WBK-Erweiterung / Sonderfall
Verfasst: Do 19. Jan 2017, 13:37
Sodawasser, bin als Porter neu im Pulverdampf-Forum (als Leser schon einige Zeit im Forum unterwegs
). Heute möchte ich euch mit meinem ersten Thread "quälen"
.
Grundsätzlich ist mir völlig klar was ich für die Erweiterung meiner WBK alles benötige, jedoch stellt sich bei mir ein gewisser "Sonderfall" ein und jetzt hätte ich gerne eine rechtliche Meinung von den Foristi dazu. Bitte keine Kommentare wie "das bekommst bei der Behörde eh ned durch", "da musst dann Einspruch mit dem Rechtanwalt einbringen", "wo bist zu Hause?", "da ist die BH aber streng" etc. . Bitte nicht übel nehmen. Soll eine reine Bewertung des rechtlichen Kontext des WaffG sein.
Ich möchte meine WBK von zwei auf vier Plätze mit Hilfe des § 23 WaffG Abs. 2b erweitern, der besagt:
"Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde."
Grundsätzlich alles klar, ich erfülle auch alle der genannten Punkte. ABER, und jetzt kommt's -> Ich habe auch einen Waffenpass mit 2 Plätzen (Jagd). Was bedeutet "mehr Schusswaffen der Kat. B besitzen zu dürfen" ? Bezieht sich dieser Passus rein auf die WBK oder werden da auch die Kat. B Waffen vom WP eingerechnet? Kann ich nun eine Erweiterung um zwei Stk. einbringen oder nur für eine Kat. B Waffe.
Sorry, vielleicht ist es eh eindeutig, aber ich bin halt von Berufs wegen kein Rechtsverdreher.
Grüße
Friodur


Grundsätzlich ist mir völlig klar was ich für die Erweiterung meiner WBK alles benötige, jedoch stellt sich bei mir ein gewisser "Sonderfall" ein und jetzt hätte ich gerne eine rechtliche Meinung von den Foristi dazu. Bitte keine Kommentare wie "das bekommst bei der Behörde eh ned durch", "da musst dann Einspruch mit dem Rechtanwalt einbringen", "wo bist zu Hause?", "da ist die BH aber streng" etc. . Bitte nicht übel nehmen. Soll eine reine Bewertung des rechtlichen Kontext des WaffG sein.
Ich möchte meine WBK von zwei auf vier Plätze mit Hilfe des § 23 WaffG Abs. 2b erweitern, der besagt:
"Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde."
Grundsätzlich alles klar, ich erfülle auch alle der genannten Punkte. ABER, und jetzt kommt's -> Ich habe auch einen Waffenpass mit 2 Plätzen (Jagd). Was bedeutet "mehr Schusswaffen der Kat. B besitzen zu dürfen" ? Bezieht sich dieser Passus rein auf die WBK oder werden da auch die Kat. B Waffen vom WP eingerechnet? Kann ich nun eine Erweiterung um zwei Stk. einbringen oder nur für eine Kat. B Waffe.
Sorry, vielleicht ist es eh eindeutig, aber ich bin halt von Berufs wegen kein Rechtsverdreher.
Grüße
Friodur