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Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 20:52
von Coolhand1980
Weiß jemand, wie es sich verhält, wenn man nach 23/2b erweitern will?
Also die 5 Plätze nach 5 Jahren, wären das.
Bei mir ist es so, dass ich eine WBK mit 4 Plätzen hab, und einen WP mit einem.
Jetzt argumentieren die in der LPD Wien, damit, dass ich ja 5 Plätze hab.
Ich bin aber der Meinung, dass von etwaigen WP Plätzen nicht die Rede sein kann,
weil das mit keinem Wort im Gesetz steht.
Meine Sachbearbeiterin meint, dass ich dann nur nach Vorlage der ganzen Ergebnislisten
erweitern darf. Und genau das ist mir zu viel Arbeit.

Hat da jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht?
Es geht darum, dass sie mir keinen negativen Bescheid ausstellen werden, sondern
einfach den Antrag nicht nach 23/2b bearbeiten wollen.

Danke!

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 20:56
von rupi
erfüllst du die restlichen Vorraussetzungen vom 23 2b ?

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 20:59
von Hane
Wenn du den Antrag einreichst, müssen sie ihn auch bearbeiten, gegebenenfalls negativ mit Bescheid

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 21:02
von Coolhand1980
Klar erfüll ich die Bedingungen.
Die Frage ist, obs im Ermessen der Behörde liegt, einen anderen § als den Beantragten für die Bearbeitung heranzuziehen.

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 21:04
von Hane
Meiner Meinung nach nicht, du beantragst nach dem Paragraphen und aus.

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 21:05
von Myon
Normal nicht wenn du ein Schreiben dazugibst wo du eben explizit eine Erweiterung nach 23/2b beantragst.

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 21:09
von rupi
Coolhand1980 hat geschrieben:Klar erfüll ich die Bedingungen.
Die Frage ist, obs im Ermessen der Behörde liegt, einen anderen § als den Beantragten für die Bearbeitung heranzuziehen.

naja wennst nach § X einen antrag stellst muss er nach § X bearbeitet werden

was oft vorkommt ist wennst einen § 23 (2) Antrag stellst und er dir als (2b) beantwortet bzw dorthin abgeschasselt wird


also wenn die Behörde der Meinung ist dass es nach (2b) ned geht und dir den (2) reindrücken will dann müssens dir trotzdem eigentlich einen negativen Bescheid für den (2b) ausstellen, auch wenn sie noch so sudern und plärren und die Arbeit ned machen wollen

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Do 26. Mai 2016, 21:30
von Coolhand1980
Ok, seh ich auch so! Danke!

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 12:14
von Jomay
Frage, bekommt man einen neuen WBK mit Bild ausgestellt (d.h.) muss man ein Bild beibringen zum Antrag sonst nichts oder behält man den alten WBK?

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 12:31
von Myon
Du bekommst immer eine neue Karte ausgestellt. Egal ob Erweiterung oder Antrag auf Zubehör. Bild mitnehmen.

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 12:38
von Jomay
Myon hat geschrieben:Du bekommst immer eine neue Karte ausgestellt. Egal ob Erweiterung oder Antrag auf Zubehör. Bild mitnehmen.


Herzlichen Dank...

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 15:35
von Armata
Hallo,

ist ja nix dabei ein neues Bild mitzunehmen aber bei meinem Antrag zur Erweiterung vergangene Woche meinte die nette Dame Sie kann das alte Bild nehmen und ich brauche kein neues. Finde ich sehr nett von Ihr, vorallem kam der Vorschlag von Ihr selbst!

MFG

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 19:01
von dLTdT
Also wie sich eine Behörde anmaßen kann, einen Antrag einfach nicht zu beantworten, weil man nicht will is schon (zensuriert)

Du kannst die Behörde aber zwingen auf deine Eingabe zu reagieren, das nennt sich Devolutionsantrag
https://de.wikipedia.org/wiki/Devolutionsantrag

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 19:01
von nerd
rupi hat geschrieben:
Coolhand1980 hat geschrieben:Klar erfüll ich die Bedingungen.
Die Frage ist, obs im Ermessen der Behörde liegt, einen anderen § als den Beantragten für die Bearbeitung heranzuziehen.

naja wennst nach § X einen antrag stellst muss er nach § X bearbeitet werden

was oft vorkommt ist wennst einen § 23 (2) Antrag stellst und er dir als (2b) beantwortet bzw dorthin abgeschasselt wird


also wenn die Behörde der Meinung ist dass es nach (2b) ned geht und dir den (2) reindrücken will dann müssens dir trotzdem eigentlich einen negativen Bescheid für den (2b) ausstellen, auch wenn sie noch so sudern und plärren und die Arbeit ned machen wollen

Was ist eigentlich, wenn ich einen Antrag stelle ohne auf einen bestimmten Paragraphen hinzuweisen?

Bei der Aufnahme des Antrags habe ich als Grund Sportschütze angegeben, und eine umfangreiche Dokumente meiner Bewerbe etc. abgegeben. Nach welchem Paragraphen wird das dann bearbeitet werden?

Re: Erweiterung nach §23/2b

Verfasst: Sa 2. Jul 2016, 19:29
von alter Hase
nerd hat geschrieben:
Was ist eigentlich, wenn ich einen Antrag stelle ohne auf einen bestimmten Paragraphen hinzuweisen?
Bei der Aufnahme des Antrags habe ich als Grund Sportschütze angegeben, und eine umfangreiche Dokumente meiner Bewerbe etc. abgegeben. Nach welchem Paragraphen wird das dann bearbeitet werden?


Kommt darauf an, von was auf was erweitert werden soll.
2 -> 4 geht nach (2b) wenn Du die WBK länger als 5 Jahre hast. Ergebnislisten sind dafür nicht erforderlich, Mitgliedsausweis von einem Verein kann verlangt werden und die Behörde hat keinen Ermessensspielraum (Du hast darauf einen Rechtsanspruch!).
4 -> 5 geht nach weiteren 5 Jahren abenfalls nach (2b), ansonsten wie 2 -> 4.
5 -> ? geht nur noch nach (2), also Ergebnislisten, Vereinsmitgliedschaft sowie ein Schreiben in dem Du den zusätzlichen Bedarf begründest. Und (leider) liegt die Erweiterung auch im Ermessen der Behörde (und das das wird je nach Behörde sehr unterschiedlich gesehen).

Wenn vor den für den (2b) verlangten Fristen erweitert werden soll, kommt ebenfalls (2) zum Einsatz!