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Knallpatronen

Verfasst: Fr 13. Jul 2012, 00:08
von Das_Frettchen
Hallo,

sind Knallpatronen in den "bösen" Kalibern wie .50 BMG erlaubt oder stehen die auch auf der roten Liste?


mfg

Frettchen

Re: Knallpatronen

Verfasst: Sa 14. Jul 2012, 08:56
von sandman
Bei der .50 BMG sind sogar die Zündhütchen schon Kat.A, ebenso wie alle Kaliber, die die .50 BMG Hülse als Basis haben. Demnach ist eine Knallpatrone in diesem Kaliber mit größter Wahrscheinlichtkei auch Kat. A

Grüße

Sandman

Re: Knallpatronen

Verfasst: So 15. Jul 2012, 07:20
von haunclesam
Kommt drauf an; gehts um die blauen Plastik-K-Patronen vom Bundesheer? Diese haben natürlich keine echte .50 BMG Hülse und wenn ich mich recht erinnere auch kein richtiges Zündhütchen in dem Sinne...

Bliebe also nur die Frage wie man an sowas kommen würde

Re: Knallpatronen

Verfasst: So 15. Jul 2012, 10:11
von sandman
Doch, die blauen K-Patronen haben einen Messing Boden und ein normales Zündhütchen, sonst könnten sie nie ausgestoßen werden. Dafür haben sie sonst keine Ladung.

Bild

Ob es Knallpatronen in .50 BMG überhaupt gibt, weiss ich nicht, gefunden auf die Schnelle habe ich nichts. Bei uns wären sie aber, wie gesagt, auf Grund des ZH schon KM, in Germanien, wenn überhaupt erhältlich, dann nur auf WBK.

Grüße

Sandman

Re: Knallpatronen

Verfasst: So 15. Jul 2012, 14:19
von Das_Frettchen
haunclesam hat geschrieben:Kommt drauf an; gehts um die blauen Plastik-K-Patronen vom Bundesheer? Diese haben natürlich keine echte .50 BMG Hülse und wenn ich mich recht erinnere auch kein richtiges Zündhütchen in dem Sinne...

Bliebe also nur die Frage wie man an sowas kommen würde





Ja die Plastik Teile meine ich, die gibs in weiß, schwarz, blau und jetz neu glaub ich auch aus Messing. Die haben alle einen normalen Messingboden und ich denke mal so wie ausschauen ein normales ZH.


Also verboten. Ok danke :at1:

Re: Knallpatronen

Verfasst: So 22. Jul 2012, 15:24
von Robert
Nach genauerem lesen der Kriegsmaterialverordnung...:

*AUSZUG* (nicht vollständig)

Kriegsmaterial
§ 18.
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.


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Von den sonstigen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß (und Weichkern)
gelten derzeit insbesondere folgende als Kriegsmaterial:
Kaliber 4,32 x 35 mm hülsenlos
Kaliber 4,6 x 36 mm = .171
Kaliber 4,7 x 21 mm hülsenlos
Kaliber 4,7 x 33 mm hülsenlos = 4,73 x 33 mm
Kaliber 4,85 x 49 mm = .191 in British = 4,85 mm British XP = 4,85 mm SAA
Kaliber 5,45 x 39 mm = 5,45 mm x 39,5 mm = 5,45 mm Soviet
Kaliber 5,56 x 35 mm hülsenlos
Kaliber 5,56 x 45 mm (Nato) = .223 Remington
Kaliber 6 x 45 mm = XM 732 (US)
Kaliber 6,5 x 50 mm = 6,5 mm Arisaka
Kaliber 6,5 x 52 mm
Kaliber 6,5 x 55 mm = 6,5 mm Swedish Mauser = m/96
Kaliber 7 x 43 mm = .280 British
Kaliber 7 x 57 mm = 7 mm Spanish Mauser
Kaliber 7,5 x 54 mm = 7,5 mm French MAS
Kaliber 7,5 x 55 mm = 7,51 x 55 mm = 7,5 x 54 mm Swiss = 7,5 mm Swiss
Kaliber 7,62 x 33 mm Carbine = .30 M1 Carbine
Kaliber 7,62 x 39 mm Kalaschnikov = M 43 (UdSSR)
Kaliber 7,62 x 45 mm = 7,62 x 44 mm = M 52 (CS)
Kaliber 7,62 x 51 mm = .308 Winchester = 7,62 mm Nato
Kaliber 7,62 x 54R = 7,62 mm Russian = 7,62 mm Mosin Nagant = 7,62 + 53R
Kaliber 7,62 x 63 mm = .30 M1 Rifle = .30-06 Springfield
Kaliber 7,65 x 54 mm = 7,65 x 53 mm = 7,65 mm Argentine Mauser
Kaliber 7,7 x 56R = .303 British
Kaliber 7,7 x 58 mm = 7,7 mm Arisaka
Kaliber 7,92 x 33 mm = 7,92 mm kurz
Kaliber 7,92 x 57 mm = 7,92 mm Mauser = 8 mm Mauser = 8 x 57 IS = 8 x 57 JS
(es handelt sich u.a. um die Munition für den Karabiner 98k)
Kaliber 8mm Mauser = 7,92 x 57 mm (siehe oben)
Kaliber 8 x 50R (Lebel)
Kaliber 8 x 57 IS = 7,92 x 57 mm (siehe oben)
Kaliber 8 x 57 JS = 7,92 x 57 mm (siehe oben)
Kaliber 8 x 59 mm = M 35 (Italien)
Kaliber 8 x 63 mm = 8 mm Bofors (m/32)
Kaliber 8,58 x 71 mm
Kaliber 12,7 x 77 mm = .50 Spotting Rifle
Kaliber 12,7 x 81 mm = 12,7 x 80 SR
Kaliber 12,7 x 99 mm = .50 Browning M2
Kaliber 12,7 x 108 mm = .12,7 x 107 mm = 12,7 mm Soviet
Kaliber 13,2 x 99 mm
Kaliber 14,5 x 114 mm = 14,5 mm Soviet
Kaliber 14 x 104 mm
Kaliber 15 x 115 mm
Kaliber .30 M1 Rifle = .30-06 Springfield = 7,62 x 63 mm = .30 Garand M1 Rifle
Kaliber .30 M1 Carbine = 7,62 x 33 mm
Kaliber .30-06 Springfield = 7,62 x 63 mm mit .223 Accelerator Vollmantelgeschoß in
Treibspiegel
Kaliber .50 Browning M2 = 12,7 x 99 mm
Kaliber .50 Spotting Rifle = 12,7 x 77 mm
Kaliber .171 = 4,6 x 36 mm
Kaliber .191 in British = 4,85 x 49 mm (s.o)
Kaliber . 223 Remington = 5,56 x 45 mm
Kaliber .223 hülsenlos (USEL)
Kaliber .280 British = 7 x 43 mm
Kaliber .303 British = 7,7 x 56 R
Kaliber .308 Winchester = 7,62 x 51 mm = 7,62 mm Nato




Also nach meiner Lesart kannst du, sofern im Besitz der erforderlichen Dokumente wie WP/WBK oder Jagdkarte bist, sehr wohl so einen 50er Platzer erwerben und legal besitzen. Oder auch eine scharfe .50er Patrone. Oder 20.000 davon.

Das Gesetz scheint mir da keinen Unterschied zu machen zwischen einer .223 Vollmantel, .308 Vollmantel oder einer .50BMG PATRONE

Fürs Zündhütchen müsste mindestens dasselbe gelten, wenn es denn überhaupt irgendwo erfasst wird im Gesetz (ich hab nix dazu gefunden)

Nur die Waffe dazu kannst du natürlich nicht kaufen, weil das BMI diese als Kat. A sieht und sich weigert sie als Kat. C einzustufen.

Es mag sein dass das BMI den Umstand dass ein .50er Zündi verbaut ist in einer Wildcatpatrone als Ausschlusskriterium wertet um eine entsprechende Waffe in einem solchen Kaliber zuzulassen (die das .50BMG Verbot bei WAFFEN umgehen würde, wie z.B. die 12.7x99 die ja in manchen anderen Ländern wo .50BMG unerwünscht ist erlaubt ist). Aber im Gesetz selber.... steht irgendwie gar nix dazu.

Ich kann mich dem Eindruck nicht erwehren dass das "Zündhütchenverbot" so ein Latrinengerücht ohne jegliche Substanz ist. Ausser dem Umstand dass das BMI auf WIldcats mit dem Zündi allergisch ist.




Grundsätzlich ist die Aussage: ".50 BMG ist Kriegsmaterial und daher verboten" schon richtig. Aber Dasselbe gilt auch für .223 und .308 Vollmantel im Prinzip. Und eine von beiden hat wohl fast jeder hier im Forum zuhause, kistenweise wahrscheinlich..

Die Ausnahmebestimmungen dazu machen dies eben trotzdem möglich.

Und meiner Meinung nach treffen diese auch vollumfänglich auf .50BMG zu! (Auch wenn es nur dem einzelnen nützt indem er einen Platzer oder eine Scharfe Patrone zur Deko davon kaufen kann und es in DIESEM Fall halt sonst kaum Sinn macht da die Waffe dazu nicht erhältlich ist)

Re: Knallpatronen

Verfasst: Mo 23. Jul 2012, 23:13
von Robert
Ich erlaube mir das ganze zu pushen, weil ich auch wissen will was andere dazu meinen, und ob ich nicht etwas wichtiges übersehe.

Danke.

Re: Knallpatronen

Verfasst: Mo 23. Jul 2012, 23:26
von gewo
Robert hat geschrieben:Nach genauerem lesen der Kriegsmaterialverordnung...:

Also nach meiner Lesart kannst du, sofern im Besitz der erforderlichen Dokumente wie WP/WBK oder Jagdkarte bist, sehr wohl so einen 50er Platzer erwerben und legal besitzen.


hi

netter versuch

und wenn ich irrtuemlich eine zuhause haette und die faellt bei der kat B kontrolle aus dem safe raus und es gibt aerger dann wuerde ich es auf dem weg versuchen meinen kopf aus der schlinge zu holen

aber es wird ned klappen

nur die ersten zeilen (der gesetzestext) sind aus der KMV

die liste mit den kalibern ist aus einer arbeitsrichtline des zolls

diese musste schon wegen mehreren "unschaerfen" mit einer praeambel versehen werden die sinngemaess besagt dass aus dem inhalt niemand einen rechtsanspruch ableiten kann
eben weil da mehrere interpretationen drinnen sind die sich der zoll halt zurechtgelegt hat die aber im waffengesetz so nicht gedeckt/vorgesehen sind

es handelt sich weder um einen erlass
noch um eine verordnung
auch um kein OGH urteil
und auch nicht um einen gesetzestext

die liste hat annahernd die rechtliche relanz dessen was wir hier im forum so tippen
also keine

Re: Knallpatronen

Verfasst: Mo 23. Jul 2012, 23:46
von Robert
Absatz 4 spricht trotzdem nur allgemein von "Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoss", worunter auch die 50er fallen tät...


Oder steht in irgendeienem Gesetz, einer Verordnung, oder einen Urteil des OHG dass .50BMG Patronen explizit verboten sind? (Ich kenne ja nicht alles, und das WAS ich kenne, da steht das eben nicht drin?!?)

Re: Knallpatronen

Verfasst: Mo 9. Jun 2014, 00:52
von KGR84
Sind eigentlich die K-Patronen vom Bundesheer (nicht 12,7mm sondern die 223 und 308er) nach irgendwelchen Gesetzen verboten?

Angenommen jemand hat sowas ausversehentlich in der Ausrüstung vergessen und nach Hause genommen, wäre das in Anbetracht des Waffengesetzes ein Problem?

Wenn erlaubt, wie sieht es mit Verwahrung aus? Sind die wie WBK-Pflichtige Munition zu behandeln, oder könnens so rumkugeln?

Re: Knallpatronen

Verfasst: Mo 9. Jun 2014, 08:31
von BigBen
Ich hätte gesagt die K-Patronen sind wie nicht WBK-pflichtige Munition zu behandeln...sprich vor dem Zugriff Unbefugter (Minderjähriger etc.) geschützt sein.

Re: Knallpatronen

Verfasst: Di 10. Jun 2014, 09:15
von Stickhead
§ 11 Abs 1 WaffG

Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

Re: Knallpatronen

Verfasst: Di 10. Jun 2014, 09:16
von BigBen
Na da hab ich doch nicht so schlecht geschätzt :-D

Re: Knallpatronen

Verfasst: Di 10. Jun 2014, 09:47
von pointi2009
klärt aber jetzt noch immer nicht, wo im Gesetz/Erlass es steht, dass der Besitz von .50BMG scharf, oder ZH man gegen die KMV verstösst. :think: odr?

Re: Knallpatronen

Verfasst: Di 10. Jun 2014, 10:46
von Incite
Ich würde sagen:

Waffg § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Km-Verordnung § 1 Absatz 1 lit. b und d