rifle = 12,7 x 77 mm
Kaliber .171 = 4,6 x 36 mm
Kaliber .191 in British = 4,85 x 49 mm (s.o)
Kaliber . 223 Remington = 5,56 x 45 mm
Kaliber .223 hülsenlos (USEL)
Kaliber .280 British = 7 x 43 mm
Kaliber .303 British = 7,7 x 56 R
Kaliber .308 Winchester = 7,62 x 51 mm = 7,62 mm Nato
Also nach meiner Lesart kannst du, sofern im Besitz der erforderlichen Dokumente wie WP/WBK oder Jagdkarte bist,
sehr wohl so einen 50er Platzer erwerben und legal besitzen. Oder auch eine scharfe .50er Patrone. Oder 20.000 davon.
Das Gesetz scheint mir da
keinen Unterschied zu machen zwischen einer .223 Vollmantel, .308 Vollmantel oder einer .50BMG
PATRONEFürs Zündhütchen müsste mindestens dasselbe gelten, wenn es denn überhaupt irgendwo erfasst wird im Gesetz (ich hab nix dazu gefunden)
Nur die Waffe dazu kannst du natürlich nicht kaufen, weil das BMI diese als Kat. A sieht und sich weigert sie als Kat. C einzustufen.
Es mag sein dass das BMI den Umstand dass ein .50er Zündi verbaut ist in einer Wildcatpatrone als Ausschlusskriterium wertet um eine entsprechende Waffe in einem solchen Kaliber zuzulassen (die das .50BMG Verbot bei WAFFEN umgehen würde, wie z.B. die 12.7x99 die ja in manchen anderen Ländern wo .50BMG unerwünscht ist erlaubt ist). Aber im Gesetz selber.... steht irgendwie gar nix dazu.
Ich kann mich dem Eindruck nicht erwehren dass das "Zündhütchenverbot" so ein Latrinengerücht ohne jegliche Substanz ist. Ausser dem Umstand dass das BMI auf WIldcats mit dem Zündi allergisch ist.
Grundsätzlich ist die Aussage: ".50 BMG ist Kriegsmaterial und daher verboten" schon richtig. Aber
Dasselbe gilt auch für .223 und .308 Vollmantel im Prinzip. Und eine von beiden hat wohl fast jeder hier im Forum zuhause, kistenweise wahrscheinlich..
Die Ausnahmebestimmungen dazu machen dies eben
trotzdem möglich.
Und meiner Meinung nach treffen diese auch vollumfänglich auf .50BMG zu! (Auch wenn es nur dem einzelnen nützt indem er einen Platzer oder eine Scharfe Patrone zur Deko davon kaufen kann und es in DIESEM Fall halt sonst kaum Sinn macht da die Waffe dazu nicht erhältlich ist)