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Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 12:45
von Expat
http://www.bloomberg.com/news/2013-03-12/california-seizes-guns-as-owners-lose-right-to-bear-arms.html
Aus diesem Anlass & aus reiner Neugier - wie ist das in Österreich?
Ich habe irgendwo mal gelesen (sprich: Buschfunk), dass z.B. die Polizei bei einer Fahrt zu einer Person keine Möglichkeit hat, herauszufinden, ob diese Person eine genehmigungspflichtige Feuerwaffe besitzt. Wie ist es nun, wenn jemand nach Erhalt der WBK eine Straftat begeht oder auf anderem Weg die Voraussetzung für eine WBK nicht mehr erfüllt (Klassiker: Verlust der Zuverlässigkeit). Bei - vorübergehenden - Waffenverboten geht es ja meistens um Lebensgefährten oder ähnliches, die explizit darauf hinweisen, dass Feuerwaffen im Haus sind.

Wird in Österreich standardmäßig auf sowas geprüft?

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 12:49
von yoda
Die Polizei hat sehr wohl die Möglichkeit nachzusehen ob du Waffen hast sofern sie legal und im ZWR drinnen sind. z.B.: hat bei irgendeiner BH vor ein paar Monaten mal jemand telefonisch gedroht er würde den Sachbearbeiter umbringen, dann hat man sofort nachgesehen ob die betreffende Person Waffen hat und da das der Fall war habens gleich die Cobra hingeschickt.

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 12:54
von spareribs
eine Wbk-Abfrage kann jetzt auch jeder Waffenhändler machen, wenn er das ZWR Klumpert hat ...

hab erst kürzlich was Neues gekauft und der Blechtrottel meinte, ich hätte keine Berechtigung für eine FFW..... :o

des Rätsels Lösung: ich bin im Blechi einmal als Nichtberechtigter und 1x als Berechtigter gespeichert :tipphead:

klarer Fall von Eingabefehler, das soll angeblich des öfteren vorkommen......... :headslap:

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 13:04
von slasher
ihr wisst garnicht was die polizei alles weis!

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 13:07
von kemira
slasher hat geschrieben:ihr wisst garnicht was die polizei alles weis!

Seit der letzten Waffenkontrolle weiß ich zumindest, was sie nicht wissen: wann berufstätige Menschen normalerweise in der Firma sind... :whistle:

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 13:24
von gogomobue
ich habe einen bekannten der is in wien polizist, wenn der dich besoffen aufhällt macht er prinzipiell eine anfrage, und des wors mit da puffn

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 13:27
von savage3000
@gogomobue
...besoffen im auto oder gehend auf der strasse??

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 13:30
von chris34G4
gogomobue hat geschrieben:ich habe einen bekannten der is in wien polizist, wenn der dich besoffen aufhällt macht er prinzipiell eine anfrage, und des wors mit da puffn



Du meinst wenn er mich bessoffen mitm Auto erwischt sind meine Waffen weg? :?

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 13:33
von Stickhead
@expat: Ja, sowas wird gem. § 25 WaffG alle 5 Jahre geprüft. ...und auch die Polizei hat Zugriff aufs ZWR.

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.


§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.



und bezüglich "besoffen":

§ 8. (5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.



2x betrunken fahren wäre also theoretisch drinnen.

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 13:37
von gewo
spareribs hat geschrieben:eine Wbk-Abfrage kann jetzt auch jeder Waffenhändler machen, wenn er das ZWR Klumpert hat ...
hab erst kürzlich was Neues gekauft und der Blechtrottel meinte, ich hätte keine Berechtigung für eine FFW.....


hi

jaein

das ZWR ist eine gemeinsame datenbank fuer alle kat A,B,C und D waffen

also die polizei kann - natuerlich - reinschauen
und alle bearbeiter auf den diversen behoerden detto

und a haufen andere organisationen
bei der planung war damals auch noch die rede von anderen blaulichtorganisationen wie rettung ect, von sozialaemtern, opferschutzorganisationen, finanzamt ect ect ect

was davon umgesetzt wurde weiss ich nicht


aber mit "einfach so reinschauen" ist es dann auch ned

du darfst abfragen nur machen wenn die voraussetzungen dazu erfuellt sind
ein vorliegendes rechtsgeschaeft zb oder eben eine anfrage wegen waffenverbot ect

"einfach mal reinschauen" wer denn was hat ist ein verstoss gegen den datenschutz

die abfragen werden ja auch protokolliert
von daher waere es sogar nachvollziehbar wenn das jemand missbraeuchlich verwendet

da ist die berechtigung dann ganz schnell weg ....

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 13:39
von gewo
gogomobue hat geschrieben:ich habe einen bekannten der is in wien polizist, wenn der dich besoffen aufhällt macht er prinzipiell eine anfrage, und des wors mit da puffn


sorry
aber da erzahelt dir dein "bekannter" einen schmarrn

oder er weiss es selber ned besser

wenn er nach einer fuehrerscheinabnahme eine entsprechende meldung an die waffenbehoerde schickt dann legen die das bestenfalls in den akt von dem betroffenen, das wars aber auch schon ...

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 14:55
von gogomobue
wenn er dich bessoffen mitm Auto erwischt schreibt er in seinen bericht das seiner meinung nach die zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, und legt die verantwortung in behördenhände wenn sie nichts tun müssen sie diese tragen wenn etwas passiert, also bum bum weg

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 15:10
von Floody
gogomobue hat geschrieben:wenn er dich bessoffen mitm Auto erwischt schreibt er in seinen bericht das seiner meinung nach die zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, und legt die verantwortung in behördenhände wenn sie nichts tun müssen sie diese tragen wenn etwas passiert, also bum bum weg


Vor "bum bum weg" gilt aber immer noch der vorhin zitierte Gesetzestext.

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 15:15
von gogomobue
wenn der beamte sagt das seiner meinung nach gefahr im verzug is, bum bum weg, wurscht was im gesetz steht, es wird keine behörde die verantwotung übernehmen und dir die puffn lassn

Re: Verlust der WBK nach z.B. Verlust der Zuverlässigkeit

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 15:21
von Floody
gogomobue hat geschrieben:wenn der beamte sagt das seiner meinung nach gefahr im verzug is, bum bum weg, wurscht was im gesetz steht, es wird keine behörde die verantwotung übernehmen und dir die puffn lassn


Vielleicht wenn man sie dabei hat, ja, aber Gefahr im Verzug bezieht sich aber nur auf die aktuelle Situation. Für alles andere gilt § 8. (5) bzw. § 12. (1).

Falls du andere belegbare Argumente (siehe den großen Hinweis auf die Forenregeln oben) hast, dann bitte.