Off Topic:Geklagt werden kann man immer, auch wenn der Verteidiger ("Notwehrende") frei- und der Angreifer schuldig gesprochen wurde. Da ist es halt klar, weil das Zivilgericht an den Schuldspruch (inkl. Feststellungen) des Angreifers gebunden ist & kein Richter sich die Mühe macht dann noch gegen den Freispruch (=gerechtfertigte Notwehr) zu argumentieren. -> kein SchE für Angreifer, seine Angehörigen oder dessen Versicherung...
Bzw. wendet man dann halt seelische Schäden, eine Woche Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörungen... ein, am besten ein bissal mehr als die Klagsforderung - gibts vielleicht ein Körberlgeld auch noch zu den Kosten (wenns der Delinquent überhaupt zahlen kann...)
(die Legalität des Verteidigungsmittels ist für die Notwehr an sich nicht relevant - übertriebenes Beispiel: die Maschinenpistole des Bankräubers gegen diesen richten. Wer ohne WP seine Pistole führt, könnt natürlich in Verdacht stehen, Notwehrsituationen gerade provozieren zu wollen... schließt aber eine Notwehr im Einzelfall auch nicht aus)
Eine Bindungswirkung besteht aber nicht bei Freispruch, Diversion oder Einstellung! Oder wenn der Angreifer kein Urteil mehr bekommen kann...Hier ist das Zivilgericht "
frei", auch "gegen den Freispruch*" des Notwehrenden zu entscheiden und eine Rechtswidrigkeit der Notwehr anzunehmen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Notwehr gerechtfertigt war, fehlt (auch hier unabhängig von der Legalität des Mittels) die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung -> Abweiser/ kein SchE.
(* macht aber mehr Arbeit als auf der Linie des Strafgerichts zu bleiben -> äußert ungern)
On Topic:Problem in der E ist:
der Mj hat einen Tatausgleich geleistet (um Diversion statt Urteil + ggf. Vorstrafe zu bekommen. Teil davon ist halt ein Schuldeingeständnis + uU Wiedergutmachung...). Jetzt werdens halt den Tatausgleich von der Haftpflicht vom Papa haben wollen.
Die sagt eben nach den Bedingungen der Haftpflichtvers. "keine Gefahr des täglichen Lebens (wie Notwehr mit legaler Waffe es wäre)" + "durch Anerkenntnis (=Tatausgleich) Obliegenheit verletzt, daher schon überhaupt kein Anspruch gg. Versicherung" (...weil der kann es wurscht sein, ob der Sohnemann eine Vorstrafe bekommt

)
OGH hat geschrieben:Nach Art 12.1.6. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung. Der Versicherungsschutz aus der Verwendung einer der genannten Waffen ist jedoch, wie sich aus dem Wort „deren“ völlig klar ergibt, an die Voraussetzung geknüpft, dass der Besitz der Waffe durch den versicherten Verwender erlaubt ist. Letzteres ist im öffentlich-rechtlichen Sinn zu verstehen (7 Ob 22/87) und daher hier nach den Bestimmungen des WaffG zu beurteilen.
...
Das Mitführen einer verbotenen Waffe schafft eine Situation, die gerade das Risiko mit sich bringt, sie auch einzusetzen. Dieses Verhalten birgt ein entsprechend hohes Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit Anderer. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben.
...
Sollte es sich bei dem vom Sohn des Klägers mitgeführten Messer um ein Butterflymesser gehandelt haben, was obwohl (im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren objektiviert und vom Kläger, wenn auch nicht zugestanden, so doch nicht ausdrücklich bestritten wurde) keinen Eingang in die Feststellungen fand, dann wäre Versicherungsschutz weder nach Art 12.1. ABH noch nach Art 12.1.6. ABH gegeben. Dies unabhängig davon, ob sich der Sohn des Klägers in einer Notwehrsituation befand, deren Vorliegen ohnedies auf Grund des Fehlens entsprechend konkreter Feststellungen zum Geschehensablauf derzeit nicht bejaht werden kann.
Aufgrund Diversion keine Bindung an Strafverfahren -> das Erstgericht hätte selbst feststellen müssen. Deshalb geht das ganze jetzt zurück an den Start...
BTW: aus "aus dem erlaubten Besitz (iSd WaffG)" lässt sich illegales Führen der eigenen, legalen Waffe nicht von Haus aus ausschließen... aber der Ogh müsst nur ein Wort ändern und man kanns 1:1 übernehmen:
"Das
verbotene Mitführen einer
erlaubten Waffe schafft eine Situation, die gerade das Risiko mit sich bringt, sie auch einzusetzen. Dieses Verhalten birgt ein entsprechend hohes Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit Anderer. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben."
wie beim Wiederladen gilt: Alle Angaben ohne Gewähr. Jede Rechtsberatung ist nur soviel wert, wie man dafür zahlt (und nichteinmal dann ist es garantiert

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