Seite 1 von 1
Neues Jagdgesetz Steiermark
Verfasst: Mo 4. Aug 2014, 16:53
von kuni
Hallo,
wie ich aus der "Kleinen Zeitung" erfahren habe, ist unser neues steirisches Jagdgesetz schon fertig
http://www.kleinezeitung.at/steiermark/3696469/jagdgesetz-neu-nutria-abschussliste.storyGibt es dieses schon irgendwo zum downloaden, bzw. kennt es jemand? Habe im RIS noch nichts gefunden
Mich würde nur interessieren, ob man die Nachtzielgeräte (ohne aktive Beleuchtung), nachdem der Besitz jetzt ja legal ist, auch im Jagdgesetz erlaubt wurden.
LG
Re: Neues Jagdgesetz Steiermark
Verfasst: Mo 4. Aug 2014, 17:04
von tainnok
Aus deinem Link:
Bericht vom 27.07.2014
Am Montag endet die Begutachtungsfrist, im Herbst soll der Landtag das Regelwerk verabschieden.
d.h. nach meinem Verständniss ist da nix fertig, daher kannst natürlich auch nix im RIS finden...

Aber hier kannst du den Entwurf einsehen und die abgegebenen Stellungnahmen einsehen:
http://www.landtag.steiermark.at/cms/beitrag/11409769/58064506/Bist ein wenig zu spät dran, sonst hättest selbst eine Stellungnahme verfassen können und deine gewünschten Punkte zur Sprache bringen können ...
(soweit mir Bekannt...)
Re: Neues Jagdgesetz Steiermark
Verfasst: Mo 4. Aug 2014, 17:11
von kuni
Danke für den Link - hat schon jemand gemacht - werde glaube ich ein Fan vom BM für Land und Forstwirtschaft
Zu § 58 Abs. 2 Z 1, Z 5 und 15:
In Z 1 sollte der Entfall der Wortfolge „Waffen mit Schalldämpfern“ in Erwägung gezogen
werden. Neben der Vermeidung der Gefährdung des Gehörs der Jagdausübenden würde
auch die Verringerung von Wildschäden infolge geringerer Beunruhigung von Schalenwild
durch gedämpfte Schussabgabe für die Aufhebung dieses Verbots sprechen.
In Z 5 sollte der Entfall oder die Abänderung der Wortfolge „Restlichtverstärkern, Infrarot- oder
elektronischen Zielgeräten“ angedacht werden, da auch mittlerweile jagdübliche Zielfernrohre
mit elektronischem Leuchtabsehen und Fluchtvisierungen mit Leuchtpunkten unter diese
Begriffe fallen könnten. Weiters sollte insbesondere im Hinblick auf die gebotene Vermeidung
von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft einer effizienten Bejagung des Schwarzwildes
in der Dämmerung und in der Nacht dem veränderten Stand der Technik der Vorrang
gegenüber allfälligen traditionellen Wertungen der Weidgerechtigkeit zukommen.
Eine Überarbeitung der vorgesehenen Änderung der Z 15 sollte in Erwägung gezogen
werden. Im Hinblick auf den nach § 58 Abs. 3b wohl zu erwartenden Verwaltungsaufwand
sowie die Erschwerung und Verzögerung der Errichtung von Ansitzeinrichtungen auf 200 m
breiten Grenzkorridoren und die daraus zwingend resultierende Verringerung des
Jagderfolges und Erhöhung von Wildschäden sollte die Errichtung und die Verwendung von
Ansitzeinrichtungen – zumindest von Bodensitzen nicht von einer Zustimmung des
Jagdnachbarn abhängig gemacht werden.
Z 15 neu könnte daher lauten:
„innerhalb einer Zone von 100 Meter entlang der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung des
Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Jagdeinrichtungen wie
Ansitzeinrichtungen, Fütterungen und Salzlecken zu errichten oder zu verwenden, davon
ausgenommen sind Bodensitze.“