Re: Reload Swiss RS24
Verfasst: So 4. Jan 2015, 19:15
Gesehen habe ich die großen Gebinde auch schon im Original aber kaufen wird nichts; ich darf max. 3Kg NC lagern.
BlackAce hat geschrieben:Außerdem ist ja auch der Transport über 3kg in DE ein Problem ADR mäßig, in Österreich nicht.
DerDaniel hat geschrieben:BlackAce hat geschrieben:Außerdem ist ja auch der Transport über 3kg in DE ein Problem ADR mäßig, in Österreich nicht.
Nö, ist es nicht. 6kg Pulver Löscher ins Auto schmeißen, geschlossene Original Verpackung drum herum behalten, Ladungssicherung betreiben und nicht rauchen. Voilà 20kg sind möglich...
@wiederladertv: hast du noch SP dabei oder keinen unbewohnten Nebenraum oder was hast du angestellt?
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Von und mit dem Handy geschrieben, also keine Gewähr für die Rechtschreiung.
BlackAce hat geschrieben:Nicht ganz, das Befördungspapier würde da noch fehlen, und wehe da ist ein Fehler drinnen, das wird dann teuer
BlackAce hat geschrieben:In DE gilt aber das GGVSE, in welchem der Privattransport mit 3kg begrenzt wird. Man könnte es also in DE nur als "gewerblicher" Transport umgehen, und da braucht man ein Beförderungspapier.
In Österreich braucht man an sich gar nichts wenn es nur für die im Fahrzeug befindlichen Personen ist. Siehe ADR 1.1.3.6
Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b)
Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
c)
Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa)
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb)
Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
–
Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
–
Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
DerDaniel hat geschrieben:
EDIT:
Mengen darüber sind von GGVSEB und ADR betroffen, welche zwischen Privat und Gewerbe nicht unterscheidet. Bleibt man unter 20kg greifen nur ADR 1.1.3.6 und 8.1.4.2, woraus folgende Vorschriften entstehen: Die genannte geprüfte und gekennzeichnete Verpackung, ABC-Pulverlöscher >=2kg (KFZ bis 3,5t), Beleuchtungsgerät, Beförderungspapiere und Ladungssicherung sind erforderlich. Des weiteren muss beim Ladevorgang der Motor aus sein und offenes Licht und Feuer sind verboten.
Damit dem armen Beamten aber nicht langweilig wird beim lernen der Bestimmungen, hat man sich GGAV 2002, Ausnahme 18 (S) einfallen lassen, die in sehr nettem Beamtendeutsch sagt: Wenns dein privater Schei* ist, darfst bis zur Menge nach ADR 1.1.3.6 den Fresszettel - äähhhhh, sorry - die Beförderungspapiere weg lassen.
Und um die Statistik über böse Waffenbesitzer und Wiederlader zu schönen, hat man noch die Idee gehabt, die Ausnahme einfach mal bis zum 30. Juni 2015 zu befristen. Vielleicht findet sich ein doofer der es vergisst...
Natürlich darf auch über 20kg privat transportiert werden, nur ist man in vollem Umfang von der ADR betroffen.
ADR 1.1.3.1
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften
des ADR gelten nicht für:
a)
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter
einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für
Freizeit und Sport bestimmt sind,
vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanksgelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
BlackAce hat geschrieben:Muss mir das GGAV anschauen, aber für Private (nur ihr eigenes Zeug) gilt das ADR nicht
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
DerDaniel hat geschrieben:Hi,
das ist ja genau was GGVSEB Anlage 2.1 a regelt, nämlich das die Freistellung bei 1.4 Stoffen nur bis 3kg zulässig ist:
DerDaniel hat geschrieben:BlackAce hat geschrieben:Außerdem ist ja auch der Transport über 3kg in DE ein Problem ADR mäßig, in Österreich nicht.
@wiederladertv: hast du noch SP dabei oder keinen unbewohnten Nebenraum oder was hast du angestellt?