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Feuerpolizeiliche Vorschriften in Wohnbereichen

Verfasst: Di 27. Mai 2014, 13:37
von KGR84
Hallo,

kennt sich jemand mit Feuerpolizeilichen Vorschriften in Wohnbereichen aus?

Hab von meiner Genossenschaft eine Aufforderung bekommen, dass ich einige Gegenstände, die ich auf meinem Garagenplatz liegen habe, entfernen muss.

Das ist eine Stosstange in nem Karton, und das sind Reifen.

Ist es tatsächlich so, dass so etwas Feuerpolizeilich verboten ist, oder behauptet das nur meine Genossenschaft?

Bzw. würde es reichen die Kartonverpackung zu entfernen? Der Rest ist doch nichts anderes als was nicht auch am Auto drauf hängt.

Bezüglich im Weg liegen der Teile, das ist ne Garage mit 20 Stellplätzen, die nur entlang einer Seite angeordnet sind, und an dieser Wand liegen die Gegenstände, also versperren quasi keinen Weg, Durchgang, Zugang etc.

Vielleicht hat ja jemand mit sowas zu tun, und kennt sich aus.

Danke

Re: Feuerpolizeiliche Vorschriften in Wohnbereichen

Verfasst: Di 27. Mai 2014, 13:47
von rubylaser694
Vielleicht hilft das weiter...
https://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewer ... erpolizei/

Hier gibt es ein paar Dokumente bezüglich Lagerung von "brennbaren Stoffen"
https://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewer ... html#feuer

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988)

https://www.wien.gv.at/recht/landesrech ... 400400.htm

Gesetz über die Feuerpolizei, Luftreinhaltung und die Überprüfung von Klimaanlagen in Wien (Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG)

http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht ... 400000.htm

Infos der Wiener Berufsfeuerwehr
http://www.berufsfeuerwehr-wien.at/infrafaq/faqf/

Garagen sind gemäß Wr. Garagengesetz Räume, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, und unter "Einstellen" wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge verstanden.
Hinsichtlich der Verwendung ist lediglich normiert, dass flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge nicht in Garagen einfahren dürfen, die unter Umgebungsniveau liegen, und dass brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 1 nicht zu Reinigungsarbeiten verwendet werden dürfen.

Obwohl nicht explizit verboten, ergibt sich aus der Positivformulierung des Verwendungszweckes dass Garagen nicht zu Reparaturzwecken an Kraftfahrzeugen und nicht zu sonstigen extensiven Lagerungen - z.B. von Altmöbeln, Gartengeräten, Kraftstoffen etc. - verwendet werden dürfen.
Vorstellbar ist allenfalls die lagerung eines zusätzlichen Satzes Reifen - z.B. der Winter- oder Sommerreifen - pro Abstellplatz.

http://www.berufsfeuerwehr-wien.at/infr ... c7f1026c09