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Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Fr 22. Okt 2010, 19:56
von Incite
Hi!

Ich war heute bei einem Händler in Wien und habe zufällig ein Gespräch mitbekommen wo jemand ein Luftgewehr kaufen wollte.

Die Aushändigung wurde aber verweigert, da erst kontrolliert werden müsse ob der Mann ein Waffenverbot habe. Ich habe dann den Verkäufer von der Seite angesprochen warum es so ist, ich war der Meinung frei ab 18 und der Typ der das kaufen wollte war sicher über 40 und vom aussehn her ein Südländer.

wurde aber abgeschmettert mit: "na, so ist des Gsetz jetzt"

Da es mich nichts anging hab ich meine Sachen weiter eingeräumt und bin dann gegangen aber, die Frage beschäftigt mich - wurde da im neuen Gesetz was geändert?

lg

Martin

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Fr 22. Okt 2010, 20:08
von Abbath
nein. und bei so einem geschäft würde zumindest ich auch nichts mehr kaufen.

vorauseilender gehorsam. typisch für österreich.
spielt der datensammelwut unserer beamten in die hände.
manche büchsenmacher sind da echt "vorbildlich". melden dich beim erwerb von schrotflinten an die behörde (name, ausweisdaten) usw. bei einer druckluftwaffe ist mir sowas aber noch nicht zu ohren gekommen...


überprüfung zwecks waffenverbot ist nur bei waffen der kat. D und C vorgeschrieben.

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Fr 22. Okt 2010, 20:14
von gewo
Incite hat geschrieben:Da es mich nichts anging hab ich meine Sachen weiter eingeräumt und bin dann gegangen aber, die Frage beschäftigt mich - wurde da im neuen Gesetz was geändert?



hallo

das muesste man sich im detail durchsehen

es gibt ja auch luftgewehre mit einem kaliber von mehr als 6mm
fuer die gilt die einstufung als "sonstige waffe" ja schon mal von haus aus nicht, und das die mit ihren 60 bis 100 kJ tatsaechlich noch "minderwirksam" sind ist defacto ausgeschlossen.

solche gewehre sind immer spannned betreffend einstufung
denn da sie keinen gezogenen sondern einen glatten lauf haben aber meist unter 90cm sind ....

da kannst dir jetzt ueberlegen welche kategorie das bei unguenstiger auslegung sein koennte ...

bei "normalen" luftwaffen hat sich bis zum inkrafttreten mal nix geaendert
es kann aber sein dass die dann in den verordnungen ebenfalls nur mehr mit anfrage ect moeglich sind

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Fr 22. Okt 2010, 20:16
von Incite
war ein 4,5 mm standard Gewehr

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Fr 22. Okt 2010, 20:19
von Abbath
gewo hat geschrieben:
Incite hat geschrieben:Da es mich nichts anging hab ich meine Sachen weiter eingeräumt und bin dann gegangen aber, die Frage beschäftigt mich - wurde da im neuen Gesetz was geändert?

es gibt ja auch luftgewehre mit einem kaliber von mehr als 6mm
denn da sie keinen gezogenen sondern einen glatten lauf haben aber meist unter 90cm sind ....


6,35mm druckluftwaffen von weihrauch, diana oder gamo haben alle einen gezogenen lauf, unterliegen in österreich der meldepflicht (kat C) und sind daher in österreich absolute exoten. (werden de facto in österreich nicht gekauft / sind daher bei so gut wie keinem büchsenmacher lagernd.)

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Fr 22. Okt 2010, 20:35
von Leonardo
Abbath hat geschrieben:nein. und bei so einem geschäft würde zumindest ich auch nichts mehr kaufen.

.



Solange man nicht hinter die Kulissen schauen kann...würde sich solche Aussagen nicht tätigen..


Was wäre wenn der Käufer schon mehrmals unangenehm aufgefallen ist...oder er schon Aussagen wie Vögel und Katzen schießen erwähnt hat....oder den Nachbar eines aufbrennen...


Könnte es nicht sein das der Waffenhändler wirkliche Bedenken hatte....und sich absichern wollte ?

lg Leonardo

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Fr 22. Okt 2010, 20:36
von Maggo
Die Dummheit,Ignoranz und Unwissenheit somancher Büchser in diesen Lande lassen mich nachdenklich stimmen.
Eigendlich sollten die ihr Umfeld und die derzeit gültigen Gesetze zu Genüge kennen und nicht diverse Sachen reininterpretieren bzw.Sachen reinerfinden.
Also mich wundert es nicht das die Büchserinnung wegen Umsatzrückgang jammert........

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Sa 23. Okt 2010, 00:04
von sandman
Nur so zum Nachdenken:

Habe selber schon miterlebt, wie ein Typ zu einem Büchser gekommen ist mit den Worten: "Will kaufen Knarre". Der Büchser fragte nach einer WBK oder WP und der "Kunde" zog einen bosnischen Pass hervor.

Nach längerer (auch lautstarker Diskussion) ging der Typ und kam 10 Minuten später mit einem ca 10 Jährigen daher und wollte eine CO2 Pistole kaufen. Dass der Büchser ihn abwimmelte mit Hinweis auf das Waffengesetz, finde ich ehrlich gesagt gut.

Sollte der Büchser aber bei jeder Luftdruck Plempe wegen eines Waffenverbots nachfragen, dann ist das natürlich nicht OK.

Grüße

Sandman

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Sa 23. Okt 2010, 15:53
von Stickhead
§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung,
2. andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter
Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden,
sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch
Verordnung als solche bezeichnet, sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50
Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 56. (1) Nach Abschluss des für den Erwerb einer meldepflichtigen oder sonstigen
Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des § 34 Abs. 2 gilt, hat
der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der
Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts,
Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein
Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde dies dem
Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen; das
bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig.


Der Büchser müsste also gesetzeskonform gehandelt.

Das ist nicht erst im neuen Gesetz so geregelt (welches sowieso noch nicht in Kraft ist).

Ich will ja nicht gscheit reden, aber was hier manche so überzeugt von sich geben, ist Schwachsinn. Wenn ich mir nicht sicher bin, schreib ich das so, dass man es erkennt. Solltet ihr auch machen.

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Sa 23. Okt 2010, 16:44
von Abbath
Stickhead hat geschrieben:was hier manche so überzeugt von sich geben, ist Schwachsinn. Wenn ich mir nicht sicher bin, schreib ich das so, dass man es erkennt. Solltet ihr auch machen.



die besagte stelle in waffengesetz 1996 kenne ich, interpretiere sie jedoch so:

für Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) angetrieben werden sind lediglich
die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50
Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51
mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.


meinem verständiss nach, werden erst die anzuwendenden § und anschließend die ausnahmen aufgezählt.
wenn das falsch ist, unterliege ich hier einem irrtum und habe tatsächlich blödsinn verbreitet. tut mir leid.

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Sa 23. Okt 2010, 17:32
von Stickhead
:think: In der Judikatur finde ich nichts dazu. Aber die § wären ja, wenn sie Ausnahmen wären, garnicht in der Aufzählung, sowie alle anderen Paragrafen die ausgenommen werden. Darum glaube ich, dass sie zur Anwendung kommen.

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Sa 23. Okt 2010, 17:42
von Maggo
§ 56. (1) Nach Abschluß des für den Erwerb einer meldepflichtigen
oder sonstigen Schußwaffe maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die
Wartepflicht des § 34 Abs. 2 gilt, hat der zum Handel damit
berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der
Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des
Geschlechts, Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers
anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist.
Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde dies dem Gewerbetreibenden
innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen; das
bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem
Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen
Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des
Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob
ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden
mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis
zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den
Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die
Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden
Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser
Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der
Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.
(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß
Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese
Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch,
wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt



Die Abfrage beinhaltet Schusswaffen der Kat C und D,von Minderwirksamen Schusswaffen ist hier nicht die Rede!Also kann der Büchser Minderwirksame Waffen nach §45 ohne Abfrage sofort verkaufen.Beim §45 kommt dies so rüber das man auch eine Abfrage machen muss,man sollte sich aber auch die in dem §45 angegebenen text bzw. Abschnitte/Litera genauer durchlesen.

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Sa 23. Okt 2010, 17:48
von 454casull
a luftgewehr.. :o was hätte der verkäufer gemacht wenn du es gekauft hättest und es dem südländer zum einkaufs-preiß weitergegeben hättest. :?:

Re: Luftgewehr - Anfrage bei der Behörde wegen Waffenverbot?

Verfasst: Sa 23. Okt 2010, 18:02
von Stickhead
Hmmmmm kann sein, dass ich jetzt auch Schwachsinn verbreitet habe. Ich war mir da wirklich sicher.. bis jetzt :headslap: Wahrscheinlich hat es der Büchser genauso aufgefasst wie ich :whistle: Das ist mir jetzt peinlich, aber ich steh zu meinem Fehler. Tut mir leid Jungs! Ich hoffe ihr könnt mir verzeihen. Aber gerade im Waffenrecht-Bereich sollten wir uns bemühen, alles mit Judikatur etc. belegen zu können und Vermutungen wirklich als solche zu bezeichnen. Mein Hinweis in einem der vorigen Posts war eher allgemein auf die ganze Rubrik bezogen. Kommt ja schon relativ oft vor.