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Freunde zum Schießstand mitnehmen

Verfasst: So 23. Nov 2014, 22:28
von CilginOflu
Hallo Leute
Bin neu hier und möchte mich gleich für eventuelle Fehler entschuldigen.
Habe leider bei der Suchfunktion nichts gefunden.

Meine Frage an euch.

Ich bin Besitzer einer WBK und gehe ab und zu mal auf den Schießstand. Neulich hat mich mein Vater gefragt ob ich ihn mal mitnehmen kann.
Mitnehmen wird wahrscheinlich kein Problem sein, aber darf er dann auch mit meiner Pistole schießen?
Er selbst hat keine WBK.

Tut mir Leid wenn es das Thema schon gibt.


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Re: Freunde zum Schießstand mitnehmen

Verfasst: So 23. Nov 2014, 22:31
von rupi
CilginOflu hat geschrieben:Hallo Leute
Bin neu hier und möchte mich gleich für eventuelle Fehler entschuldigen.
Habe leider bei der Suchfunktion nichts gefunden.

Meine Frage an euch.

Ich bin Besitzer einer WBK und gehe ab und zu mal auf den Schießstand. Neulich hat mich mein Vater gefragt ob ich ihn mal mitnehmen kann.
Mitnehmen wird wahrscheinlich kein Problem sein, aber darf er dann auch mit meiner Pistole schießen?
Er selbst hat keine WBK.

Tut mir Leid wenn es das Thema schon gibt.


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das Thema gibt es in der Tat zig mal, findest du unter "behördlich genehmigter Schießstand"
denn darauf kommts an, ist der Schießstand wo du immer hingehst behördlich genehmigt ?

Kurzfassung: wenn ja dann dürfen dort auch Leute ohne WBK mit Pistolen schießen etc. (sofern es denn die Standordnung erlaubt)

Re: Freunde zum Schießstand mitnehmen

Verfasst: Mo 24. Nov 2014, 00:19
von CilginOflu
Danke für die rasche Antwort. Wie gesagt habe leider nichts gefunden. Ich werde mich dann mal bei der Standleitung erkundigen.


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Re: Freunde zum Schießstand mitnehmen

Verfasst: Mo 24. Nov 2014, 04:38
von Kapselpracker
Willkommen im Forum!
CilginOflu hat geschrieben:..
Habe leider bei der Suchfunktion nichts gefunden.
... aber darf er dann auch mit meiner Pistole schießen?
...

Als WBK Inhaber sollte man sich aber schon das Waffengesetz zu minderst einmal durchlesen.
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

1. Begriff: behördlich genehmigte Schießstätten:
Derzeit fehlen spezielle gesetzliche Regelungen über den Betrieb von Schießstätten. Bis zur Erlassung solcher Rechtsvorschriften sind als behördlich genehmigte Schießstätten anzusehen:
a) Schießstätten, die zur Erprobung von Schusswaffen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten bestimmt sind;
b) Schießstätten, deren Betrieb als sogenannte "Schießbuden" nach den das Veranstaltungswesen regelnden Landesgesetzen zulässig ist;
c) Schießstätten des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache, der Justizwache und der Beschussämter;
d) sonstige Schießstätten, deren Benützung aufgrund eines baupolizeilichen Verfahrens bewilligt worden ist.
Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist, unbeschadet der für die einzelnen Schießstätten allenfalls geltenden Schießbetriebsverordnungen, die Benützung aller Arten
von Schusswaffen jedermann (ausgenommen Personen, gegen die ein Waffenverbot nach § 12 oder § 13 erlassen worden ist) ohne altersmäßige Beschränkung erlaubt.


mfg Andi

Re: Freunde zum Schießstand mitnehmen

Verfasst: Sa 29. Nov 2014, 17:29
von <BigM>
Andi hat es nochmals schön zitiert.
PS.: Eine ausgedruckte Version im Verwahrungsschrank hilft auch diverese Missverständnisse direkt zu klären zum Beispiel Polizist: "Sie müssen Waffe und Munition getrennt lagern....", - nicht in Österreich. Etc. Etc.
Kann zu oder?