kommt auf den Wald/die Gegend an.
Irgendwo im Flachland: m. M. unmöglich.
Irgendwo in einem Gebiet mit vielen kl. Tälern wohl leicht möglich unter den richtigen Vorraussetzungen.
Dann noch ein grosses Waldgebiet, und der Lärm ist kein Thema.
Kugelfang auch kein Thema (provisorischer Stand mit Blenden der den Schusskanal auf den natürlichen Kugelfang einschränkt).
Wobei das nicht unbedingt heissen muss das es nur in den hintersten Winkeln von Tirol geht.
Ich kenne 2 solche Stellen wo es Problemlos möglich wäre, und die liegen auch nicht in einer hochalpinen Region.
Eine davon wäre sogar schon eingefriedet, dort einen provisorischen Stand mit Verblendungen aufgestellt und es könnte losgehen.
Beim zweiten bräuchte es noch eine Einfriedung.
Jedoch sind beide Eigentümer keine Schützen, somit haben sie keinen Bedarf dazu.
Aber ich kenne die Stellen weil wir dort ein Hobby betreiben die unter dem Grossteil der Bevölkerung wohl fast gleich ungern gesehen werden.
Hat man ein passendes Grundstück, das idealerweise noch gross genug ist das der Lärm kein Thema ist, dann ist meist nur die Einfriedung das Problem.
Punkte dabei:
Die Einfriedung muss nicht immer ein Zaun sein, natürliche Geländegegebenheiten die ein Betreten ausreichend Erschweren reichen soweit ich weiss
auch aus. Z.B. ein Fluss, ein Steilhang, ein Berggrat, ....
Soviel ich weiss muss die Umfriedung aber nicht das ges. Grundstück betreffen, sondern den Bereich in dem Geschossen werden kann (Gefahrenbereich).
D.h. den möglichen Schusskanal der sich durch die Blenden am Stand ergibt.
Bzw. wenn ich in dem Punkt falsch liege, und tatsächlich das ges. Grundstück umfriedet sein muss, dann sorry .... aber bin mir ziemlich sicher das dem nicht so ist.
Wobei ein wichtiger Punkt ist:
Ein Wald darf grundsätzlich nicht umzäunt werden (lt. Forstgesetz).
Von diesem grundsätzlichem Verbot gibt es aber Ausnahmen.
z.B. in dem Bereich in der die Umfriedung zum Schiessen gebraucht wird einfach genügend Jungbäume setzten, dann darf dieser Bereich wieder umzäunt werden.
(Denn zum Schutz von Jungbestand darf ein Zaun errichtet werden).
Bzw. kann man auch bei der Forstbehörde um eine Ausnahmegenemigung ansuchen um einen definierten Bereich zu umzäunen.
edit: (Einträge zeitlich überschnitten)
Raven hat geschrieben:Ein Privatwald ist aber sowas wie ein Erholungsgebiet und da darf eigentlich jeder lang.. oder?

Das ist der Punkt den ich oben erwähnt habe damit das es grundsätzlich Verboten ist einen Wald zu umzäunen.
Aber da gibts eben auch Ausnahmen, z.B. der Schutz von Jungbestand, Steht ein Haus im/am Wald darf ein Teil als 'Garten' mit eingezäunt werden, .... und natürlich gibts auch noch Ausnahmen um die man ansuchen kann.