Seite 1 von 1
Waffenfund - Rechtslage neu
Verfasst: Mi 25. Jun 2014, 15:19
von rhodium
Ein Gedankenexperiment:
Bis dato konnte man doch eine gefundene Waffe (also z.B. Kat. C in Opas altem Schrank) problemlos als Kat. C anmelden (gegebenenfalls beschiessen lassen)*.
Wie läuft das in Zukunft? Ich nehme mal an wenn jemand eine Waffe (egal welcher Kat.) findet, meldet er dies zuerst einmal bei der Behörde, worauf diese die Waffe dann vermutlich zuerst konfisziert. Aber wie geht es dann weiter? Noch haben wir keine Beschränkungen für C und D, d.h. kann man sich das Ding eintragen lassen oder werden die Fundstücke vernichtet?
*Vermutung (bis dato noch nichts gefunden, um dies gleich einmal klarzustellen)
Re: Waffenfund - Rechtslage neu
Verfasst: Mi 25. Jun 2014, 15:27
von wallenstein
Meiner Meinung nach:
Wenn aus dem Umfeld (Opa, Onkel, Urstrumpftante etc.): Daten aufschreiben, zum Händler gehen (fahren), zahlen und melden lassen.
Echter "Fund" (Strasse, Wald, Wiese, Wirtshaus etc.): Fundgegenstand abgeben, wenn innerhalb eines Jahres nicht abgeholt selbst abholen, weiterer Vorgang wie vor.
Re: Waffenfund - Rechtslage neu
Verfasst: Mi 25. Jun 2014, 15:56
von Stickhead
Re: Waffenfund - Rechtslage neu
Verfasst: Mi 25. Jun 2014, 19:08
von rhodium
Finden von Waffen oder Kriegsmaterial§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,1.so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 395 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;2.so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk
Re: Waffenfund - Rechtslage neu
Verfasst: Mi 25. Jun 2014, 19:09
von rhodium
Weiters
(8) Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C und D trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums (§ 395 ABGB).
Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk
Re: Waffenfund - Rechtslage neu
Verfasst: Do 26. Jun 2014, 07:25
von Promo
Wenn du zum Büchsenmacher gehst und behauptest du hast das Ding gekauft dann wird er sich nicht verweigern die ZWR Meldung durchzuführen, auch wenn es nicht schon vorher im ZWR erfasst war ..
Re: Waffenfund - Rechtslage neu
Verfasst: Do 26. Jun 2014, 15:54
von rhodium
Trotzdem: Im Prinzip könnten sich die verantwortlichen Beamten einen riesen Gefallen tun, wenn es im ZWR einfach einen über das Monatsende hinaus bestehenden Nachmeldungs-Button gibt. Schadet ja nie wenn Waffen legalisiert werden oder?
Aber, dass ist politisch nicht gewollt. Genau wie auch andere Funktionen (z.B. Überblick über ganzen (!) Waffenbestand inkl. A + B) fehlen.