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VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 WaffG

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 09:43
von Martin P
Der VwGH ist in einem jüngst veröffentlichten Erkenntnis erneut auf die Voraussetzungen für die Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 WaffG eingegangen.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0160406L00

Der Gerichtshof betont insbesondere, dass die Art und der Umfang des Trainings nachzuweisen ist. Man kann daher jedem, der erweitern will, nur raten, ein detailliertes Schießbuch zu führen.

Dem VwG kann bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nach § 23 Abs 2 WaffG 1996 nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 23 Abs 2 WaffG 1996 geben können und es derart nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl dazu VwGH vom 19. Jänner 2014, 2013/03/0148). Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 (vgl dazu etwa auch VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082) sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende (Trainings-)Praxis erworben wurde.

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 10:59
von ianos
Die Listen reichen nicht mehr?!
Was kommt denn noch? Haben die sch.... Beamten nix besseres zu tun?

Schikanen durch und durch.
Ich frag mich, ob die Schützen von Team Austria auch das machen müssen (oder sind das alle Angehörige des Heers)...

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 11:16
von rubylaser694
Haben die sch.... Beamten nix besseres zu tun?

Nein haben die nicht, Beamte sind genau dafür da und machen das was angeordnet wurde.

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 11:22
von rupi
den Schwachsinn mit Trainingsaufzeichnungen und Schießbuch etc. hab ich letztens auch von einer benachbarten BH gehört...

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 11:28
von gewo
Martin P hat geschrieben:...Man kann daher jedem, der erweitern will, nur raten, ein detailliertes Schießbuch zu führen....


warum?
damit betoniert man den unsinn doch nur

das fuehren eines schiessbuches ist in den oesterreichischen sportordnungen NICHT vorgesehen
das kommt aus deutschland, dort ist das verpflichtend

wie kann eine behoerde einen nachweis verlangen der im nachbarland verpflichtend ist, nicht aber im eigenen land?

sie koennen den nachweis der vereinsmitgliedschaft verlangen
sie koennen von mir aus die bestetigung des OSM verlangen
beides laesst sich - im weitesten sinne - aus dem WaffG ableiten

aber ein schiessbuch zum nachweis des trainings zu verlangen..?
das ist ziemlich das selbe wie wenn der pruefer beim par 57A pickerl vom auto einen AU/ASU abgastest vom TÜV haben will, so wie er in deutschland verpflichtend ist ... oder eine AW abgaswartungsueberpruefung wie in der schweiz vorgeschrieben ...

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 11:34
von Myon
Ich persönlich führe für MICH ein Schiessbuch. Aber Stempel gibt dir da eh keiner rein, egal welcher Stand. Somit zählt es genau nix für die BH aber wie schon erwähnt Nonsens.

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 12:42
von Martin P
gewo hat geschrieben:
Martin P hat geschrieben:...Man kann daher jedem, der erweitern will, nur raten, ein detailliertes Schießbuch zu führen....


warum?
damit betoniert man den unsinn doch nur

das fuehren eines schiessbuches ist in den oesterreichischen sportordnungen NICHT vorgesehen
das kommt aus deutschland, dort ist das verpflichtend

wie kann eine behoerde einen nachweis verlangen der im nachbarland verpflichtend ist, nicht aber im eigenen land?

sie koennen den nachweis der vereinsmitgliedschaft verlangen
sie koennen von mir aus die bestetigung des OSM verlangen
beides laesst sich - im weitesten sinne - aus dem WaffG ableiten

aber ein schiessbuch zum nachweis des trainings zu verlangen..?
das ist ziemlich das selbe wie wenn der pruefer beim par 57A pickerl vom auto einen AU/ASU abgastest vom TÜV haben will, so wie er in deutschland verpflichtend ist ... oder eine AW abgaswartungsueberpruefung wie in der schweiz vorgeschrieben ...


Erstens: Hab ich von einer Verpflichtung gesprochen?

Zweitens: Es gilt halt im AVG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung - soll heißen, die Behörde bestimmt, welche Beweismittel nötig sind, um das Vorbringen des Antragstellers (hier: dass er für das sportliche Schießen eine Erweiterung seiner WBK benötigt) entsprechend zu belegen.

Drittens: Die Judikatur ist nun eben nicht statisch, sondern sie entwickelt sich weiter. Und wenn der VwGH das so in einem Rechtssatz im RIS veröffentlicht, werden die Waffenbehörden sich künftig danach richten.

Viertens: Wer ernsthaft sportlich schießt, wird wohl mehrmals pro Woche trainieren. Es wird doch kein Problem sein, darüber Aufzeichnungen zu führen. Dass das für die Waffenbehörde nichts zählt, steht keineswegs fest. Außerdem wird an manchen Ständen ein Standbuch geführt. Da wo ich übe, kann ich über dieses Standbuch zwei bis drei Trainings pro Woche nachweisen.

Aber jeder wie er will. Wenn ich meinen nächsten Antrag stellen werde, hab ich jedenfalls vorgesorgt, falls man das von mir sehen möchte. Und nur darum ging es mir mit der angeführten Empfehlung ...

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 12:44
von rupi
ein Standbuch kann ich aber auch erfinden und an einem Nachmittag zamschreiben wo dann plötzlich drinsteht dass ich eigentlich Weltmeister sein sollte so viel wie ich schieße...

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 12:46
von Martin P
rupi hat geschrieben:ein Standbuch kann ich aber auch erfinden und an einem Nachmittag zamschreiben wo dann plötzlich drinsteht dass ich eigentlich Weltmeister sein sollte so viel wie ich schieße...


Ja eh! Nachteil?

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 12:47
von BigBen
Martin P hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:ein Standbuch kann ich aber auch erfinden und an einem Nachmittag zamschreiben wo dann plötzlich drinsteht dass ich eigentlich Weltmeister sein sollte so viel wie ich schieße...


Ja eh! Nachteil?


Nein aber sinnlos und führt diese Anforderung komplett ad absurdum...aber es fügt sich gut ins restliche österreichische Waffenrechtskuddelmuddel!

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 13:28
von Martin P
Vielleicht sollte man einschränkend anführen, dass es weniger empfehlenswert wäre, mit einem falschen Beweismittel um Erweiterung anzusuchen.

Das Standbuch als solches ließe sich - anders als ein privates Schießbuch - auch nicht einfach zusammenschreiben, da sich dort jeder selbst mit Namen, etc. einträgt und unterschreibt. Insofern hätte dieses Standbuch auch entsprechende Beweiskraft.

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 13:31
von rupi
oder man lässt den Schwachsinn einfach bleiben

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 14:01
von gewo
Martin P hat geschrieben:Drittens: Die Judikatur ist nun eben nicht statisch, sondern sie entwickelt sich weiter. Und wenn der VwGH das so in einem Rechtssatz im RIS veröffentlicht, werden die Waffenbehörden sich künftig danach richten.
...


du hast voellig recht
die frage ist halt immer wie konnte es zu so einem urteil kommen

da kann auch schlichtweg handwerklich schlechte arbeit des rechtsbeistandes dahinterstecken ....

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 14:07
von gewo
edit:
einfach mal durchlesen das urteil

ist halt alles schwach
zur antragstellung vier listen fuer erweiterung 2 auf 5
die zt auch noch nicht zu den waffen passend

dann 2015 ueberhaupt nur mehr eine ergebnisliste im ganzen jahr
im prinzip sind die leut selber schuld bis zu einem gewissen grad ...

ich verstehe nur nicht wo die die kohle hernehmen um das bis zum hoechtstgericht durchzuziehen
sowas kostet richtig geld

da geht man normal nur mit ordentlich fundierten unterlagen hin

wenn nicht kommen dann solche rechtssaetze zustande

edit:
zumindestens aus den im RIS liegenden texten laesst sich nicht entnehmen ob dem in der erstinstanz festgestellten "..Der bloße Hinweis des angesprochenen Zeugen bei der mündlichen Verhandlung, wonach er dem Revisionswerber gelegentlich seine Sportpistole zu Trainingszwecken geliehen habe, würde konkrete Angaben über Art, Ort und Umfang des Trainings bzw eine Aufstellung über Trainingszeiten und der Trainingsintensität (zB Anzahl abgegebener Schüsse) nicht zu ersetzen vermögen..." entsprechend entgegengetreten worden ist.

den einfache hinweis auf "unueblich" wird es wohl schon gegeben haben... aber das hat wohl nicht gereicht
man muesste die erstinstanz protokolle sehen

Re: VwGH zur Erweiterung für Sportschützen nach § 23 Abs 2 W

Verfasst: Mo 23. Mai 2016, 14:57
von Martin P
Ist übrigens auch nicht das erste Mal, dass sich der VwGH in einem Rechtssatz in diese Richtung (Nachweis einer entsprechenden Trainingstätigkeit) äußert:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... =training*