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Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponenten

Verfasst: Mi 28. Jan 2015, 20:20
von sauersigi
Hallo Freunde,
Kann es stimmen dass ab 1.4.2015 beim Erwerb von Schiessmitteln (Pulver, Zünder etc)der Käufer erfasst und , ich vermute mal , in eine Liste eingetragen werden muss?
Kann das jemand zuverlässig kommentieren?
Danke

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Mi 28. Jan 2015, 20:51
von Flubber
Laut meinem Händler ja. Jede Dose bekommt einen Code.. mehr kann ich nicht sagen

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Mi 28. Jan 2015, 21:01
von 30-06
da habtses schwarz auf weiss:

Quelle: RIS

§ 12. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Abs. 2) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.
(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet,
1. ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Schieß- und Sprengmitteln mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Schieß- und Sprengmittels sowie an wen diese überlassen wurden, zu führen,
2. ein Verzeichnis der Standorte aller Schieß- und Sprengmittel zu führen, bis diese an eine andere Person überlassen oder benutzt werden,
3. ihre Verzeichnisse regelmäßig zu überprüfen, um deren Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen,
4. die Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen zu schützen,
5. der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Schieß- und Sprengmittel während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung zu stellen und
6. sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Z 5 durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.
(3) Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Mi 28. Jan 2015, 22:19
von Senf
kommt das wieder aus einer EU-Verordnung?... ist ja (Achtung Kunstwort!) Superschwachsinnig...

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Mi 28. Jan 2015, 22:32
von gewo
Senf hat geschrieben:kommt das wieder aus einer EU-Verordnung?... ist ja (Achtung Kunstwort!) Superschwachsinnig...


hi

das ganze heisst tracking und tracing

die verordnungen dazu wurden schon vor fast zwei jahren formuliert ( sprengmittelkennzeichnungsverordnung 2013) und der termin ist nicht der 1.4. sondern - sollte sich das nicht geaendert haben - der 15.4.2015
zumindestens hat man das vor rund fuenf jahren so festgelegt...

und ja, logisch ... EU bestimmung ... reaktion auf die anschlaege von lissabon 2009..

unter " tracking und tracing" sollte man hier im forum eine menge dazu finden mit der suche

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Mi 28. Jan 2015, 22:34
von gewo
Flubber hat geschrieben:Laut meinem Händler ja. Jede Dose bekommt einen Code.. mehr kann ich nicht sagen


hi

jede dose hat schon einen code
schon lange

seit mehreren jahren werden keine schiessmittel ohne das codepickerl im grosshandel gehandelt
der besitz von schiessmittel ohne das pickerl drauf ist ab 15.4.2015 nicht mehr zulaessig

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 07:24
von dragon08
gewo hat geschrieben:
Flubber hat geschrieben:Laut meinem Händler ja. Jede Dose bekommt einen Code.. mehr kann ich nicht sagen


hi

jede dose hat schon einen code
schon lange

seit mehreren jahren werden keine schiessmittel ohne das codepickerl im grosshandel gehandelt
der besitz von schiessmittel ohne das pickerl drauf ist ab 15.4.2015 nicht mehr zulaessig


Und wer soll es überprüfen ob ich im Keller noch Dosen ohne Pickel hab?
Wieder einmal eine Schwachsinnsverordnung reload-smile

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 07:30
von Gw10
kein schwachsinn, das kann einem böse auf den kopf fallen, selbst ohne irgendwelche anschläge oder vorfälle. seids halt mal bissi kreativ, mein gott!
ihr kauft euch also zb 8 kg d032. das wird registriert. paar monate später macht der gewo eine aktion und ihr kauft nochmal 6 kg, weil ein kollege sagt "geh, nimm mir auch 3 mit". ihr habt in der zwsichenzeit aber nur ein halbes kilo verladen.
die behörde erfährt zeitgliche, hoppla, da hat einer in kurzer zeit in summe 14kg erworben, wir gehen nachsehen.
und schon klopfen die kiberer mit konkretem verdacht bei euch an und ihr MÜSST sie reinlassen, gegebenenfalls mit verfügung.
3kg habts weitergeben, 10,5 zuhause.
was blüht euch?
ihr habt die maximal 10kg überschritten - die werden euch sofort weggenommen wegen verstoß gegen ... blabla sprengmittelgesetz.
und da die weitergabe der 3kg dann seit dem 1.4. respektive 15.4. auch verboten ist, soll heißen: jeder der kauft muß auch endverbraucher sein, weitergabe strafbar, seids nochmal dran weil ihr gegen die verordnung verstoßen habts.
und wenn dann zu allem überfluss vll noch paar angefangene packerl ohne code mit dabei sind, bekommt ihr einen 3ten "anklage"punkt.
und wenns gar bissl viel pech habts, nehmens euch eure geliebten projektilwaffen dann wegen unzuverlässigkeit auch noch weg.


ist euch das alles nicht klar oder wie?

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 07:38
von dragon08
Dein Post könnte 1 zu 1 aus einem deutschen Forum sein.

Mein Post bezog sich auf bestehende nicht gekenzeichnete Behälter und die Unmöglichkeit der Überprüfung dieser!
Die Sinnhaftigkeit ist drotzdem nicht gegeben, damit kann nichts verhindert werden.
Das was du schreibst, ist nur eine mögliche Auswirkung. Die EU wird da natürlich viel sicherer wenn nur mehr 10kg gelagert werden dürfen!

PS: Auch persönlich nicht nachvollziebare Gesetze/ Verordnungen sind zu befolgen!

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 07:42
von GreaseMonkey
Sorry falls ich die Regelung falsch verstehe - bin ja auch (noch) kein Wiederlader,

aber betreffen die 10kg nicht nur die Lagerung? Also dass Mengen < = 10kg auch ausserhalb spezieller Lager aufbewahrt werden dürfen?

Es hieß doch:
gewo hat geschrieben:genehmigungsfreies lager 10kg wenn
- kein allgemeinraum (keller, dachboden ect)
- nicht in einem aufenthaltsraum

26kg kleinlager wenn
- kein allgemeinraum (keller, dachboden ect)
- nicht in einem aufenthaltsraum
- im erdgeschoss (strassenniveau)
- rundum (oben, unten, alle seitenwaende) nicht von aufenthaltsraeumen umgeben


Somit müsste es wurscht sein wennst 14kg auf einmal kaufst oder?

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 08:18
von Senf
Naja ich kenns nur von der anderen Seite mit echten Sprengmitteln. Du brauchst ab einer gewissen (nicht sehr großen) Menge, ein zugelassenes Lager. Das kriegst aber normalerweise in einem Wohnhaus nicht. Ich glaube die Grenze liegt bei 10kg Sprengmittel, sobald du da drüber kommst brauchst ein Sprengmittellager und dann wirds aufwendig.

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 08:22
von GreaseMonkey
Ob man ein Lager bewilligt bekommt, bauen kann, etc. lasse ich jetzt mal aussen vor.
Ich meinte stimmt das dass quasi der einzige Grund für diese ominösen 10kg NUR die Art der Lagerung ist?

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 09:24
von Gw10
so wie ich dein posting interpretiere, grease, ja. du darfst 10kg kaufen, weil du ansonsten einen irren mehraufwand hast bezüglich lagerung.
das betrifft natürlich immer nur das räumliche naheverhältnis!
wenn du 1 hauptwohnsitz und 3 nebenwohnsitze hast, die dir gehören, und du auf allen 4 standorten das gesetz einhalten kannst, kannst dir dann auch 40kg kaufen und die auf alle 4 standorte verteilen.

und natürlich ist das gesetz ein schwachsinn, weil dadurch absolut NICHTS verhindert werden kann, da geb ich dir schon recht @dragon08.
ich wollte nur klarmachen, wie es im schlimmsten falle laufen würde und auch wird, denn den legalwaffenschützen zuwe zu steigen, da wird gewissen behördenstellen niemals fad.
also paßts auf, leute!

ich hab mir extra den gesetzestext der aufbewahrungsrichtlinien ausgedruckt und der hängt mit im waffenschrank. ein feuerlöscher ordnungsgemäß vor der türe und ein "nicht rauchen schild und offene feuer verboten" ist ebenfalls angebracht.
ich halt mich da dran mit punkt und beistrich.

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 09:42
von gewo
Senf hat geschrieben:Naja ich kenns nur von der anderen Seite mit echten Sprengmitteln. Du brauchst ab einer gewissen (nicht sehr großen) Menge, ein zugelassenes Lager. Das kriegst aber normalerweise in einem Wohnhaus nicht. Ich glaube die Grenze liegt bei 10kg Sprengmittel, sobald du da drüber kommst brauchst ein Sprengmittellager und dann wirds aufwendig.


hi

es ist das selbe gesetz und die selben bestimmungen
schiessmittel wurden mit dem sprengmittelgesetz 2010 zu den sprengmitteln dazu genommen
es gelt die gleichen bedingungen

die 10kg kommen nicht ( nur ) aus der sprengmittellagerverordnung ( max menge der genehmigungsfreien lagerung) sondern auch aus der sprengmittelverordnung ( abgabe von kleinmengen an personen ohne schiessmittelschein), diese abgaben sind auf 10kg beschraenkt

von der max. privat lagerbaren menge von 10kg leiten auch die ADRler die maximal privat pro person transportierbare menge im auto ab ( in DE sind es laut deren GGBV uebrigens nur 3kg)

26kg lager wuerde technisch evt im verbauten gebiet noch gehen, ist aber genehmigungspflichtig
mit den mindestanstaenden zu strassen und gebaeuden wird es da tw schon eng .,.

betreffend der lagersituation aendert sich aber nix, die ist eh schon seit 2010 ( ende der uebergangsfrist fuer bestehende lager war 31.12.2011) so vorgeschrieben

Re: Meldepflicht, Eintragungspflicht für Wiederladekomponent

Verfasst: Do 29. Jan 2015, 09:46
von forester_1
Hallo gewo!

Ist es richtig dass du die ganzen Verkäufe erfassen musst aber erst auf Anfrage aktiv weitergibst an die Behörde?

Sozusagen ein vorerst passive Datensammlung?



lg