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Was bedeutet “unbeschadet der...“
Verfasst: Sa 24. Sep 2016, 20:40
von joe77
eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
Was ist mit diesem unbeschadetder Bestimmungen gemeint?
Ich steh da irgendwie auf der Leitung...
Wie ist das zu interpretieren?
Wenns jetzt.schon in Hollabrunn einem Jagdschutzorgan den Waffenpass ablehnen?
Re: Was bedeutet “unbeschadet der...“
Verfasst: Sa 24. Sep 2016, 21:05
von Plinkster
In etwa "ohne dort anders enthaltene Bestimmungen beachten zu müssen". Im Endeffekt die Berechtigung zum Führen im Rahmen Ausübung des Dienstes als Forstschutzorgan ohne Waffenpass.
Achtung auf den Unterschied Forstschutzorgan <-> Jagdschutzorgan.
Dabei ist auch wesentlich, dass anders als bei einem Waffenpass die Führerlaubnis tatsächlich nur für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gilt, nicht in der Freizeit bzw. im Rahmen anderer Tätigkeiten.
Nachzulesen in Dr. Franz Jäger - Forstrecht: mit Kommentar
Re: Was bedeutet “unbeschadet der...“
Verfasst: Sa 24. Sep 2016, 22:27
von gewo
joe77 hat geschrieben:Wenns jetzt.schon in Hollabrunn einem Jagdschutzorgan den Waffenpass ablehnen?
nicht nur in hollabrunn
der pass ist im prinzip auch fuer den aufsichtsjärher vorbei
der muss genauso wie jeder andere einen KONKRETEN grund angeben warum genau er einen braucht
die abstrakte moeglichkeit sich "in dienst stellen zu muessen" gilt dzt. genauso wenig wie bei den polizisten
Re: Was bedeutet “unbeschadet der...“
Verfasst: Sa 24. Sep 2016, 22:45
von joe77
Plinkster hat geschrieben:In etwa "ohne dort anders enthaltene Bestimmungen beachten zu müssen". Im Endeffekt die Berechtigung zum Führen im Rahmen Ausübung des Dienstes als Forstschutzorgan ohne Waffenpass.
Achtung auf den Unterschied Forstschutzorgan <-> Jagdschutzorgan.
Dabei ist auch wesentlich, dass anders als bei einem Waffenpass die Führerlaubnis tatsächlich nur für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gilt, nicht in der Freizeit bzw. im Rahmen anderer Tätigkeiten.
Nachzulesen in Dr. Franz Jäger - Forstrecht: mit Kommentar
Das heist also, als Forstschutzorgan od. Jagdschutzorgan darf ich eigentlich eine B-Waffe führen ohne Waffenpass.
Allerdings nur dort wo die Tätigkeit gilt,...
Für den Bereich wo man “beeidet“ wurde.
Versteh ich das richtig?
Im oö Jagdgesetz steht die Formel auch drinnen.
(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
Re: Was bedeutet “unbeschadet der...“
Verfasst: So 25. Sep 2016, 00:16
von Plinkster
Als Jagdschutzorgan kann ich das nicht generell sagen - da kenn ich die Landesjagdgesetze zu wenig genau.
Für Forstschutzorgane (und nur für exakt solche, gilt nicht für anderes mit teilweise sehr ähnlichen Bezeichnungen wie zB. "Forstaufsichtsorgane" bzw. generell "Forstorgane") ist das korrekt, allerdings eben mit der Einschränkung auf die konkrete Ausübung der Tätigkeit. Liegt eben darin begründet, dass diese "Organe der öffentlichen Aufsicht" sind und damit (theoretisch - in der Praxis eine sehr seltene Sache) in einigen wenigen, genau bestimmten Fällen zu Festnahmen, Wegweisungen udgl. berechtigt sind.