Rechtliche Lage privates schießen
Verfasst: Di 14. Mär 2017, 17:52
Hallo zusammen,
da ich momentan versuche das österr. WaffG zu verstehen (und dabei bis jz kläglich scheitere) hoffe ich, dass ihr mir bei dieser Frage weiterhelfen könnt:
Was ist genau gemeint wenn davon die Rede ist, dass ein Projektil das eingefriedete Grundstück nicht verlassen darf?
Muss ich sicherstellen, dass ein Projektil mein eingefriedetes Grundstück unter keinen Umständen verlassen kann, egal in welche Richtung ich den Lauf halte, wenn ich mich an der Schießposition befinde (z.B. wenn sich durch Blödheit, technische Defekte usw ein Schuss löst) oder ist damit eher gemeint dass ich einen geeigneten Kugelfang herstellen muss, der ausreichend wirksam ist wenn ich die Waffe in die von mir gewünschte Richtung abfeuere.
Sehr interessant wären dabei die rechtlichen Konsequenzen, bzw wo die Grenze zur Fahrlässigkeit liegt, falls sich (aus welchen Gründen auch immer) ein Geschoss in die Freiheit verirrt und durch das Küchenfenster meines Nachbarn fliegt.
Persönlich liegt mein Sicherheits-Anspruch für Schießvorhaben grundsätzlich bei der "unter keinen Umständen verlassen KANN"-Variante, jedoch würde mich die Rechtslage dazu brennend interessieren.
MfG
lilalu
da ich momentan versuche das österr. WaffG zu verstehen (und dabei bis jz kläglich scheitere) hoffe ich, dass ihr mir bei dieser Frage weiterhelfen könnt:
Was ist genau gemeint wenn davon die Rede ist, dass ein Projektil das eingefriedete Grundstück nicht verlassen darf?
Muss ich sicherstellen, dass ein Projektil mein eingefriedetes Grundstück unter keinen Umständen verlassen kann, egal in welche Richtung ich den Lauf halte, wenn ich mich an der Schießposition befinde (z.B. wenn sich durch Blödheit, technische Defekte usw ein Schuss löst) oder ist damit eher gemeint dass ich einen geeigneten Kugelfang herstellen muss, der ausreichend wirksam ist wenn ich die Waffe in die von mir gewünschte Richtung abfeuere.
Sehr interessant wären dabei die rechtlichen Konsequenzen, bzw wo die Grenze zur Fahrlässigkeit liegt, falls sich (aus welchen Gründen auch immer) ein Geschoss in die Freiheit verirrt und durch das Küchenfenster meines Nachbarn fliegt.
Persönlich liegt mein Sicherheits-Anspruch für Schießvorhaben grundsätzlich bei der "unter keinen Umständen verlassen KANN"-Variante, jedoch würde mich die Rechtslage dazu brennend interessieren.
MfG
lilalu