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Wiederladen und Munition
Verfasst: Mi 29. Jul 2015, 17:04
von The Tasmanian Devil
Hallo Zusammen!
Als Sportschütze bzw Wiederlader hat man schnell von mehreren Kalibern ein paar Schuss zu Hause. Ab welcher Menge sollte ich das bei der Behörde melden?
Ich danke euch für die Antworten!
LG
Re: Wiederladen und Munition
Verfasst: Mi 29. Jul 2015, 17:09
von gunlove
The Tasmanian Devil hat geschrieben:Hallo Zusammen!
Als Sportschütze bzw Wiederlader hat man schnell von mehreren Kalibern ein paar Schuss zu Hause. Ab welcher Menge sollte ich das bei der Behörde melden?
Ich danke euch für die Antworten!
LG
Ab 5000 Patronen in einem örtlichen Nahverhältnis.
Re: Wiederladen und Munition
Verfasst: Mi 29. Jul 2015, 17:56
von BigBen
Ab 5000 Patronen solltest du nicht melden, sondern du MUSST melden.
Re: Wiederladen und Munition
Verfasst: Mi 29. Jul 2015, 18:25
von karl255
hallo
da gabs schon einen thread dazu:
viewtopic.php?f=20&t=14945&start=0was mich aber interessiert ist die grenze mal sagt einer 5.000 mal sagt einer 19.000 -> ich konnte hier keine wirkliche regelung finden, denn im §41 steht ja:
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Munition in größerem Umfang ist dann halt auch Dehnungsfähig und wird von der BH ausgelegt, also ist der tipp aus dem thread per link - "am besten bei BH nachfrage ab wann man melden muss" sicher der richtige.
Edit:
habs gerade gefunden, die 5.000 Schuss stehen im Runderlass!
GZ:BMI-VA1900/0149-III/3/2014
Re: Wiederladen und Munition
Verfasst: Do 30. Jul 2015, 11:13
von The Tasmanian Devil
Ich danke euch!
Dann werde ich vor dem nächsten Munitionskauf die Meldung machen...
Re: Wiederladen und Munition
Verfasst: Do 30. Jul 2015, 13:46
von piefke
Werden bei den 20 Waffen eigentlich auch Wechsel Systeme und/ oder minderwirksame Waffen Luftgewehre /zimmerstutzen eingerechnet?
Re: Wiederladen und Munition
Verfasst: Do 30. Jul 2015, 13:47
von rupi
piefke hat geschrieben:Werden bei den 20 Waffen eigentlich auch Wechsel Systeme und/ oder minderwirksame Waffen Luftgewehre /zimmerstutzen eingerechnet?
Wechselsysteme: nein !
Luftgewehre soweit ich weiß ja
Re: Wiederladen und Munition
Verfasst: Do 30. Jul 2015, 15:00
von Promo
piefke hat geschrieben:Werden bei den 20 Waffen eigentlich auch Wechsel Systeme und/ oder minderwirksame Waffen Luftgewehre /zimmerstutzen eingerechnet?
Alles was lt. WaffG unter den Begriff Schusswaffe fällt - dazu zählt auch § 45 (Luftgewehre).
Re: Wiederladen und Munition
Verfasst: Do 30. Jul 2015, 21:52
von GSchoenbauer
der §41 (Meldung von mehr als 20 Schusswaffen und mehr Munition) ist aber in den Paragraphen, die auch bei §45-Waffen anzuwenden sind, NICHT angeführt.
§ 45. ......... sind lediglich die § 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden