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Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 10:58
von felixm
Servus zusammen,

ich baue als Hobby unter anderem Schwarzpulverkanonen kleineren Kalibers im Moment bis 44 mm.
Diese lasse ich in Deutschland vom Beschussamt München beschießen als scharfe VL-Waffe (Modellkanone zum sportlichen Schießen nennt sich das hier), als Zünderarten sind Luntenzündung und Brückenanzünder eingetragen.

Eventuell hätte ich die Möglichkeit, meine kleine 20 mm Kanone (30 g SP, 75 g Vorlage gem. Beschuss) auf einem Tontaubenschießstand in Österreich mit Schrot zu schießen.
Daher meine Frage: Sind bei euch Brückenanzünder bei Vorderladerwaffen zur Anzündung des Pulvers erlaubt?

Viele Grüße

Felix

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 11:06
von hari
Der Siegert Sr, und der hat recht viel Ahnung vom oesterr. Waffenrecht, hat beim Jagdkurs von einer Modellkanone erzählt. Das Problem dabei war wohl der glatte Lauf bei zu kurzer Gesamtlänge. Keine Ahnung ob das ein "Gschichterl" war das als Merkhilfe fuer die Mindestlänge bei Flinten dienen sollte, oder ob es da wirklich einen Fall gegeben hat. Ist auch schon ein Zeiterl her und ganz genau kann ich mich nicht mehr erinnern..

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 11:09
von felixm
Danke für den Hinweis, da könnte es tatsächlich etwas haben: Die 20 mm Kanone hat eine Rohrlänge von ca. 450mm mit glattem Lauf...

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 11:41
von Counterstriker
Vom Waffenrecht her ist es egal, womit du einen Vorderlader zündest. Brückenzünder sind allerdings AFAIK pyrotechnische Mittel, evtl. unterliegen die Einschränkungen aus dem Pyrotechnikgesetz.

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 11:57
von rubylaser694
Sind bei euch Brückenanzünder bei Vorderladerwaffen zur Anzündung des Pulvers erlaubt?

Brückenanzünder (für das Anzünden von allerlei Pyrotechnik) fallen unters Pyrotechnikgesetz. Kategorie P1 Anzündmittel
Sind in Österreich grundsätzlich ab 18 Jahren erhältlich.
Hier Seite 8
Kategorie P1:
o Mindestalter 18 Jahre;
o keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen, d.h. keine
behördliche Bewilligung erforderlich;
o darf ganzjährig erworben, besessen und verwendet werden;
o Sicherheits- und Gebrauchsanweisungen müssen in Zukunft am Gegenstand
angebracht sein oder mit diesem mitgeliefert werden;
Beispiele: pyrot. Anzündmittel (Anzündlitzen, elektr. Anzünder, Anzündlichter), pyrotechnische Rauch-,
Nebel- und Signalmittel, Bengal-/Warnfackeln, Gasgeneratoren (zB. Fahrzeugrückhaltesysteme),
Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft, Modellraketenmotoren, etc.

http://www.bmi.gv.at/cms/BK/presse/file ... echnik.pdf
Pyrotechnikgesetz
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20006629

Zum Böllerschießen sind die laut Pyrotechnikgesetz §29 nicht grundsätzlich erlaubt, weil nur Böllerpatronen erlaubt sind oder nur mit extra Bewilligung.

Wie das für die Zündung einer VL Waffe aussieht weiß ich nicht wirklich.
Ob derzeit Gesetzlich ein Unterschied gemacht wird, ob Mechanisch durch Zündkapsel, Stein oder Elektrischen Zünder gezündet wird, finde ich im WaffG nicht.

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 14:31
von Senf
rubylaser694 hat geschrieben:[Ob derzeit Gesetzlich ein Unterschied gemacht wird, ob Mechanisch durch Zündkapsel, Stein oder Elektrischen Zünder gezündet wird, finde ich im WaffG nicht.


Doch macht es und zwar ganz erheblich. §45... Auf
1.Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,

2.andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3.Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

4.Zimmerstutzen und

5.andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Elektrische Zünder sind nicht gelistet weil nicht bei Schusswaffen vorgesehen. Hier MÜSSTE der §29 vom Pyrotechnikgesetz ziehen, wo du a) Böllerkanonen mit Patronen UND eine Bewilligung brauchst. Für diese Bewilligung brauchst du "Schießtechnische Kenntnisse" und es muss ein feierlicher oder festlicher Anlass sein, bei dem Böllern zum Brauchtum gehört.

Ausnahmen bilden a) Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und b) Pyrotechnische Gegenstände nach §11 (hihihi :lol: ) sprich mit Feuerwerkskörpern.

Also mein Schluss aus dem ganzen ist... Böllerkanonen am Schießstand abfeuern ist nicht, weil keine Brauchtumspflege ausser am Schießstand wird was gefeiert (festlicher Anlass). Unterschied zwischen Böllerkanone und "normaler" Kanone: Ladung ist einmal eine Böllerpatrone und einmal eine Ladung mit Geschoss. Normale Kanone fällt unter WaffG ... E-Zündung ist offenbar eine Grauzone... Böllerkanone fällt unter PyroG und ist nur mit Patrone und Anlass möglich

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 16:34
von gewo
Senf hat geschrieben:Normale Kanone fällt unter WaffG ...


sicher?
welche kategorie ist das?

kat A?
weil glatter lauf und unter 90cm ...?

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 16:47
von GSchoenbauer
sicher?
welche kategorie ist das?


Stammtischkategorie ... ;)

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 16:57
von Senf
Ich würd sagen D wegen glattem Lauf... aber ganz so sicher bin ich mir da nicht.

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 19:00
von rubylaser694
Über VL Kanonen gabs schon mal was im Forum.
https://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=19&t=11853
Ausschreibung zum Bewerb
https://www.pulverdampf.com/viewtopic.p ... 1&p=379979

In Wien-Süßenbrunn kann man anscheinend damit Schießen
https://skhshooting.wordpress.com/2013/ ... schiessen/
Es dürfen dort aber nur Anzündlitzen verwendet werden!
https://skhshooting.wordpress.com/2015/ ... ssen-2015/
[youtube]https://www.youtube.com/watch?v=Jy8H7FmygPM[/youtube]

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Di 24. Mai 2016, 22:11
von felixm
Vielen Dank schonmal für die Antworten!
Hab ich mir schon gedacht, dass das so eine Grauzone ist...
Fallen solche Modellkanonen (meine hat z.B. sicher ein Vorbild vor 1871) unter minderwirksame Waffen und sind demnach ausgenommen von der KM-Verordnung?

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 11:30
von GSchoenbauer
hört doch endlich mit dem "Vorbild 1871" aus ... das ist doch komplett irrelevant!

Modellkanonen sind EINSCHÜSSIGE Waffen mit Lunten-, Radschloss-, Steinschloss- oder Perkussionszündung und damit gem. §45 frei ab 18

Die elektrische Zündung ist wie gesagt eine Grauzone, meines Erachtens aber ohnehin ein Spaßkiller.
Das Bau- oder Konstruktionsjahr hat damit überhaupt nichts zu tun.
Genausowenig wie die Lauflänge und der glatte Lauf.

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 13:32
von Martin P
Der Bauli hat ja so recht. Lest doch bitte im § 45 WaffG den Anwendungsbereich des Waffengesetzes auf solche Schusswaffen durch:

- § 3 WaffG ist nicht anzuwenden, daher in diesem Fall keine Faustfeuerwaffeneigenschaft und damit (und aufgrund der ausdrücklichen Nichtanwendbarkeit des § 19 WaffG) keine Kat. B
- § 30 und 31 WaffG sind ebenfalls nicht anzuwenden, daher auch keine Kat. C oder D.

Könnte höchstens Kat A sein (diesbezüglich keine Ausnahme in § 45), aber eine Schwarzpulver-Vorderlader-Modellkanone ist wohl keinesfalls eine Flinte (ein Schrotgewehr) im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 3 WaffG.

Interessant ist darüber hinaus Folgendes: Laut den Erläuterungen (RV 457 BlgNR XX. GP) gelten die Ausnahmeregelungen des § 45 auch für Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind - edit: muss auch so sein, da § 18 WaffG auch nicht zur Anwendung kommt.

Heißt das ernsthaft, ich darf mir auch eine "richtige" Vorderladerkanone anschaffen? Ich hätte ja angenommen, dass eine Modellkanone jedenfalls solange dem § 45 Z. 1 WaffG unterliegt, als sie als mit Schwarzpulver betriebene Vorderladerwaffe konstruiert ist und Geschosse verfeuert, die mit solchen typischer Vorderlader-Handfeuerwaffen vergleichbar sind. In diesem Fall stellt die Modellkanone wohl technisch betrachtet nichts Anderes als eine minderwirksame Waffe dar, die halt statt einem Schaft über eine Lafette verfügt.

Wenn aber Vorderladerkanonen generell "frei" wären, könnte ein solches minderwirksames :mrgreen: Ding schon Spaß machen:

http://www.bing.com/videos/search?q=%2b ... ORM=VRDGAR

(falls der Link nicht funktioniert, auf YouTube unter "slow mo cannon ball impacts" suchen ...)

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 14:18
von Martin P
felixm hat geschrieben:Servus zusammen,

ich baue als Hobby unter anderem Schwarzpulverkanonen kleineren Kalibers im Moment bis 44 mm.
Diese lasse ich in Deutschland vom Beschussamt München beschießen als scharfe VL-Waffe (Modellkanone zum sportlichen Schießen nennt sich das hier), als Zünderarten sind Luntenzündung und Brückenanzünder eingetragen.

Eventuell hätte ich die Möglichkeit, meine kleine 20 mm Kanone (30 g SP, 75 g Vorlage gem. Beschuss) auf einem Tontaubenschießstand in Österreich mit Schrot zu schießen.
Daher meine Frage: Sind bei euch Brückenanzünder bei Vorderladerwaffen zur Anzündung des Pulvers erlaubt?

Viele Grüße

Felix


Kleine Anmerkung noch, da du offenbar aus Deutschland kommst:

Die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 WaffG (Verkehr für Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union) gelten gem. § 45 WaffG auch für minderwirksame Schusswaffen. Das klingt irgendwie deppert, aber da du mit der Modellkanone vermutlich nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 38 Abs. 3 WaffG fällst, brauchst du am Ende womöglich eine Eintragung in den Europäischen Feuerwaffenpass und eine Bewilligung nach § 38 Abs. 2 WaffG.

Ich würde mich diesbezüglich bei der zuständigen BH/LPD erkundigen.

Re: Brückenanzünder für VL-Waffen

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 17:54
von GSchoenbauer
natürlich ist eine echte Vorderladerkanone auch frei ab 18 --- eine Möglichkeit finden, damit zu schießen, (angenommen einmal 4 - 8 cm Kaliber) wird aber nicht so einfach sein :)

Und die Verbringung von §45 Waffen benötigt keine vorherige Einwilligung:

164. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes
(Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV):

Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel
mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der
zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45genannten Schußwaffen